Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
Daten angezeigt aus Sitzung:
21. Sitzung des Gemeinderates, 06.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nachdem der Gemeinderat in der Sitzung am 25.10.2022 Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten für die drei Gemeindeteile beschlossen hat, seht der Gemeinde hier zukünftig ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Nr. 3 BauGB zu. Für diese Gebiete bedarf es also keine Vorkaufssatzungen mehr, sie können aufgehoben werden.
Es wird vorgeschlagen, dies zum Anlass zu nehmen, eine Neubetrachtung des Vorkaufsrechts durch Satzung nach § 25 BauGB durchzuführen. Ziel sollte sein, neue Vorkaufssatzungen zu beschließen, da die bestehenden Satzungen teilweise über 25 Jahre alt sind. In die neuen Vorkaufssatzungen sollten die Gebiete aufgenommen werden, in denen aus Sicht der Gemeinde aktuell Bedarf für den Grunderwerb durch Vorkaufsrechtsausübung besteht. Die bestehenden Vorkaufssatzungen der Gemeinde können dann aufgehoben werden.
Der Geschäftsleiter stellt 5 Gebiete vor, für die ein besonderes Vorkaufrecht mittels Satzung geschaffen werden könnte. Er nannte hier in Röthlein Areale hinter dem Netto-Markt und im Anschluss an den Schweinfurter Weg, in Heidenfeld südlich vom Kloster und zwei Bereiche in Hirschfeld am Friedhof und bei den Spargeläckern.
Die Verwaltung wird für eine der nächsten Sitzung die neuen Vorkaufssatzungen vorbereiten. Damit zeigte sich der Gemeinderat ohne Beschluss einverstanden.
Datenstand vom 31.01.2023 14:37 Uhr