Behandlung der Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, vorgebracht während der erneuten Offenlage des Planentwurfs
Daten angezeigt aus Sitzung: 10. Sitzung des Gemeinderates, 19.07.2016
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 10. Sitzung des Gemeinderates | 19.07.2016 | ö | beschließend | 3.1 |
Sachverhalt
1. Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
- Deutsche Post
- Bayer. Bauernverband
- Kreisbrandrat
- Kreisheimatpfleger
- ZV „Unterer Unkenbach
- Gesundheitsamt
- Vermessungsamt
- Gemeinde Schwebheim
- Gemeinde Grafenrheinfeld
- Gemeinde Kolitzheim
- Amt für Ländliche Entwicklung
- Unterfränkische Überlandzentrale
- ZV zur Wasserversorgung „Rhön-Maintal“
2. Keine Anregungen haben vorgebracht:
2.1 Landratsamt Schweinfurt - Umweltamt, Schreiben vom 01.12.2015:
Die Plandurchsicht hat ergeben, dass die Anregungen der unteren Naturschutzbehörde in der Stellungnahme vom 11.8.2015 vollständig in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Mit der aktuellen Planfassung besteht deshalb aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege das Einverständnis.
2.2 Ferngas Nordbayern (pledoc), Schreiben vom 30.11.2015:
Mit Bezug auf Ihr Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind.
2.3 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Bamberg, Schreiben vom 15.12.2015:
Zur Aufstellung des Bebauungsplans „Mühläcker III. Abschnitt“ haben wir bereits mit
E-Mail vom 24.8.2015 fristgerecht Stellung genommen. Unsere Anregungen und Bedenken sind ausreichend berücksichtigt.
2.4 Wasserwirtschaftsamt, Schreiben vom 30.11.2015:
Zur erneuten Auslegung des oben genannten Bebauungsplans sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine ergänzenden Hinweise veranlasst.
2.5 Bayernwerk, Schreiben vom 11.12.2015:
Unsere im Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufende Gasleitung ist in den uns vorliegenden Bebauungsplan bereits eingezeichnet. Die Hinweise und Anträge aus unserer Stellungnahme vom 25.8.2015 wurden berücksichtigt und in die Niederschrift aufgenommen.
Somit bestehen unsererseits keine Einwände gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin an Aufstellungen bzw. Änderungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen und wenden sie sich bezüglich einer Stellungnahme Strom auch an die örtlichen Energieversorger.2.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt, Schreiben vom 12.12.2015:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt erhebt keine Einwände gegen den o. g. Bebauungsplan.
2.7 Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern, Schreiben vom 10.12.2015:
Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o. g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
2.8 Regierung von Unterfranken, Schreiben vom 10.12.2015:
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat im Zuge der letzten Anhörung mit Schreiben vom 29.7.2015 zu dem Vorhaben Stellung genommen. Die vorgenommenen Änderungen haben auf unsere Stellungnahme keinen Einfluss daher wird auf die Stellungnahme vom 29.7.2015 verwiesen.
Stellungnahme vom 29. 07. 2015: Gegen die vorliegende Änderung des oben genannten Bebauungsplans werden keine Einwände erhoben.
Aufgrund unseres Raumordnungskatasters weisen wir darauf hin, dass evtl. eine Wasserleitung (Fernwasser RMG-Zweckverband-Rhön-Maintal-Gruppe/Poppenhausen) betroffen sein könnte.2.9 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 11.12.2015:
Der vorliegende Bauleitplanentwurf wurde erneut nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Anregungen oder Einwendungen haben sich dabei weiterhin nicht ergeben.
3. Anregungen haben vorgebracht:
3.1 IHK, Schreiben vom 10.12.2015:
Vor dem Hintergrund der durch uns zu vertretenden Belange der gewerblichen Wirtschaft haben wir zu obigem Vorhaben folgende Anmerkungen.
Aus fachlicher Sicht ist die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs unter Betrachtung der marktwirtschaftlichen Situation also unter Berücksichtigung der regionalen vorhandenen Kaufkraft- (Nachfrage) und Angebotspotenziale (Angebot) räumlich-funktional zu beurteilen. Aufgrund der Mobilität von Kundengruppen schließt dies die Marktpotenziale angrenzender Gemeinden ein.
Angebotssituation
Nach Schließung des Edeka-Marktes bietet in der Gemeinde Röthlein, im Altort des Ortsteiles Röthlein der Dorfladen Knödel & Trödel auf circa 300 m² Verkaufsfläche ein Grundsortiment an, Waren des täglichen Bedarfs sowie Wurst- und Fleischwaren incl. Mittagstisch einer ortsansässigen Metzgerei und Backwaren als Shop in Shop an. Metzgereiprodukte und Backwaren können an Stehtischen vor Ort verzehrt werden.
Weitere funktional bedeutsame Angebotsstandorte befinden sich in den Nachbargemeinden. Relevant ist vor allem der am nordwestlichen Ortsrand der östlich des Ortsteils Röthlein gelegenen Gemeinde Schwebheim befindliche Standort. Über die St 2277 ist der Ortsteil Röthlein direkt mit dieser Agglomerationen zweier Märkte verbunden (Entfernung circa 1,5 km). Hier bieten ein Rewe-Markt (circa 1400 m² Verkaufsfläche) sowie ein Penny Discounter (circa 1100 m² Verkaufsfläche) ein qualitativ umfassendes Sortiment an.
Weitere Angebotsstandorte befinden sich in circa 2,5 km Entfernung von Röthlein in der ebenfalls durch die St 2277 angebundenen nordwestlichen Nachbargemeinde Grafenrheinfeld mit einem Edeka Markt (circa 750 m² Verkaufsfläche) sowie einen Norma-Discounter (circa 600 m² Verkaufsfläche).
Diesen regional ein Angebot stehen folgende Nachfrage gegenüber:
Nachfragesituation
Die Gemeinde Röthlein selbst weist im Jahr 2015 über alle Ortsteile hinweg ein Kaufkraftpotenzial für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) von 10,91 Mio € auf. Für die Gemeinde Schwebheim wird ein diesbezüglicher Jahreswert von 10,33 Mio € für die Gemeinde Grafenrheinfeld von 8,31 Mio € ausgewiesen (Quelle: Michael Bauer Research GmbH, Nürnberg 2015).
Zu berücksichtigen ist, dass ein Großteil des ortsansässigen Haushalte seine Einkäufe unter Nutzung des motorisierten Individualverkehres (IV) vor allem mit dem Pkw erledigt und dabei auch Angebotstandorte außerhalb der eigenen Gemeinde frequentiert.
Aufgrund der starken Pendlerverflechtungen in das Oberzentrum Schweinfurt findet die Versorgung der ortsansässigen Haushalte mit Gütern des täglichen Bedarfs häufig im Zuge der Berufspendelverkehre statt. Somit fließt ein Teil der lokal vorhandenen Kaufkrafzpotentialee regelhaft an verkehrsgünstig gelegene Angebotsstandorte mit großen Grundversorgungssortimenten entlang der Pendelstrecken ab.
Im Zuge dessen profitieren teilweise auch die oben genannten Angebotsstandorte, vor allem der verkehrsgünstig gelegene der Gemeinde Schwebheim, von Kaufkraftzuflüssen aus peripheren Ortschaften.
Neben den mobilen Kunden gibt es jedoch auch relativ immobile Menschen ohne Zugang zum IV. Diese sind auf ein hinreichendes, wohnstandortnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs angewiesen und versorgen sich lokal.
Für die Gemeinde Röthlein kann aufgrund von Zuzügen im Kontext der Errichtung neuen Wohnraumes (etwa im Neubaugebiet „An der Tränke“), bei sehr progressiver Betrachtungsweise mittelfristig ein zusätzliches Kaufkraftpotenzial von 0,38 Mio € p. a. für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs unterstellt werden.
Angesichts der demographischen Entwicklung ist darüber hinaus bis auf absehbare Zeit keine relevante Steigerung der regionalen Nachfrage in den betreffenden Einzelhandelssegmenten zu erwarten.
Bewertung
Der regionale Markt im Bereich des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs ist weitgehend konsolidiert.
Insgesamt steht dem oben dargelegten regionalen Nachfragepotenzial ein adäquates Angebot gegenüber. Den Ortsteil Röthlein betreffend deckt dieses, durch das Angebot des Dorfladens Knödel & Trödel auch die Nachfrage lokal ansässiger Kunden ab die über kein Zugang zum IV verfügen.
