Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Technikraum und Kfz-Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 544, Außenbereich, Gemarkung Röthlein
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Bauherren haben bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Technikraum und Kfz-Stellplatz eingereicht (siehe Lageplan in der Anlage). Den Bauantragsunterlagen haben sie ein Schreiben beigefügt (siehe Anlage). Zwei Nachbarn haben das Bauvorhaben unterschrieben, der Nachbar Flur-Nr. 545 hat dem Bauvorhaben nicht zugestimmt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich, so dass sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB richtet. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist immer zu bedenken, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung frei bleiben soll. Ein sog. privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Eine Zulassung des Bauvorhabens wäre danach nur möglich, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Zur Ver- und Entsorgung teilen die Bauherren mit, dass Zusagen von der ÜZ (Strom/Medien), RMG (Wasser) und Bayernwerk (Gas) vorliegen. Bezüglich Kanal und Oberflächenwasser haben die Bauherren Vorschläge unterbreitet, wie diese erfolgen sollen. Die Zufahrt soll über die Lippertstraße erfolgen.
Der Errichtung des Wohnhauses im Außenbereich steht das Zersiedlungsverbot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da mit einer Genehmigung ein Bezugsfall geschaffen würde. Das Bauvorhaben widerspricht weiter dem Flächennutzungsplan, da in diesem Bereich keine Wohnbebauung vorgesehen ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Eine Bezugnahme auf die Bebauung der benachbarten Grundstücke Flur-Nrn. 540 und 540/1 ist nicht möglich, da diese als sog. privilegierte Vorhaben vom Landratsamt nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigt wurden. Privilegierte Vorhaben sind Bauvorhaben, die im Außenbereich bevorrechtigt sind.
Beim von den Bauherren vorgeschlagenen Erlass einer sog. Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ist ein Bebauungszusammenhang mit der bestehenden Innenbereichsbebauung erforderlich. Bei einer Besprechung am 02.11.2016 wurde den Bauherrn vorgeschlagen, das Bauvorhaben an die bestehende Bebauung zu rücken. Damit wäre eine aufeinanderfolgende Bebauung, die den Eindruck von Bebauungsgeschlossenheit vermittelt, erreicht worden.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein verweigert sein planungsrechtliches Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Technikraum und Kfz-Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. 544, Gemarkung Röthlein nach § 36 i. V. m. § 35 Abs. 2 u.Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB. Eine sog. Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB kann aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht erlassen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5
Datenstand vom 03.09.2020 09:49 Uhr