Neuerrichung einer Außenwerbung am Sportgeschäft auf dem Grundstück Fl. Nr. 110, Hauptstraße 110, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Sitzung des Gemeinderates, 03.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 03. Sitzung des Gemeinderates 03.03.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass ein Bauantrag für die Neuerrichtung einer Außenwerbung am Sportgeschäft auf dem Grundstück Fl. Nr. 110, Hauptstraße 21, Gemarkung Röthlein eingereicht wurde. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a BayBO sind Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², verfahrensfrei. Da das Vorhaben eine Länge von 6,58 m und eine Höhe von 0,75 m aufweist, ist ein Bauantrag erforderlich. Das Werbeschild ist unbeleuchtet und bündig auf die Fassade geschraubt. Für den Bereich im Altort existiert kein Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es u. a. Wohnhäuser, Scheunen sowie kleine Geschäfte bzw. Verkaufsstätten mit Außenwerbung. Das Bauvorhaben fügt sich dementsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2020 10:15 Uhr