Modifizierung des Bebauungsplan-Entwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 1.2.1

Sachverhalt

  1. Erweiterung räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ soll im Eimündungsbereich der Kreisstraße PAF 21 erweitert werden. Anlass ist die Stellungnahme des Landkreises Pfaffenhofen, Tiefbauverwaltung. Im Bereich der Eimündung der Zuwegung zum Betriebsgelände in die Kreisstraße PAF 21 sind die einzuhaltenden Sichtfelder (Sichtdreiecke) mit den zugehörigen Regelungen bereits im Bebauungsplan (Verfahrensstand nach § 3 Abs. 1 / § 4 Abs. 1 BauGB) als planzeichnerischer bzw. textlicher Hinweis dargestellt. Zur finalen Klärung der freien Sicht an der Einmündung der geplanten Zufahrt zur Kreisstraße PAF-21 wurde am 01.02.2023 ein Ortstermin mit der Fachstelle Verkehrswesen des Landratsamtes sowie der Tiefbauverwaltung des Landkreises Pfaffenhofen geführt. Laut der Fachstellen wird die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h weiter in Richtung Gambach versetzt. Die Platzierung erfolgt vor dem Kurvenbereich (Sichtweise von Gambach herkommend). Somit ist auch in westlicher Richtung eine Schenkellänge der Sichtdreiecke von 70 m (statt ursprünglicher 200 m auf Basis 100 km/h) ausreichend. Die Sichtdreiecke werden zum nächsten Verfahrensstand angepasst und sollen zur Rechtsklarheit und -sicherheit in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden. Der bisherige textliche Hinweis 

„Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigenfreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.“

wird von den textlichen Hinweisen in die textlichen Festsetzungen verschoben. 

Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches betrifft die Grundstücke Fl.Nrn. 751/6, 260/20 und 1814, Gemarkung Rohrbach, und ist nachfolgend graphisch dargestellt: 


Durch die festsetzungstechnische Überlappung mit der Fl.Nr. 1814, Gemarkung Rohrbach, ist der rechtsgültige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ betroffen. In diesem Bereich ist eine „Flächeneingrünung“ festgesetzt. Durch die Festsetzung des Sichtdreieckes in diesem Bereich bedarf es zur Rechtsklarheit folglich einer Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“. Die Grundzüge der Planung sowie Funktionalität des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ werden dadurch nicht tangiert. Die betroffene Betreiberfirma des Solarparks wurde hierzu gehört (siehe Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren) und ist damit einverstanden. 

Zur formalen Abwicklung wird der Titel des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ um den Zusatz „mit Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 43 Solarpark Ottersried“ ergänzt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird hierauf erläuternd eingegangen.  


  1. Ergänzung der zulässigen Nutzungen (Art der baulichen Nutzung)

Im weiteren Planungsprozess hat sich eine Änderung bei den festgesetzten zulässigen Nutzungen im Rahmen der Art der baulichen Nutzung ergeben. 

Als neue, zusätzliche Nutzungen sind hinzugekommen:
  • Lagerboxen für Recyclingbaustoffe (bisher Lagerboxen für Sand, Kies, Splitt und andere Schüttgüter)
  • Sanitärcontainer
  • Aufenthaltscontainer
  • Pulverisierer

Weggefallen sind: 
  • Komposttoilette
  • Reifenwaschanlage


  1. Ergänzung Festsetzungen aus der saP

Aus der durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergaben sich folgende eingriffsmindernde Maßnahmen, die als textliche Festsetzungen (in komprimierter Version) in den Bebauungsplan übernommen werden sollen:

Maßnahme 1: 
Die Baufeldräumung erfolgt nur außerhalb der Vogelschutzzeiten (entspricht 1. März bis 30. September), also zwischen Oktober und Februar. Die Baufeldfreimachung umfasst auch die Zufahrtsstraße (Fl.Nr. 1768) auf ganzer Länge. Um ein Brüten an Straßenrändern zu verhindern, sollte die Freimachung auch die Straßenränder mit umfassen. 

Maßnahme 2:
- Kein Eingriff in und Schutz der angrenzenden Flurnummer 1770 vor Bautätigkeit, Ablagerungen und Eingriff in den Waldrand/Baumwurzeln durch einen Bauzaun (Bodenbrüter, Zauneidechse) 

- Kein Eingriff in und Schutz des südlichen und südöstlichen Teils des Feldweges Fl.Nr. 1768 vor Bautätigkeit und Ablagerungen durch einen Bauzaun (Bodenbrüter, Zauneidechse) 

- Schutz der Waldränder vor Bautätigkeit. Baustelleneinrichtung und Lagerflächen befinden sich nur auf dem Grundstück 1769. 

- Wenn in die angrenzenden Waldränder (außerhalb der Vogelschutzzeit) eingegriffen werden muss, sind die Verluste an Gehölzen im Verhältnis 1:1 auszugleichen. 

- Bauliche Eingriffe in für die Zauneidechse nutzbare Strukturen dürfen nur während der Aktivitätsphase der Art stattfinden, so dass Tiere, die sich in diesem Bereich aufhalten, selbstständig ausweichen können. Erd- und Bodenarbeiten sind nur im Zeitraum April bis Mitte/Ende Mai bzw. August bis Mitte/Ende September möglich. Je nach Witterungsverlauf können diese Zeiträume auch kürzer sein. 

Maßnahme 3:
Bei der Neuanlage der Beleuchtung ist der „Art. 11a Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen“ des BayNatSchG zu beachten. Außen angrenzende sensible Bereiche, insbesondere der Wald(-rand), werden nicht beleuchtet. 

Folgende Kriterien sind für die Beleuchtung zu berücksichtigen: 
  • Für die Beleuchtung im Geltungsbereich sind ausschließlich insektenfreundliche Leuchtmittel ohne Ultraviolettanteil oder Infrarotstrahlung sowie ohne Streuwirkung und mit vollständig gekapseltem Lampengehäuse bis zu einer Lichttemperatur von max. 2.700K, ausnahmsweise bis zu einer Lichttemperatur von max. 3.000K, zu verwenden, vorzugsweise LED, bzw. darf die Oberflächentemperatur der Leuchtmittel max. 60°C erreichen. 
  • Allgemein ist darauf zu achten: 
  • die Beleuchtungsdauer und die -intensität sind auf das notwendige Maß zu minimieren (ggf. zu dimmen oder Bewegungsmelder), zeitlich zu begrenzen (Abschaltung zwischen 22 und 6:30 Uhr).
  • Lichtlenkung nur nach unten auf die auszuleuchtenden Bereiche, keine Erhellung der Umgebung (ggf. durch zu hohe Masten). 

Zentrale Elemente sind die Abblendung und Abschirmung der Lichtquellen, um Lichtanteile oberhalb der Horizontalen zu vermeiden sowie, präzise Lichtlenkung, um Streulicht zu reduzieren und die warme Lichtfarbe. 

Maßnahme 4:
Die Arbeiten mit Spitzenpegel werden innerhalb der Betriebszeiten von 6-22 Uhr so organisiert, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden. (Dazu zählen insbesondere Brecher, Siebanlage, Pulverisierer (Arbeiten mit langer Einwirkzeit), aber auch Arbeiten wie Umsetzen Abrollcontainer, Radlader Materialaufgabe LKW, LKW Abkippen Schotter.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den dargestellten Modifizierungen des Bebauungsplan-Entwurfes zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr