Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.1

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur gegenständlichen Bauleitplanung ab.

Planung
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt im Parallelverfahren die Realisierung eines Lagerplatzes für die Zwischenlagerung bis zur Aufbereitung von Abbruchmaterialien. Ziel der Planung ist der temporäre Betrieb eines mobilen Brechers durch die Firma „Schneider Erdbau“.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 2,42 ha) befindet sich auf den Flurstücken Nr. 1769 (Gemarkung Rohrbach/Ilm) ca. 300 m südwestlich des Ortsteils Ottersried nahe der Autobahn A 9. Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll nun in ein Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung geändert werden.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheitenauszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (...) von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden (...).

Gemäß der Begründung zum o.g. LEP-Ziel liegen die Voraussetzungen (...) insbesondere vor, wenn eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in angebundener Lage nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig wäre.

Gemäß RP B I 8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten - und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen.

Landesplanerische Bewertung
Der Standort liegt ohne Anbindung an eine geeignete Siedlungseinheit im Außenbereich. Das Vorhaben erfüllt daher nicht das Anbindungserfordernis und steht dem LEP-Ziel 3.3 zunächst entgegen.

Laut der vorgelegten Vorhabensbeschreibung werden mit einer mobilen Brecheranlage zwischengelagerte Aushubmaterialien recycelt und wiederaufbereitet. Aus landesplanerischer Sicht handelt es sich somit um eine Anlage, mit der Sekundärrohstoffe und Recyclingrohstoffe hergestellt werden und nicht nur um einen reinen Lager - und Sammelplatz von Bauschutt, mineralischen Abfällen etc. Daher ist aus unserer Sicht im vorliegenden Fall von einem produzierenden Gewerbebetrieb auszugehen. Darüber hinaus sind Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein (...) von § 4 BImSchG erfasst.

Aus landesplanerischer Sicht ist das Vorhaben von der 6. Ausnahme vom LEP-Ziel 3.3 erfasst. Im weiteren Planungsprozess sollte in den Unterlagen eine Erläuterung der zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen (im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG) vorgenommen werden.

Der Standort liegt vollständig im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar – Hügelland“. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die in RP 10 B I 8.4.4.1 (G) genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden.

Ergebnis
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.


Abwägung:

Landesplanerische Bewertung
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das geplante Vorhaben ohne Anbindung an eine geeignete Siedlungseinheit im Außenbereich liegt. Des Weiteren wird Kenntnis davon genommen, dass das Vorhaben aus Sicht der Regierung von Oberbayern von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. In der Begründung wird im nächsten Verfahrensschritt auf die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen (im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG) eingegangen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Standort vollständig im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar–Hügellands“ liegt. Im weiteren Planungsverlauf wird auf die in RP 10 B I 8.4.4.4 (G) genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt.
Es wird anerkannt, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr