Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die Gemeinde Rohrbach möchte auf ihrem Gemeindegebiet für ein Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, eine Fläche von ca. 2,4 ha für die temporäre Lagerung von Erdaushub und die Aufbereitung des Materials durch eine mobile Brechanlage nutzen. Nachdem das Vorhaben auf den Flurnummern 1799, 181O und 1811 der Gemarkung Rohrbach nicht fortgeführt wird (Bebauungsplan Nr. 47), ist der gegenständliche Bebauungsplan Nr. 48 nun auf Flurnummer 1769 der Gemarkung Rohrbach vorgesehen. Parallel dazu wird der Flächennutzungsplan geändert (11. Änderung). Es wird Folgendes angeregt:

Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

  1. Belange der Baukultur, Gestaltung Orts- und Landschaftsbildes
Gemäߧ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2020 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (ygl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).

Die Planung wird von einem bepflanzten Wall umgeben. Es wird angeregt, darauf zu achten, dass dieser das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt. Es wird daher angeregt, die Fläche z. B. durch eine zueinander versetzte Baum- und Strauchstruktur einzugrünen, damit die Gebäude und Anlagen innerhalb der Fläche ausreichend verdeckt werden können.

In dem gegenständlichen Bebauungsplan ist es Ziel, u. a. Bürocontainer, Halle und Lagerboxen zuzulassen. Es wird angeregt, für die dort festgesetzten Gebäude bzw. Nebenanlagen einheitlich harmonisch wirkende Regelungen, zu z.B. Dächern bzw. Wänden (z.B. Gründächer, als Wandverkleidung, z.B. Holz, naturbelassen oder braun lasiert), festzusetzen. Es wird diesbezüglich angeregt, keine Beliebigkeit an unterschiedlichen Dachformen zuzulassen.

Um die Höhenerscheinung von Gebäuden in der Landschaft abzumildern, wird angeregt, insbesondere z.B. die geplante Halle ab einer Fassadenhöhe von 3 m mit einer Holzverschalung zu versehen.


  1. Ein- und Durchgrünung des Plangebietes
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).

Die Eingrünung an Nord- und Ostseite wird grundsätzlich begrüßt. Es wird ergänzend angeregt, wegen des Landschaftsbildes sowie der so verringerten Einsehbarkeit auch im Westen zur Wegeflur hin Baum- und Strauchpflanzungen festzusetzen.
Es wird zudem angeregt, die Abstände der Baumpflanzungen zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. den benachbarten Flächen zu prüfen (Verweis auf Art. 47 ff. AGBGB). Ggf. sind die Bäume dort noch zu versetzen.


  1. Geländehöhen
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Die Festsetzung des Geländequerschnittes wird begrüßt. Wegen des stark fallenden Geländes wird angeregt, je einen nördlich und einen südlich verlaufenden Längsschnitt - insbesondere durch die geplanten Gebäude bzw. baulichen Anlagen - zu ergänzen. Dabei wäre auch das Regenrückhaltebecken einzubeziehen. Auch wird dabei angeregt, den Geländequerschnitt inhaltlich mit den Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan abzugleichen und ggf. anzupassen.


  1. Anpassung der Formulierungen von Festsetzungen
Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare und eindeutige Angaben voraus, die z. T. noch nicht gegeben sind (vgl. z. B. § 9 BauGB, etc.).

Einige Festsetzungen sind durch erläuternde Textpassagen ergänzt worden. Diese sind in die Hinweise zu verschieben.

Zu nennen ist hier z. B. Punkt D. 9.2; Straßenbegleitgrün, Satz 1. 1. Halbsatz. Es wird angeregt, die Festsetzung z. B. folgendermaßen zu treffen: “Die bestehenden beidseitigen Grünstrukturen sind zu erhalten. Nach Fertigstellung der Anlage ist ein wegbegleitender Saum zu errichten.“

Vergleichbar gilt dies für Punkt D. 9.4. Absatz 7 („Innerhalb des ... A02 und A 03 unterteilt.“). Der Passus zur Frischwasserleitung sollte z.B. direktiver formuliert werden, ggf. folgendermaßen: „Die Trasse der Frischwasserleitung ist links und rechts der Achse in je 6 m Breite von jeglichen Gehölzen freizuhalten.“ Die Erläuterung zu den Entwicklungszielen („Somit ... unterteilt“) ist z. B. in die Begründung zu verschieben.

Auch ist der Verweis auf die Begründung bezüglich der Ausgleichsberechnung kein Inhalt der Festsetzung (vgl. D. 9.4. Absatz 12) und nicht notwendig.

Unter Punkt D. 9.8. Abs. 2 sollte der Satzteil „in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde“ herausgenommen werden oder zumindest als Hinweis gekennzeichnet werden. Ggf. könnte diese Notwendigkeit z. B. auch allgemein in den Hinweisen erläutert werden.