Das obige Planungsvorhaben der Gemeinde Röthlein sieht die Ansiedlung eines Nettomarktes mit einer Verkaufsfläche von 1040 m² zuzüglich eines Backshops/Cafe mit circa 79 qm vor.
Qualitativ ist dieses neue Angebotssortiment in der Schnittmenge des Rewe-Markts und des Penny-Discounters in Schwebheim einzuordnen.
Aufgrund der konsolidierten Marktsituation ergibt sich mit dem Hinzukommen der neuen Verkaufsfläche ein regionaler Angebotsüberhang, der einen Verdrängungswettbewerb zwischen den Anbietern nach sich zieht. Dies ist Teil marktwirtschaftlicher Dynamik und per se nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus sind jedoch die Auswirkungen auf die zentralörtliche Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs zu betrachten.
Infolge des, mit Umsetzung des obigen Planvorhabens entstehenden Angebotsüberhanges ist kurz- und mittelfristig ein weitgehender Umsatzrückgang das nur ein Grundsortiment anbietenden Dorfladens Knödel & Trödel absehbar.
Zur Erlangung hinreichender Rentabilität ist der Umsatz durch lokale Kunden die den IV nicht nutzen ( Z. B. Senioren, Menschen mit Handikap, Bürger die sich keine eigenen PKW leisten können) für den Dorfladen nicht hinreichend.
Daher ist er auf einen Grundumsatz durch Kunden die mit dem IV kommen angewiesen. Im Zuge eines regionalen Verdrängungswettbewerbs um diese Kunden ist der Dorfladen deutlich in der strukturell schwächstem Marktposition aller Wettbewerber. Somit ist mittelfristig die Aufgabe des Dorfladens zu erwarten
Der Wegfall dieses Angebot wird sich nachhaltig negativ auf die Versorgungssituation der Bürger ohne Zugang zum IV auswirken.
In der langen Frist sind der bestehenden Agglomeration aus Rewe und Penny angesichts des relativ größten Sortiments und der besseren verkehrlichen der Erschließung strukturelle Vorteile im Zuge der Marktkonsolidierung zu unterstellen.
Wir hoffen den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Röthlein mit unseren fachlichen Erläuterungen bei der Findung einer nachhaltigen Entscheidung für die weitere Ortsentwicklung behilflich zu sein.
Beschluss: Wie der Träger ausführt, stehen langfristig den Standort in Schwebheim mit den Einkaufsmärkten Rewe und Penny wegen des größeren Sortiments die besseren Chancen zur Verfügung. Mittlerweile ist die Schließung des Versorgers Knödel & Trödel erfolgt. Somit erfolgt heute bereits die Versorgung der Ortsteile von Röthlein hauptsächlich durch Rewe/Penny in Schwebheim. Dann steht insb. Bürgern, die keinen Zugang zum motorisierten Individualverkehr haben keine wohnortnahe Versorgungseinrichtung mehr zur Verfügung.
Die Gemeinde weist deshalb diese neue Fläche für Einzelhandel aus, um dieser räumlichen Entwicklung entgegen zu treten und langfristig eine wettbewerbsfähige Nahversorgung im Gemeindeteil Röthlein aufrecht erhalten zu können.
Durch die Wahl eines ortsnahen integrierten Standortes mit Anbindung an den ÖPNV und fußläufiger Erreichbarkeit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch Bürger ohne Zugang zum motorisierten Individualverkehr dieses neue Angebot nutzen können.3.2 Handwerkskammer für Unterfranken, Schreiben vom 08.12.2015:
Wir verweisen auf unsere ausführliche Stellungnahme zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 24. Juli 2015. Die Beweggründe der Gemeinde Röthlein die Nahversorgung zu sichern sind nachvollziehbar. Aus der Sicht des Handwerks weisen wir jedoch auf die Gefahren hin, die wir in der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels sehen. Großflächiger Einzelhandel steht - wie bereits ausführlich in der Stellungnahme vom 24. Juli 2015 dargelegt, zur direkten Konkurrenz des Lebensmittelhandwerks, da immer mehr großflächige Lebensmitteleinzelhändler ein breites Angebot Wurst-, Fleisch- und Backwaren innerhalb des Marktes in Frischetheken und Backstationen für die Kunden bereithält.
