Erlass einer Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Gemeinderates, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 19. Sitzung des Gemeinderates 25.10.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Entschädigung der Schulweghelfer sowie der Geräte- und Jugendwarte der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehren sollen neu geregelt werden. Dies wurde in der Gemeinderatssitzung am 11.10.2022 vorbesprochen.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung:

S a t z u n g 
der Gemeinde Röthlein
über die Entschädigung ehrenamtlich 
tätiger Gemeindebürger


Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund der Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sowie Art. 11 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes folgende Satzung:

§ 1 
Personenkreis

(1) Die Schulweghelfer/innen gelten als ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die in den Ortsteilfeuerwehren ehrenamtlich tätigen Feuerwehrgerätewarte und Jugendwarte erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. 

(3) Die Zahl der Geräte- und Jugendwarte nach Abs. 2 wird wie folgt begrenzt:
- Freiwillige Feuerwehr Röthlein maximal vier Gerätewarte
- Freiwillige Feuerwehr Heidenfeld maximal drei Gerätewarte 
- Freiwillige Feuerwehr Hirschfeld maximal zwei Gerätewarte
       - für jede Ortsteilfeuerwehr maximal ein Jugendwart


§ 2 
Entschädigung

Der im § 1 genannte Personenkreis erhält folgende Aufwandsentschädigungen:

  1. Schulweghelfer/innen nach § 1 Abs. 1: Erhalten eine Aufwandsentschädigung für jede volle Stunde der ehrenamtlichen Tätigkeit. Der Stundensatz richtet sich hierbei nach den Entschädigungssätzen der Naturschutzwacht. (Nachrichtliche Anmerkung: aktuell 9,00 Euro/Stunde)

  1. Gerätewarte der Ortsteilfeuerwehren nach § 1 Abs. 2: 275,00 Euro jährlich

  1. Jugendwarte der Ortsteilfeuerwehren nach § 1 Abs. 2: 150,00 Euro jährlich


§ 3 
Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.01.2023 13:05 Uhr