Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 7/4, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates, 25.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 25.08.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Zu den eingereichten Planunterlagen bezüglich der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 7/4, Gemarkung Röthlein, führt der Vorsitzende aus, dass das Vorhaben im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortes zur Ausführung gelangen soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich gemäß § 34 BauGB demzufolge danach, ob das Bauvorhaben im Einklang mit der näheren Umgebung steht. In diesem Bereich gibt es unter anderem Wohngebäude, Garagen und Carports. Somit fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sodass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.

Da das Grundstück bisher noch nicht erschlossen ist, muss die Erschließung noch sichergestellt werden. Der Gemeinderat Röthlein hatte sich mit dem Thema im Rahmen einer Bauvoranfrage in der Gemeinderatssitzung am 25.02.1997 beschäftigt und festgelegt, dass der Bauherr einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abzuschließen hat. Dazu ist der Bauherr bereit.

Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.

Der Geschäftsleiter Simon Göbel erklärt die dort momentan herrschende Verkehrsregelung. Die Friedhofsstraße ist Vorfahrtsstraße. Durch die Erschließung des geplanten Vorhabens würde aber die Rechts-vor-links-Regel in Kraft treten, außer dies würde anders durch Verkehrszeichen geregelt werden.

Martina Braum erkundigt sich, ob der Bauherr die gesamten Kosten für die Befestigung der Straße trägt. Laut Bürgermeister übernimmt der Bauherr 90 % und die Gemeinde 10 % der Kosten. Ein Planungsbüro hat bereits eine Kostenschätzung vorgelegt.  
Um den Weg zum Grundstück und den zum Friedhof abzugrenzen, soll der Eingang zum Friedhof gepflastert werden.

Jürgen Lorenz fragt, ob die Erschließung von anderen Grundstücken in diesem Bereich ebenfalls möglich wäre. Dies wäre möglich.  Nach Rücksprache des Bauherren mit den anderen Eigentümern besteht momentan allerdings kein Interesse, wie der Geschäftsleiter ausführt.

Da der Straßenverlauf aufgrund einer Kurve und der Bebauung im Bereich des Vorhabens unübersichtlich ist, sprechen sich einige Gemeinderäte für die Anbringung eines Spiegels aus. Des Weiteren soll die Friedhofsstraße weiterhin Vorfahrtsstraße bleiben.

Da die Straße entlang des Baugrundstücks noch keinen Straßennamen trägt, schlägt Elke Lanz vor, diese „Am Friedhof“ zu nennen. Hiergegen werden keine Einwände vorgebacht.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum vorliegenden Bauvorhaben das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Voraussetzung ist, dass der Bauherr einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abschließt.
Ferner beschließt das Gremium sich mit 10 % an den Erschließungskosten als Bauherr zu beteiligen und auf Kosten der Gemeinde den Lückenschluss bis zum Friedhof zu befestigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.05.2021 16:58 Uhr