Nutzungsänderung einer Betriebsleiterwohnung in zwei Wohnungen und eine Betriebsleiterwohnung, Errichtung eines Stalles, Mistplatzes, Carports und zwei Stellplätze, Fl.Nr. 1395, Gemarkung Fahlenbach (Buchersried 4a)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. 

Mit dem gegenständlich vorliegenden Antrag wird die Nutzungsänderung für das mit Baugenehmigung aus dem Jahr 1998 errichtete Wohnhaus zu einem Dreifamilienhaus (1 Betriebsleiterwohnung, 2 Wohnungen) beantragt. 
Zusätzlich wird für den bereits errichteten kleinen Stall (Grundmaß 4,30 x 6,15 m) die nachträgliche Baugenehmigung beantragt.
Weiter ist die Errichtung eines Carports (Grundmaß 5,13 x 5,22 m), eines Mistplatzes (Grundmaß 5,57 x 5,98m) und Stellplätze geplant. 

Die Nutzungsänderung des Wohnhauses in ein Dreifamilienhauses ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässig.
Die nachträgliche Genehmigung des kleinen Stalles (mit Reitplatz) ist wie die Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.08.2023 mitteilte planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzuordnen. Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Wie dem Schreiben zu entnehmen ist liegen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange (§35 Abs. 3 BauGB), unter anderem Wiederspruch zum Flächennutzungsplan, vor. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. 
Aus gemeindlicher Sicht kann der kleine Stall (mit Reitplatz), sowie der Mistplatz und Carport in dem von landwirtschaftlichen Anwesen geprägten Bereich, wohlwollend nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Ein Wiederspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan (landwirtschaftlich Fläche) wird für die Pferdehaltung, die annähernd einer landwirtschaftlichen Nutzung entspricht, nicht gesehen. Mit der Errichtung der kleinen Gebäude ist nicht zu befürchten, dass eine Splittersiedlung entsteht oder verfestigt wird. 

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Zusätzlich sind zu den aus der Baugenehmigung von 1998 erforderlichen 4 Stellplätzen für die zusätzlichen 2 Wohneinheiten noch 4 weitere Stellplätze herzustellen. Nachgewiesen sind mit der gegenständlichen Planung jedoch nur 6 Stellplätze, zwei Stellplätze sind noch nachzuweisen. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.10.2023 11:41 Uhr