Nutzungsänderung der alten Raiffeisenbank zur Wohnung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 148, Raiffeisenstraße 3, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Gemeinderates, 28.02.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Für die Nutzungsänderung der alten Raiffeisenbank zur Wohnung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 148, Raiffeisenstraße 3, Gemarkung Heidenfeld, wurde ein Antrag auf Baugenehmigung eingereicht.
Das bestehende gläserne Vordach an der nordwestlichen Grundstücksgrenze soll zukünftig als Windfang dienen. Das Glasdach soll entfernt werden und das bestehende kleine Satteldach soll in Richtung Straße verlängert werden. Dadurch werden keine Abstandsfläche zum benachbarten Grundstück mit der Fl. Nr. 63, Raiffeisenstraße 1, Gemarkung Heidenfeld, eingehalten. Mit der geplanten Baumaßnahme wird die Grenzbebauung weitergeführt.
Die Entscheidung über die vom Bauherren beantragte isolierte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften - Abstandsflächen und zulässige Grenzbebauung liegt in der Zuständigkeit des Landratsamtes.
Für den Bereich im Altort existiert kein Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es u. a. Wohnhäuser, Nebengebäude, Scheunen und das Feuerwehrhaus. Des Weiteren wurden auch bereits vereinzelt Häuser unmittelbar an die Grundstücksgrenze angrenzend errichtet. Das Bauvorhaben fügt sich dementsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bis auf eine Nachbarunterschrift liegen die Unterschriften vorhanden.
Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.06.2023 11:18 Uhr