Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses, Fl.Nr. 140 Tfl., Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 15a)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 16.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche liegt aus gemeindlicher Sicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 140, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist die Errichtung eines Wohnhauses (Grundmaße ca. 13 x 11 m, Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 35° Dachneigung) geplant.
Mit der gegenständlich vorliegenden Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
- Errichtung eines Wohnhauses im eingezeichneten Baufenster (Abstand zur Grenze 3 Meter zu anderen Gebäuden 5 Meter) gemäß Lageplan
- Größe 13 x 11m
- Stockhaus Erd- und Obergeschoss
- Satteldach mit 35° Dachneigung
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die zu überbauende Grundstücksfläche, sowie das Maß der baulichen Nutzung (Kubatur) mit Erd- und Obergeschoss ist in der näheren Umgebung vorhanden. Die Dachgestaltung ist kein Einfüge Kriterium im Innenbereich und kann aus gemeindlicher Sicht mit einem Satteldach mit 35° Dachneigung ausgeführt werden. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt nicht vor.
Die Lage des Wohngebäudes (Baufenster) kann aus gemeindlicher Sicht noch dem Innenbereich zugeordnet werden, die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen sind einzuhalten. Die beantragte Grundstücksteilung ist dem Baufenster anzupassen, da bei Vollzug der beantragten Grundstücksteilung mit der geplanten Lage des Gebäudes im Osten eine Grenzbebauung entsteht und somit die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden können.
Die Grundstückszufahrt hat über die Hofmarkstraße zu erfolgen, sollte eine Zufahrt über die Peretkundstraße gewünscht werden, möchten wir daraufhin weisen, dass dies den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Gießgraben III“ wiederspricht und eine Bebauungsplanänderung erforderlich wird. Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen. Zusätzlich ist bei einer Zufahrt über die Peretkundstraße eine dingliche Sicherung (auf Grund der beantragten Grundstücksteilung) erforderlich. Sofern neben der Vorhanden Grundstückszufahrt eine zusätzliche Grundstückszufahrt erforderlich bzw. gewünscht wird sind die Kosten der Herstellung (Gehwegabsenkung etc.) vom Antragsteller zu übernehmen.
Gemäß gemeindlicher Wasserabgabe- und Entwässerungssatzung ist für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss erforderlich. Für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten (privater + öffentlicher Grundstücksteil) vom Bauherrn zu tragen. Wir möchten Sie bereits bei der Gelegenheit daraufhin weisen, dass bei einem Anschluss an die Wasser- und Entwässerungseinrichtung über die Peretkundstraße noch zusätzlich Leitungsrechte dinglich gesichert werden müssen, bei Vollzug der beantragten Grundstücksteilung.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.05.2023 15:49 Uhr