Nutzungsänderung Garage und Speicher zu Wohnraum, Fl.Nr. 74, Gemarkung Rohr (Rinnberg 1a)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 16.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“.
Es ist geplant die Doppelgarage und den darüber liegenden Speicherraum zur Wohnnutzung umzubauen, wodurch eine zweite Wohneinheit entsteht.
Gemäß textlicher Festsetzung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ ist die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf max. 2 Wohneinheiten begrenzt. Die Wohnungen sind übereinander anzuordnen.
Diese Festsetzung wird mit der gegenständlich vorliegenden Nutzungsänderung nicht eingehalten, mit dem geplanten Umbau der Garage sind die beiden Wohneinheiten nebeneinander angeordnet.
Für die Abweichung von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht kann die erforderliche Befreiung erteilt werden.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Wir empfehlen für das Vorhaben einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss zu errichten (lt. gemeindlicher Wasserabgabe- und Entwässerungssatzung ist für jedes Wohngebäude ein eigener Wasser- und Abwasseranschluss zu errichten). Die Kosten für die erforderlichen zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater und öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu sind mit der Gemeinde Sondervereinbarungen abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Wohngebäude 4 Stellplätze (2 Stlp. ersatzweise für die entfallenen Stellplätze nach Umbau der Garage und 2 Stlp. für die 2. Wohneinheit) erforderlich. Ein entsprechender Stellplatznachweis ist noch nachzureichen.
In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass der im Plan dargestellte Carport nicht der Genehmigung AZ: BV II 20140999 vom 20.06.2014 entspricht.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Nutzungsänderung mit der erforderlichen Befreiung von der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB, vorausgesetzt die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.05.2023 15:49 Uhr