Neubau eines Vierfamilienwohnhauses mit sechs Kfz-Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1379 und 1380, Landrat-Wolf-Straße 53, Gemarkung Röthlein
Daten angezeigt aus Sitzung: . Sitzung des Gemeinderates, 05.09.2017
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | . Sitzung des Gemeinderates | 05.09.2017 | ö | beschließend | 2.1 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende führt aus, dass die beiden Grundstücke auf denen das Bauvorhaben errichtet werden soll, nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegen. Die Prüfung des Baugesuchs richtet sich daher nach § 34 BauGB, weil es dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen ist. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein, so dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.
Die Unterschriften der Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken liegen nicht vor.
Weiter ist für das Bauvorhaben eine Zustimmung zur Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV erforderlich, wonach zwischen Stellplätzen und öff. Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m vorhanden sein müssen.
Beschluss
Die Gemeinde Röthlein erteilt zum Bauvorhaben „Neubau eines Vierfamilienwohnhauses mit sechs Kfz-Stellplätzen“ auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1379 und 1380, Landrat-Wolf-Straße 53, Gemarkung Röthlein, ihr planungsrechtliches Einvernehmen. Weiter wird Zustimmung zur Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV gegeben, wonach zwischen Garagen und öff. Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m vorhanden sein müssen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1