Vielerorts mussten wir bereits beobachten, dass dadurch kleine innerörtliche Strukturen nicht mehr lebensfähig waren und Betriebe schließen mussten. Die schwächt zum einen wieder die Versorgungsstruktur, zum anderen wird dadurch Leerstand erzeugt. Zudem konzentriert sich dadurch die Versorgung auf einen großflächigen Lebensmitteleinzelhändler. Besetzen die Kommunen im Umkreis ebenfalls ihre Nahversorgung durch großflächigen Lebensmitteleinzelhandel, konkurrieren diese Märkte innerhalb weniger Kilometer miteinander. Dadurch bedingt ziehen sich große Supermarkt- bzw. Discounterketten oft von einem Standort zurück, wenn er nicht mehr gewinnbringend ist. Dies ist bereits an Standorten geschehen und für die betroffene Kommune bedeutet dies wiederum eine gefährdete Nahversorgung mit großflächigem Leerstand. Wir weisen an dieser Stelle nochmals auf die existenzielle Gefährdung des Lebensmittelhandwerks in der Gemeinde Röthlein hin, ebenso wie auf die Gefährdung einer nachhaltigen Nahversorgung für mobile und nicht mobile Bürger für die nächsten Jahrzehnte.Peter Gehring nimmt Bezug auf die Beschlussvorlage und ist der Meinung, die Formulierung „…wie Bäcker und Metzger in Röthlein nicht mehr wirtschaftlich arbeiten...“ Diese Formulierung ist seiner Meinung nach zu scharf formuliert. Er schlägt vor die Formulierung „kaum allein durch Ladengeschäft wirtschaftlich arbeiten“ stattdessen im Beschluss mit aufzunehmen.
Beschluss:
Wie die allgemeine Entwicklung der letzten Jahrzehnte auch in Röthlein zeigt, können die traditionellen Handwerksbetriebe wie Bäcker und Metzger in Röthlein kaum allein durch Ladengeschäft wirtschaftlich arbeiten. Auch der bestehende Lebensmitteleinzelhandel benötigt für ein wirtschaftliches Auskommen bestimmte Mindestverkaufsflächen die aber zur Zeit in Ortsmitte nicht zur Verfügung stehen. Die Erfahrung zeigt jedoch auch, dass diese Handwerksbetriebe mittlerweile innerhalb der Verkaufsstätten von Supermarkt- und Discounterketten ihre Leistungen und Produkte anbieten. Insofern erscheint der Fortbestand dieser Handwerkskünste nicht bedroht.
Mit der Wahl eines nahe am Ortsmittelpunkt gelegenen Standorts, der somit fußläufig erreichbar ist und auch eine nahegelegene Bushaltestelle aufweist, beabsichtigt die Gemeinde, den von der Handwerkskammer aufgezeigten Gefahren, insb. die Problematik der Versorgung von mobilen und nicht mobilen Bürgern zu begegnen. Wie der neue Einkaufsmarkt im Wettbewerb mit anderen Standorten bestehen kann, ist schwer vorhersehbar. Sicher ist die Gefahr eines späteren Leerstands nicht von der Hand zu weisen, doch bestehen durch die unmittelbare Nachbarschaft mit dem Gewerbegebiet „Mühläcker II“ in einem solchen Fall auch vielfältige Umnutzungsmöglichkeiten.3.3 Wasser- und Schifffahrtsamt, Schreiben vom 26.11.2015:
Im Baubereich des geplanten Kreisverkehrs verläuft eine alte Leitungstrasse der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die nicht mehr in Betrieb ist. Die Trasse ist aus den beiliegenden Unterlagen ersichtlich.
Beschluss:
Der Hinweis wird bei der Bauausführung beachtet.
3.4 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 27.11.2015:
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugbiete@Kabeldeutschland.de
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Sie wird bei der Bauausführung beachtet.
3.5 Landratsamt Schweinfurt – Bauamt/Technik, Schreiben vom 03.12.2015:
Die Unterscheidung hinsichtlich des Immissionskontingentes erfolgt mit SO1 (Sondergebiet 1) und SO2 (Sondergebiet 2). Es wird um Überprüfung gebeten ob für SO1 die Nutzungsschablone erforderlich ist, da diese außerhalb des Baufensters mit Zuordnungslinie zum Grünstreifen irritiert.
Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Die Überprüfung zeigt dass auf die Nutzungsschablone verzichtet werden kann.
