Vollzug des Personenstandsgesetzes - PStG;
Bestellung des 1. Bürgermeisters zum Standesbeamten
Daten angezeigt aus Sitzung:
06. Sitzung des Gemeinderates, 26.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt der 2. Bürgermeister Martin Weth den Vorsitz. Gemäß § 2 Abs. 3 PStG dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte zu Standesbeamten bestellt werden. Abweichend hiervon kann gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) der 1. Bürgermeister zum Standesbeamten für den Aufgabenbereich Eheschließungen bestellt werden.
Er schlägt deshalb vor, den 1. Bürgermeister Peter Gehring gemäß § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetze zum Standesbeamten mit dem Aufgabenbereich „Eheschließungen“ zu bestellen und stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium den 1. Bürgermeister Peter Gehring zum Standesbeamten mit dem Aufgabenbereich Eheschließungen gemäß § 2 Abs. 3 PStG i. V. m. § 2 Abs. 3 AVPStG zu bestellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.09.2020 10:18 Uhr