Bei Punkt D. 9.5. Artenschutz wird davon ausgegangen, dass dieser Text als Platzhalter dient und zum nächsten Verfahrensschritt ggf. inhaltlich ausgefüllt wird.

Die Festsetzungen unter Punkt D. 10. zur Niederschlagswasserbeseitigung erscheinen noch nicht eindeutig. Zur Rechtssicherheit und -klarheit wird daher z. B. angeregt, das Auffangbecken für das Niederschlagswasser auf den befestigten Flächen in die Planzeichnung aufzunehmen und dies klar von demjenigen für das nicht verschmutzte Niederschlagswasser von Dächern zu trennen. Zudem ist der rein erläuternde Satz 3 in Abs.1 zur Verwendung des Niederschlagswassers für die Staubvermeidung z. B. aus dem Festsetzungstext herauszunehmen. Auch die Forderung nach einem Gutachten (Satz 2 in Abs. 2) ist nicht Teil des Festsetzungskataloges gemäß § 9 BauGB und sollte in die Hinweise verschoben werden.

Gemäß Punkt D. 11. Immissionsschutz der Festsetzungen ist es Ziel, den Betrieb nur zur Tagzeit von 6 bis 22 Uhr zuzulassen. Es wird angeregt zu prüfen, ob z. B. die Festsetzung von Betriebszeiten grundsätzlich zulässig ist (Fußnote: siehe in diesem Zusammenhang z. B. Urteil vom 12.11.2012 - 4 C 2052/11.N des Hessischen VGH: Demgemäß finden (...) aus Lärmschutzgründen vorgenommene Festsetzungen von Betriebszeiten für eine zugelassene Nutzung in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage (...)“ bzw. Urteil vom 14.11.1996 - 5 S 5/95 des VGH Baden-Württemberg: Sehen . [...) die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Nutzungszeilenregelungen vor, ist er insoweit regelmäßig (teil-)nichtig. [...] Dabei bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Vorstellungen über die Nutzungszeiten in die Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB) oder als - rechtlich nicht bindenden - Hinweis in den Bebauungsplan mit aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 2). [...)."). 
Eine derartige Festsetzung scheint nach Rechtsprechung und Kommentierung ggf. möglich (Fußnote: siehe ArndVHeyn, Rechtsfragen zur Einzelhandelssteuerung in Bebauungsplänen in: UPR 8/2020, S. 281 - 288; u. a. dort wurde das Thema Festsetzung von Öffnungs- und Betriebszeiten; in sonstigen Sondergebieten auch im Zusammenhang mit einem Urteil des OVG Münster (Urteil vom 05.12.2017 - 10 D 84/15.NE) behandelt. Dieses Urteil beanstandete marktübliche Öffnungszeiten als Konkretisierung der Nutzungsart nicht (Bezug zu § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V.  m. § 11 BauNVO). Es wird dringend angeregt, mit dem Bayerischen Gemeindetag diesen Sachverhalt rechtssicher zu klären. Auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird hingewiesen.


  1. Nutzung erneuerbarer Energien, Belange des Klimaschutzes
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).

Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz und der Klimaanpassung nachzukommen, können Maßnahmen z. B. gern. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festgesetzt werden. Es wird angeregt, Flachdächer bzw. flache Pultdächer mit einem Gründach auszuführen und dies auch festzusetzen. Laut Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die geplante Halle eine Breite von ca. 28 m, eine Länge von ca. 40 m sowie eine Höhe von bis zu 10 m erreichen. Es wird aufgrund der vorhandenen Kubatur angeregt, z. B. eine Fassadenbegrünung festzusetzen.

Gemäß Leitfaden für klimaorientjerte Kommunen in Bayern haben schwarze bzw. graue Dachflächen oder dunkle Fassadenanstriche unter dem Aspekt der Klimaveränderung einen negativen Einfluss wegen ihrer überhöhten Wärmeaufnahme. Dies führt insbesondere im Sommer zu zusätzlicher Erwärmung. Ziel einer dem Klimawandel angepassten Bauleitplanung sollte es daher sein, z. B. helle Materialien bzw. Farben festzusetzen.
Neben den für die Parkplätze festgesetzte Baumpflanzungen (vgl. Punkt 9.6 Begrünung von Stellplätzen) wird angeregt, z. B. auch zwischen den benötigten Rangierbereichen Baumstrukturen zu integrieren, die eine Verschattung auf der Fläche ermöglichen und diese als Festsetzungen in der Planung zu treffen und zu verorten.


  1. Umweltbericht
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Normalverfahren sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung.