3.6 Staatliches Bauamt Schweinfurt, Schreiben vom 11.12.2015:
3.6.1 Das staatliche Bauamt hat zu dem oben genannten Bebauungsplan bereits mit seinem Schreiben vom 7.8.2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt weiterhin. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass noch Ausführungspläne für die Kreisverkehrsanlage vorzulegen sind, die das Ergebnis des Sicherheitsaudits beinhalten.
Ferner ist für den Bau des Kreisverkehrsplatzes noch vor rechtskräftig werden des Bebauungsplanes mit dem staatlichen Bauamt eine Vereinbarung abzuschließen in der u. a. auch die Unterhaltsablösung zu behandeln ist (Bestandteil sind die noch vorzulegenden Planunterlagen).
Nach dem einschlägigen Straßen- und Wegerecht sind verschiedene Baubeschränkungen festgelegt.
Diese Baubeschränkungen (anbaufreie Zone, Sichtdreiecke usw.) sind im Entwurf kenntlich gemacht.
Allerdings ist in der Legende unter „B: Nachrichtliche Übernahme, Ziffer 2“ ein unnötiger Hinweis auf das Fernstraßengesetz. Wir bitten diesen zu streichen. Ferner besteht Einverständnis mit der Erweiterung dieses Punktes hinsichtlich bereits bestehender Gebäude entsprechend der beiliegenden Anlage.
Bauverbot in der anbaufreien Zone: „Dieses Verbot gilt nicht für bereits bestehende Gebäude“. Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt und der Textvorschlag in die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan übernommen.
3.6.2 Wir haben in unserer Stellungnahme vom 7.8.2015 gefordert, dass im Bereich des Baugebiets durch geeignete Maßnahmen in (z. B. geeignete Bepflanzung) ein ausreichender Blendschutz für den Verkehr auf der Staatsstraße sicherzustellen ist. Dies ist im nordwestlichen Bereich nicht verwirklicht. (Siehe beiliegenden Auszug aus Lageplan). Wir bitten um entsprechende Ergänzung.
Beschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt da nach Rücksprache mit dem Träger auf diese Maßnahme verzichtet werden kann. Durch den entlang der seitlichen Grundstücksgrenze bereits vorhandenen Pflanzstreifen (Festsetzung im Bebauungsplan „Mühläcker II“) und seiner Weiterführung entlang der Staatsstraße, ist bereits ein ausreichender Blendschutz gegeben.
3.7 Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.12.2015:
Das vorliegende, als „Sondergebiet-Einzelhandel“ festgesetzte Planungsgebiet wurde erstmals mit Stellungnahme vom 20.8.2015 aus der Sicht des Immissionsschutzes beurteilt. Als Anlage 2 des Umweltberichtes wurden „Lärmschutzgutachten zum Verkehrslärm und zum Gewerbelärm vorgelegt. Diese werden als Bestandteil des Bebauungsplans bezeichnet. Bei dem Lärmschutzgutachten zum Verkehrslärm handelt es sich um die schalltechnische Untersuchung zum Straßenverkehrslärm der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH vom 8.10.2015. Das ebenfalls von der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH erstellte Lärmschutzgutachten zum Gewerbelärm vom 20.11.2015 ist die schalltechnische Untersuchung der Schallemissionskontingentierung nach DIN 45691. In der nun vorliegenden Planfassung wurden danach höchstzulässige Emissionskontingente für die Vorhaben in diesem Gebiet festgesetzt.
Das Lärmschutzgutachten zum Verkehrslärm bezieht sich auf den Umbau der Staatsstraße 2277 zu einem Kreisverkehr im Einmündungsbereich zu dem Sondergebiet. Diese geänderte Straßenführung befindet sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Wie bereits in der Erstbeurteilung ausgeführt wurde, wird der Lärmschutz im Rahmen der Bauleitplanung in der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - konkretisiert. Die Einhaltung der darin abhängig vom Schutzgrad der jeweiligen Baugebiete genannten Orientierungswerte wird empfohlen, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigung zu erfüllen. Dies ist somit auch auf die Umgestaltung der Straßenführung anwendbar.
In der o.g. schalltechnischen Untersuchung zum Straßenverkehrslärm wird als Beurteilungsgrundlage für die Einwirkungen der Lärmimmissionen auf die vorhandene Wohnnutzung die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) herangezogen. Dies gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen. Die darin genannten zulässigen Lärmpegel sind als Imissionsgrenzwerte höher als die Orientierungswerte nach DIN 18005. In der schalltechnischen Untersuchung wird ausgeführt, dass es sich bei den baulichen Veränderung nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV handelt, wodurch die Emissionsgrenzwerte nicht einschlägig sind. Es bleibt der Gemeinde jedoch im Rahmen der Planungshoheit unbenommen den Schutz der Anwohner entsprechend den Vorgaben der DIN 18005 sicherzustellen.
Zur möglichen auf die umliegende schutzbedürftige Bebauung durch das Plangebiet einwirkenden Luftverunreinigungen wird keine erkennbare Aussage getroffen. Beschluss:
Den Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird gefolgt. Zwar handelt es sich bei dem geplanten Neubau des Kreisverkehrs gemäß den Bestimmungen der 16. BImSchV nur um eine „nicht wesentliche Änderung“ der Verkehrsanlage , doch werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (tags 55 d(B), nachts 45 dB(A)) bereits ohne Änderung der Verkehrsanlage an dem der Straße am nächsten stehenden Gebäude Schweinfurter Straße 2, Südost- und Südwestfassade) am Tag um 4 dB(A) und in der Nacht um 7 dB(A) überschritten.
Um im Zuge der Maßnahme eine weitere schalltechnische Verbesserung erzielen zu können hat die Gemeinde den Einbau von lärmminderndem Asphalt und eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h gutachterlich untersuchen lassen.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in diesem Straßenabschnitt wird vom Staatl. Bauamt nicht zugelassen. Durch den Einbau des Kreisverkehrs findet jedoch eine Abminderung der Fahrgeschwindigkeiten statt.
Ebenso wird der Einbau eines lärmmindernden Asphaltes (DSH-V5) wird vom Staatl. Bauamt nicht gestattet. Dagegen soll ein Splittmastix-Asphalt (SMA) 0-11 mit einer Abstreuung eingebaut werden. Mittels einer solchen Abstreuung von 1-3mm Korngröße wird gemäß einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes im Geschwindigkeitsbereich von 40-50 km/h für Pkw eine Lärmreduzierung von 1 dB(A) erzeugt.
Eine 14-tägige Geschwindigkeitsmessung zum Jahreswechsel 2015/2016 zeigte, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten im Schnitt bei 61 km/h und damit deutlich über den zulässigen 50 km/h und somit auch die Lärmimmissionen an dem Gebäude Schweinfurter Weg 2 noch höher (tags +6 dB(A), nachts +8 dB(A)) liegen. Diese Emissionswerte entsprechen den Werten, die bei dem Neubau des Kreisverkehrs an der Südwestfassade des Gebäudes Schweinfurter Weg 2 ohne lärmmindernden Belag zu erwarten sind.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Grenzwerte der 16. BImSchV können nur mit Hilfe aktiver Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu müssten Wände von voraussichtlich ca. 4 m Höhe entlang der Ortseinfahrt errichtet werden. Dies dürfte zu Einbußen der Wohnqualität in den angrenzenden Häusern führen.
Der Gemeinderat beschließt deshalb in der Zusammenschau der Ergebnisse den Einbau eines Kreisverkehrs im Zuge der St 2277 zur Anbindung des geplanten Einkaufsmarktes, da es sich lärmtechnisch um eine nicht wesentliche Veränderung der Verkehrsanlage handelt und durch den Einbau des Asphalts SMA 0/11 mit einer Absplittung von 1-3mm Korngröße die Veränderung der Emissionen um ca. 0,5 -1 dB(A) für das menschliche Gehöhr nicht wahrnehmbar sind. In Anbetracht der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten wird zudem durch den Einbau des Kreisverkehrs eine Geschwindigkeitsdämpfung erzielt, so dass sich im Ergebnis zwar die Geräuschkulisse verändern, jedoch insgesamt eine Reduzierung bzw. keine Veränderung zu den tatsächlich vorhandenen Lärmemissionen einstellt. Die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmsanierung sind unter den hier vorliegenden Voraussetzungen zudem erst bei Emissionen von tags 70 dB(A) bzw. nachts 60 dB(A) erforderlich. In der Abwägung wird deshalb die Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärmschutzwände negativer beurteilt als die Beeinträchtigung durch Lärm.Weiterhin wird die Begründung um Aussagen zur Problematik der auf das Plangebiet einwirkenden Luftverunreinigungen ergänzt.