Tektur zur Errichtung einer temporären Unterkunft für Asylbewerber, Fl.Nr. 969/33, Gemarkung Rohrbach (Am Bahndamm 1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.09.2023 ö beschließend 5.6

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche liegt größtenteils im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 8 „Am Bahndamm“, die restliche Teilfläche ist planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.  

In der Sitzung vom 16.03.2023 des Bauausschusses wurde der Antrag zur Errichtung einer temporären Unterkunft für Asylbewerber behandelt, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Mit der gegenständlich eingereichten Tektur wurden die Sanitärcontainer, Küchencontainer verlagert an die süd-westliche Grundstücksfläche, abseits der vorhandenen Wohnbebauung um so einer Lärmbelästigung der Anwohner entgegenzuwirken. Zudem muss die Containersiedlung erweitert werden zur Unterbringung des von uns geforderten Sicherheitspersonals. 
Zusätzlich wird die Fläche zwischen den Container teilweise überdacht.  

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Temporäre Unterkunft für Asylbewerber anstatt lt. Festsetzung der Teilfläche als Parkplatz der Deutschen Bundesbahn

Gemäß § 246 Abs. 12 BauGB kann bis zum Ablauf des 31.12.2024 für die auf  längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
Analog des § 246 Abs. 12 BauGB kann aus gemeindlicher Sicht die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen erteilt werden.  

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Laut Entwässerungsplanung ist der Anschluss an den Mischwasserkanal auf die im Grundstück verlaufende Abwasserleitung vorgesehen. Laut Entwässerungsplanung werden die beiden Kontrollschächte mit Container bzw. Überdachung überbaut und sind für Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zugänglich, was von Seiten der Gemeinde nicht akzeptiert wird. Sollte am Anschluss wie in der Planung dargestellt festgehalten werden, sind die Container zu reduzieren, so dass die Schächte zugänglich bleiben. Alternativ ist ein neuer Anschluss an die Entwässerungseinrichtung herzustellen, die gesamten Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen und mit der Gemeinde ist eine Sondervereinbarung abzuschließen. Zur Herstellung der Wasserversorgung ist ein neuer Hausanschluss sowie frostfreier Wasserzählerschacht zu errichten, der Leitungsverlauf auf dem Grundstück ist mit der Wasserversorgung frühzeitig abzustimmen. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück errichtet.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.10.2023 11:41 Uhr