Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Nutzung des Optionsrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 02.08.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Sitzung des Gemeinderates 02.08.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand neu geregelt. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2017 in Kraft und haben weitreichende Folgen für die Gemeinde.
So fallen ab dann für alle privatrechtliche Tätigkeiten (mit einigen Steuerbefreiungstatbe-ständen) sowie für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, bei denen die Gemeinde in Wettbewerb zu Privaten (Umsätze > 17.500 EUR) tritt, Umsatzsteuer an.

Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die Finanzverwaltung. Es müssen die betroffenen Einnahmen identifiziert werden, Regelungen hinsichtlich des dann möglichen (anteiligen) Vorsteuerabzugs getroffen werden und die EDV muss dementsprechend angepasst werden.

Allerdings sieht das Umsatzsteuergesetz in § 27 Abs. 22 eine Optionsregelung vor. Nach der kann bis zum 31.12. 2020 die der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiter angewandt werden. Hierüber ist ein Beschluss des Gemeinderats zu fassen.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Verwaltung zu beauftragen das Optionsrecht gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen und alle Leistungen der Gemeinde und ggf. die diesen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2018 08:54 Uhr