Errichtung von 6 Fahnenmasten, eines Pilons und 5 Werbeanlagen an der Fassade auf den Grundstücken, Fl. Nrn. 402, 403, 404 und 405, Am Etzberg 14, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Sitzung des Gemeinderates, 28.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 04. Sitzung des Gemeinderates 28.04.2020 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass für den Neubau von Lager-/Logistikhallen und Fahrersanitärgebäude auf den Grundstücken Fl. Nrn. 402, 403, 404 und 405 (Teilflächen), Am Etzberg 14, Gemarkung Röthlein, bereits in der Sitzung Nr. 14 am 30.10.2018, TOP 6.1, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt wurde.

Nun wurde ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von sechs Fahnenmasten, eines Pylons und fünf Werbeanlagen an der Fassade des fast fertiggestellten Bauvorhabens eingereicht. Demnach soll an der östlichen und westlichen Gebäudeseite der Lager- und Logistikhalle jeweils eine sowie an der nördlichen Gebäudeseite zwei Werbeanlagen angebracht werden. Im südlichen Teil des Grundstücks soll ebenfalls eine Werbeanlage sowie der Pylon und sechs Fahnenmasten errichtet werden. Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans „Industriegebiet Etzberg III. Abschnitt", in dessen Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befindet, nicht ein, sodass eine Befreiung bezüglich der Unzuläs sigkeit von Werbeanlagen die auf Bereiche der Staatsstraße (St 2277) oder der Bundesstraße (B 286) die außerhalb von Ortschaften liegen erforderlich ist.

Die eingereichten Planunterlagen werden aufgezeigt und erläutert. Die Nachbarunterschrift liegt nicht vor.

Mit E-Mail vom 24.03.2020 sowie Schreiben vom 26.03.2020 hat das Staatliche Bauamt hierzu Stellung genommen. Demnach liegt das Vorhaben gemäß Lageplan außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt auf freier Strecke. Die Werbeanlagen dürfen nur in einer den Verkehr nicht negativ beeinträchtigenden Art und Weise angebracht werden, sodass die vier Werbeanlagen, die von der St 2277 aus sichtbar sind, nicht angestrahlt und nicht blitzend sein dürfen. Hinsichtlich der weiteren Werbeanlagen (Werbeanlage an der Südseite der Halle, sechs Fahnenmasten, ein Pylon) bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Einwände.

Der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner wird die notwendige Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung von der Unzulässigkeit von Werbeanlagen die auf Bereiche der Staatsstraße (St2277) oder der Bundesstraße (B 286) die außerhalb von Ortschaften liegen, unter der Berücksichtigung der Bedingungen des Staatlichen Bauamtes Schweinfurt, erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Datenstand vom 03.09.2020 10:16 Uhr