Erlass einer Satzung über die förmliche Festlegung eines "Sanierungsgebiets Heidenfeld I"


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Gemeinderates, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 19. Sitzung des Gemeinderates 25.10.2022 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hatte am 23.02.2021 einen Einleitungsbeschluss zur Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit in der Gemeinde Röthlein für alle drei Gemeindeteile gefasst. 

Die Ergebnisse der Voruntersuchungen wurden in der Gemeinderatssitzung am 02.08.2022 unter TOP 4 bis 7 vorgestellt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mittlerweile eingebunden und die Stellungnahmen unter TOP 4.1 behandelt.

Um die Sanierungsgebiete förmlich festzulegen bedarf es des Erlasses von entsprechenden Satzungen für die Gemeindeteile. 

Es wird vorgeschlagen, die vom Planungsbüro Ideenfinden aufgrund der Erkenntnisse aus dem ISEK mit vorbereitenden Untersuchungen (VU) in Röthlein, Heidenfeld und Hirschfeld ermittelten Sanierungsgebiete für die drei Gemeindeteile in die Satzungen zu übernehmen. Es soll für jeden Gemeindeteil eine eigene Sanierungssatzung erlassen werden. Sie sollen die Kennzeichnungen „Sanierungsgebiet Röthlein I“, „Sanierungsgebiet Heidenfeld I“ und „Sanierungsgebiet Hirschfeld I“ erhalten. Die Sanierungen sollen ohne Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB im „vereinfachten Verfahren“ (keine Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften) durchgeführt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebiets Heidenfeld I“. Das abgedruckte Sanierungsgebiet ist Bestandteil der Satzung und wird der Satzung als Anlage beigefügt. Die Satzung soll mit der 1 Ausgabe des Amtsblatts im Jahr 2023 bekannt gemacht werden. Die Sanierung soll bis zum 31.12.2031 durchgeführt werden (§ 142 Abs. 3 BauGB). 
 

Sa t z u n g
der Gemeinde Röthlein 
über die förmliche Festlegung des 
„Sanierungsgebiets Heidenfeld I“

Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:

§ 1 
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (wesentlich) verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 20,17 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung "Sanierungsgebiet Heidenfeld I". Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1: 4000 vom 02.08.2022 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. 
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.01.2023 13:05 Uhr