Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Röthlein, Teil I


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. 

Für die nördlich von Röthlein gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 259, 260, 261, 262 
der Gemarkung Röthlein ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des südlich bereits bestehenden Wohngebietes beabsichtigt. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung, zumal die Gemeinde bereits Eigentümerin der westlich, nördlich und östlichen von dem Gebiet gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 243, 258 und 374 ist. 

Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.  

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):

Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen 
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein I
 (Vorkaufssatzung)



Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:

§ 1 
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:

Flur-Nrn. 259, 260, 261 und 262 der Gemarkung Röthlein

§ 2 
Besonderes Vorkaufsrecht

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 3 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.06.2023 11:12 Uhr