Errichtung von Lagergebäuden mit Aufenthaltsraum und WC sowie Stellplatzanordnung und Errichtung eines Bauzauns, Fl.Nr. 140/3, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 4)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 5.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“.

Im Rahmen einer durchgeführten Baukontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde wurden mehrere Verstöße gegen das Baugesetzbuch sowie die bayerische Bauordnung festgestellt. Mit der gegenständlichen Planung sollen die errichteten Lagergebäuden mit Aufenthaltsräumen und WC, Abstellflächen für LKWs, sowie die Errichtung eines Bauzaunes nachträglich genehmigt werden. 

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Baugrenzenüberschreitung mit der Lagerhalle im Süd-Westen und LKW-Abstellfläche 
  • Lagergebäude im Nord-Osten außerhalb der Baugrenzen
  • Überschreitung der GRZ II (max. zul. 0,80) um 0,106
  • Einfriedung Bauzaun mit 2 m Höhe statt Stahlgitterzäune oder Maschendrahtzaun bis zu einer max. Höhe von 1,50 m 

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Hinsichtlich der Befreiungen der Baugrenzenüberschreitung und Einfriedungshöhe liegen genehmigte Bezugsfälle im Baugebiet vor und können aus Sicht der Verwaltung erteilt werden.
Ein Bauzaun ist aus gemeindlicher Sicht nicht als dauerhafte Einfriedung zu sehen. Die Einfriedung ist mit einem Stahlgitterzaun oder Maschendrahtzaun auszuführen. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist eine max. GRZ II von 0,80 zulässig, Überschreitungen können in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die Überschreitung der GRZ II um 0,106 ist aus Sicht der Verwaltung nicht mehr geringfügig, als dass hier eine Befreiung erteilt werden kann.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Ein Entwässerungsplan entsprechend der gemeindlichen Entwässerungssatzung ist noch nachzureichen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 25 “Moosäcker I“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.10.2023 11:41 Uhr