Im Regelverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 1a BauGB durchzuführen und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht dient gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a und 4c BauGB der Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange. Die Planunterlagen sind im nächsten Verfahrensschritt unbedingt durch einen Umweltbericht zu ergänzen.

  1. Redaktionelle Anregungen

Festsetzungen
  • Es wird angeregt, die Eingrünungen zu bemaßen.

Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind Lagerboxen ohne Schüttgutbegrenzung dargestellt (siehe Punkt 4.). Es wird angeregt, zu prüfen, dies tatsächlich so gewollt ist; ggf. sollte diese Begrenzung dann in die Planung eingetragen werden.
  • Für die Stellplätze sind Anzahl, Lage und Ausbildung eindeutig in die Planzeichnung einzutragen.

Planzeichnung
  • Es wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) ein verringerter Schutzabstand von mind. 25 m eingehalten werden kann. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen.


Abwägung:
zu Punkt 1
Die Integration in das Orts- und Landschaftsbild ist bereits durch die Begrünung ringsum berücksichtigt. Die Realisierung der Pflanzung, dass diese versetzt auszuführen ist, wird in die Festsetzungen mit aufgenommen.
Im Bebauungsplan sind unter Punkt 4 „Gestaltung baulicher Anlagen“ bereits ausreichende Festsetzungen hierzu getroffen. Weitere Festsetzungen sind aus Sicht des Gemeinderates nicht erforderlich. In den Festsetzungen wird mit aufgenommen, dass auf allen Pult- und Flachdächern ab 50 m² Dachfläche eine extensive Dachbegrünung vorzusehen ist, wenn diese der regenerativen Energiegewinnung mittels geplanter PV-Anlagen nicht entgegensteht. Die Höhenerscheinung der Gebäude kann durch die Festsetzung von Holzverschalungen nicht abgemildert werden. Die Höhen wurden im Vergleich zur Ursprungsplanung (Fl.Nr. 1810 und 1811, Gemarkung Rohrbach) teilweise reduziert. Weitere Reduzierungen können aus betriebstechnischen Gründen nicht vorgenommen werden. 

zu Punkt 2
Eine gute Eingrünung ist bereits berücksichtigt; ebenso die Durch- und Begrünung der Planfläche, soweit diese mit den Arbeitsabläufen auf dem Gelände sinnvoll möglich und umsetzbar ist. Eine zusätzliche Eingrünung in Form einer 5,00 m breiten heimischen Strauchhecke ist bereits auf der Fläche A2 festgesetzt. Ebenso der Abstand zur landwirtschaftlichen Nutzfläche mit mind. 4,00 m.

zu Punkt 3
Ein nördlich verlaufender Gelände(längs)schnitt sowie ein Geländequerschnitt wird ergänzt und mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan abgeglichen. Dies wird als ausreichend erachtet.

zu Punkt 4
Die Anregungen werden umgesetzt und die betroffenen Festsetzungen entsprechend ergänzt bzw. zu den Hinweisen verschoben. Die Betriebszeiten werden im Genehmigungsverfahren nach BImSchG geregelt. Die Festsetzung (Punkt 11) zu den Betriebszeiten im Bebauungsplan wird daher entbehrlich und nachrichtlich zu den Hinweisen verschoben. In der Begründung des Bebauungsplanes wird hierauf kurz erläuternd eingegangen. Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen.

zu Punkt 5
In den Festsetzungen wird mit aufgenommen, dass auf allen Pult- und Flachdächern ab 50 m² Dachfläche eine extensive Dachbegrünung vorzusehen ist, wenn diese der regenerativen Energiegewinnung mittels geplanter PV-Anlagen nicht entgegensteht. Ein Hinweis zur Einplanung von Fassadenbegrünung wird ebenfalls aufgenommen.
Mit Ausnahme im Westen und teilweise im Süden sind ringsum bereits Baumpflanzungen festgesetzt. Des Weiteren grenzen im Westen und Süden teilweise direkt Waldbestände an, die die Vorhabensfläche beschatten. Zudem ist bereits ein sehr hoher Grünflächenanteil inkl. Versickerungsbecken auf der Planfläche vorgesehen. Durch eine weitere Ausweisung an Grünflächen verkleinern sich die Arbeitsflächen zusätzlich und ein wirtschaftlicher, effektiver Arbeitsablauf wäre nur noch eingeschränkt möglich.

zu Punkt 6
Der Umweltbericht befand sich zum Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 1 BauGB noch in der Erstellung, insbesondere konnte eine Fertigstellung erst nach Vorliegen des Entwässerungs- und Immissionsschutzgutachten erfolgen. Der Umweltbericht wird zum nächsten Verfahrensschritt den Verfahrensunterlagen beigelegt.

zu Punkt 7
Die redaktionellen Anregungen werden zur Kenntnis genommen und eingearbeitet. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr