Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebiets Röthlein I“. Das abgedruckte Sanierungsgebiet ist Bestandteil der Satzung und wird der Satzung als Anlage beigefügt. Die Satzung soll mit der 1 Ausgabe des Amtsblatts im Jahr 2023 bekannt gemacht werden. Die Sanierung soll bis zum 31.12.2031 durchgeführt werden (§ 142 Abs. 3 BauGB).
Sa t z u n g
der Gemeinde Röthlein
über die förmliche Festlegung des
„Sanierungsgebiets Röthlein I“
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (wesentlich) verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 19,40 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung "Sanierungsgebiet Röthlein I".
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1: 4000 vom 02.08.2022 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.