Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Stellplätzen und Garagen, Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 21)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 16.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm – 6. Änderung“.
Der Antragsteller plant vier Einfamilienhäusern (Grundmaße je Wohnhaus 6,45 x 9,75 m, Erd- und Obergeschoss, Wandhöhe 6,0 m, Walmdach mit 25° Dachneigung) mit je einer Garage (Grundmaße je Garage 6 x 3 m) und einem Stellplatz pro Wohnhaus auf dem Grundstück der Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach) zu errichten.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Grundflächenzahl II um 0,1
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht entsteht eine zu dichte Bebauung des Grundstückes mit der geplanten Errichtung von vier Einfamilienhäusern. Auch zur Würdigung nachbarlicher Interessen kann die erforderliche Befreiung nicht erteilt werden.
Zudem wird mit Errichtung der beiden grenzständigen Garagen der zulässige Grenzausbau von max. 9 m je Grundstücksgrenze überschritten.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Sofern neben der bestehenden Grundstückszufahrt weitere Zufahrten erforderlich werden, sind die Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm – 6. Änderung“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.05.2023 15:49 Uhr