Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.10

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48 “Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Der Bebauungsplan soll die Planung des Bebauungsplan Nr. 47 ersetzen. Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.

Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegen die Flurnummer 1769 und zum Teil 1768 der Gemarkung Rohrbach. Nördlich direkt angrenzend befindet sich ein Hopfengarten und weiter nördlich verläuft von südöstlich kommend die A9. In ca. 290 m Entfernung gemessen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich die nächsten Wohnbebauungen in Ottersried.

Im Nachgang zur Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 47 gab es bereits Besprechungen zum o.g. Alternativstandort. Hierbei wurde u.a. der nördlich gelegene Hopfengarten thematisiert. Derzeit werden zwischen Bebauungen (Grundstücksgrenze) und Hopfengärten Mindestabstände von 50 Metern gefordert (Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 15.12.1993). Der Schutzabstand kann jedoch auf 25 m verringert werden, wenn eine entsprechende Schutzbepflanzung zwischen Hopfengarten und Baugrundstück bereits vorhanden ist.
In einem Telefonat am 25.03.2022 wurde dem Planer mitgeteilt, dass von der 50 m Regelung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn u.a. betriebsorganisatorische Maßnahmen getroffen werden.
D.h. wenn der Hopfen gespritzt wird sollte sichergestellt werden, dass kein Personal in einem 50 m Abstand zum Hopfengarten auf dem Betriebsgelände arbeitet bzw. anwesend ist. Zudem sollten Gebäude keine oder geschlossene Fenster in Richtung zum Hopfengarten haben. Aus Sicht des Immissionsschutzes muss hierfür ein Konzept vorgelegt werden. Sowohl im Bebauungsplan als auch in der Begründung wurde der Hopfengarten nicht erwähnt und ein Konzept liegt auch nicht vor.

Die Firma Schneider Erdbau plant den Aufbau eines weiteren Firmenzweiges und möchte nun Aushubmaterial zwischenlagern, aufbereiten und recyceln. Das Aushubmaterial soll nach dem BBodSchG beprobt, kategorisiert und dann weiter an den finalen Lagerort bzw. an den Aufbereitungsbetrieb/Ort gebracht werden. Auf dem Betriebsgelände werden hierfür Schüttboxen aus Betonfertigsteinen und auch eine Halle errichtet. Zur Aufbereitung soll ein 12-Tonnen-Brecher betrieben werden.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Beim Vorhaben Schneider Erdbau handelt es sich um die Lagerung und Behandlung von Abfällen (nicht gefährlichen Abfällen), die unter die einschlägigen Ziffern der 4.BlmSchV 8.11.2.4 sowie 8.12.2 fallen.

Da offensichtlich schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Luftverunreinigungen wie Staub nicht ausgeschlossen werden können, werden bereits zur Bauleitplanung Gutachten einer nach § 29b BlmSchG bekanntgegebenen Messstelle benötigt.

Hinsichtlich der Festsetzung (Punkt 11) zu den Betriebszeiten wird auf die Stellungnahme der Bauleitplanung verwiesen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Beschränkung auf „nur nicht gefährliche Abfälle" ggf. den Betrieb im Nachhinein einschränken könnte bzw. dann im Falle einer wesentlichen Änderung nach §16 BlmSchG auch eine Änderung des Bebauungsplans notwendig ist.

In Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan werden die zulässigen Nutzungen aufgezählt. Hier wird z.B. nicht Bauschutt genannt. Hier sollten nochmal die zulässigen Nutzungen hinsichtlich der tatsächlichen späteren Nutzung geprüft und ggf. angepasst werden.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen erhebliche Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplan. Es ist ein Konzept zum Umgang mit den nördlich gelegenen Hopfengarten vorzulegen. Durch das Konzept sollte klar ersichtlich sein, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Hopfenspritzen für die Arbeiter auf dem Betriebsgelände zu befürchten sind.
Des Weiteren sind Gutachten zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung einer nach § 29b BlmSchG bekanntgegebenen Messstelle vorzulegen.

Hinweis:
Die Gutachten sollten mit der Immissionsschutztechnik abgestimmt werden. In Hinblick auf das BlmSchG Genehmigungsverfahren macht es Sinn, die Gutachten bereits auf dieses Genehmigungsverfahren (u.a. mit Auflagenvorschläge) auszulegen. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für den Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage erfolgen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BlmSchG.

Ergänzte Stellungnahme vom 22.11.2022 zur Vorlage „Betriebskonzept Hopfengarten“:
Hinsichtlich der Abstände zwischen Hopfengärten und Bebauungen aus den Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 15.12.1993 und 24.01.2000 gibt es momentan an der Regierung von Oberbayern Abstimmungsgespräche. Bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist bisher noch nicht bekannt. Daher stützen wir uns aus fachlicher Sicht auf die genannten Abstände im „Grünen Heft“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und auf aktuelle Rechtsprechungen zu Abständen zwischen Hopfengärten und Bebauungen. Demnach sollen bei unbekannten Betrieben bzw. bei Betrieben ohne abdriftmindernder Spritztechnologie Abstände von 25 m ausreichend sein. Wenn eine Spritztechnologie mit einer Abdriftminderung (90 %) verwendet wird, kann der Abstand auf 5 m verringert werden. Daher ist die Abstandslinie für den vorliegenden Fall entsprechend anzupassen.

Unabhängig davon bestehen folgende Anmerkungen zum Konzept:
  1. Laut Konzept sollen Arbeiter außerhalb des Mindestabstandes warten, wenn es betriebsorganisatorisch anders nicht möglich ist. Hierzu sollte am besten eine Arbeitsanweisung erstellt werden. Ggf. sollte die Arbeitsanweisung auch Informationen enthalten, wie lange die Mitarbeiter abwarten sollten.
  2. Es nicht bekannt, welche Informationen vom Landwirt an den Betrieb weitergegeben werden. Ggf. sollte das genauer definiert werden. 
  3. Im Konzept wurde die Überdachung der offenen Lagerboxen noch nicht geklärt. Hierzu sollten noch zwei Aspekte angesprochen werden:
  • Verunreinigung von Material/Abfall durch Spritzmittel. Ggf. könnte dadurch die Einstufung eines gefährlichen Abfalls zustande kommen.
  • Bei Umschlagen von belastetem Material oder entsprechender Witterung kann es zu diffusen Emissionen kommen. In diesem Falle kann es zu schädliche Umwelteinwirkungen kommen. Daher wird eine Überdachung der Lagerboxen innerhalb des Mindestabstandes aus immissionsschutzfachlicher Sicht als erforderlich gesehen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Da schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Luftverunreinigungen wie Staub nicht ausgeschlossen werden können, wird zum Bauleitplanverfahren ein Immissionsschutzgutachten erstellt und zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt.

Die Betriebszeiten werden im Genehmigungsverfahren nach BImSchG geregelt. Die Festsetzung (Punkt 11) zu Betriebszeiten im Bebauungsplan wird daher entbehrlich und nachrichtlich zu den Hinweisen verschoben. Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen. 

Der Hinweis zu „nur nicht gefährliche Abfälle“ wird zur Kenntnis genommen und nochmal näher untersucht. Die Übersicht der Regeleinsatzstoffe wurde dementsprechend angepasst und liegt der Begründung bei. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden nochmals geprüft.

Nach Eingang der Stellungnahme wurde das betriebsorganisatorische Konzept zum Thema Hopfenanbau nachgereicht und mit der Fachstelle am Landratsamt Kontakt aufgenommen. Mit Mail von Herrn Bößendörfer (Sachgebietsleiter Immissionsschutztechnik) wurde auf folgende Punkte hingewiesen: „… Demnach sollen bei unbekannten Betrieben bzw. bei Betrieben ohne abdriftmindernder Spritztechnologie Abstände von 25 m ausreichend sein. Wenn eine Spritztechnologie mit einer Abdriftminderung (90 %) verwendet wird, kann der Abstand auf 5 m verringert werden. Zwischenzeitlich konnte mit dem Betreiber des Hopfengartens geklärt werden, dass Spritztechnologie mit Abdriftminderung (90 %) verwendet wird. Somit verringert sich der Abstand von Hopfengarten zu Bebauung auf 5 m.“
Das betriebsorganisatorische Betriebskonzept wird entsprechend angepasst. Die anschließenden Schüttgutboxen werden – wie gefordert – überdacht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr