Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Röthlein, Teil II


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. 

Für die im Nordosten Röthleins zwischen den bestehenden Wohn- und Gewerbe-/Industriegebiet gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 536, 537, 538, 539, 553/2, 553/1, 562/3, 561, 560, 559, 558, 557, 556, 555, 554, 528, 528/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 499/1, 499/2, 527, 526, 525, 524, 523, 522, 520, 519, 518, 517, 566/2, 566/3, 516/1, 463 der Gemarkung Röthlein ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des bestehenden Wohn- und Gewerbe-/Industriegebiets im Rahmen einer Mischgebietsnutzung beabsichtigt. Der Eigentümer der Flächen, ein Gärtnereibetrieb, hat eine Standortverlegung angekündigt. Eine Nutzung nach der Standortaufgabe als landwirtschaftliche Fläche ist angesichts der direkt danebenliegenden Wohn- und Gewerbeflächen nicht sinnvoll. Für die Flächen hat die Gemeinde bereits Varianten für ein Entwicklungskonzept erstellt und im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) für den Bereich diese städtebauliche Konzeption berücksichtigt. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung.

Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.  

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):

Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen 
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II
(Vorkaufssatzung)


Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:

§ 1 
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:

Flur-Nrn. 536, 537, 538, 539, 553/2, 553/1, 562/3, 561, 560, 559, 558, 557, 556, 555, 554, 528, 528/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 499/1, 499/2, 527, 526, 525, 524, 523, 522, 520, 519, 518, 517, 566/2, 566/3, 516/1, 463 der Gemarkung Röthlein

§ 2 
Besonderes Vorkaufsrecht

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 3 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.06.2023 11:12 Uhr