Verabschiedung Zuschussrichtlinie für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 12.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 12.01.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat Röthlein hat in der Sitzung am 20.10.2020 eine Förderung von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher beschlossen. Die Verwaltung hat nun eine Zuschussrichtlinie ausgearbeitet, die vom Gemeinderat zu verabschieden ist.

Simon Göbel erläutert die Bedingungen. Martin Weth möchte wissen, wieso nicht im Außenbereich (z.B.  in Kleingärten) gefördert werden soll. Der Vorsitzende erläutert, dass keine gewerblich genutzten Gebäude im Außenbereich gefördert werden sollen. Martina Braum fragt nach was dann mit Hallen außerhalb ist, die privat genutzt werden. Die Frage wird diskutiert und dann darüber abgestimmt.


Beschluss:

Die Förderung von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern im Außenbereich wird abgelehnt.


ja
13
nein
3
Abstimmungsergebnis: 




Kai Hümmer möchte wissen, warum keine beweglichen Anlagen gefördert werden.  Elke Lanz stimmt den Bedingungen zu. Nach einer eingehenden Diskussion hierüber wird den Bedingungen allgemein zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, Grundstückseigentümern für die Errichtung von Photovoltaikanlagen innerorts auf oder an Gebäuden und für Stromspeicher unter folgenden Bedingungen einen Zuschuss zu gewähren. Der Gemeinderat will mit diesem Beschluss erreichen, dass der Energiebedarf im Gemeindegebiet Röthlein nachhaltig reduziert wird.

Bedingungen:

a)        Antragsberechtigt sind alle Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Gemeinde Röthlein.
b)        Gefördert wird maximal jeweils eine Photovoltaik-Anlage auf oder an Gebäuden sowie eines Stromspeichers pro Immobilie und Jahr.
c)        Gefördert wird die Neuerrichtung einer mind. 2 kWp großen Photovoltaikanlage innerorts im Gebiet der Gemeinde Röthlein (also nicht im Außenbereich) mit 50 EUR pro kWp. Maximal werden 10 kWp gefördert, der Förderhöchstsatz liegt somit bei 500 EUR.
d)        Gefördert wird des Weiteren die Installation eines mind. 4 kWh großen Stromspeichers einer Anlage nach Buchst. c). Auch die Nachrüstung bestehender Anlagen mit einem mind. 4 kWh großen Stromspeicher wird mit pauschal 250 EUR gefördert.
e)        Die Gemeinde Röthlein behält sich eine Besichtigung der Anlage vor, ggf. durch eine von ihr beauftragten Stelle (nach vorheriger Terminabsprache).
f)        Die Förderung der Maßnahme durch die Gemeinde Röthlein ersetzt nicht eine ggf. erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Dach-oder Fassadeneignung und der statischen Belastbarkeit des Daches/der Fassade liegt beim Antragsteller. Die Gemeinde Röthlein haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen.
g)        Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig. Ob andere Förderprogramme eine Kumulierung zulassen, ist vom Antragsteller zu prüfen.
h)        Die Antragsberechtigten haben vor Auftragserteilung mit der Gemeinde eine Vereinbarung abzuschließen, die auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Dazu füllen die Antragsberechtigten die Vereinbarung aus und reichen diese unterschrieben in 2-facher Form bei der Gemeinde ein. Eine Ausfertigung erhalten die Antragsberechtigten zurück und können dann den Auftrag erteilen.  Innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung ist bei der Gemeinde Röthlein ein formloser Verwendungsnachweis unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. Schlussrechnung) einzureichen.
i)        Das Budget des Förderprogramms ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird aufgrund der Reihenfolge der eingegangenen vollständigen Vereinbarungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeinde Röthlein entschieden.
j)        Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2021 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt errichtet werden. Die Richtlinie ist gültig, solange Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen und der Gemeinderat Röthlein keine Änderung beschließt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.05.2021 17:08 Uhr