Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 675/6, Heidwiesen 11, Gemarkung Heidenfeld - Tektur
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Gemeinderates, 15.10.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Vorsitzende erläutert, dass der Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 675/6, Heidwiesen 11, Gemarkung Heidenfeld in der Gemeinderatssitzung Nr. 5 am 29.04.2019 unter TOP 2.2. behandelt wurde und die notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan „An der Heide 1. Abschnitt“, Gt. Heidenfeld, hinsichtlich des Kniestocks von 1,0 m, einer Dachneigung von 40°, der Überschreitung der rückwertigen Baulinie um 2,0 m sowie der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Garage erteilt wurden.
Der Bauherr hat für das Bauvorhaben einen Änderungsantrag zu dem beantragten/genehmigten Verfahren zur Baugenehmigung vom 01.08.2019, AZ.: 40.2-B-0306-2019 gestellt.
So wird die rückwertige Baugrenze durch das Wohnhaus und die rückwertige Fläche für Garagen und Stellplätze nicht eingehalten. Des Weiteren ist eine Befreiung von der Dacheindeckung notwendig. Die Dachziegel sollen die Farbe An
trazit erhalten. Der Bebauungsplan schreibt die Dacheindeckung naturrote Ziegeln bzw. Betondachsteine vor.
Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zur eingereichten Tektur zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum vorliegenden Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der rückwertigen Baugrenze durch das Wohnhaus, der rückwertigen Fläche für Garagen und Stellplätze und der Dacheindeckung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Datenstand vom 03.09.2020 10:12 Uhr