Bund Naturschutz in Bayern e.V., Ortsgruppe Wolnzach/Rohrbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.13

Sachverhalt

Stellungnahme:
  1. Die vorgelegte Planung widerspricht, zusammen mit weiteren in den letzten Monaten beschlossenen Bebauungsplänen, dem Ziel der Staatsregierung, den Flächenverbrauch in Bayern auf 5 ha pro Tag zu begrenzen (BayLplG), die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie forderte eine Reduktion des deutschen Flächenverbrauchs (Siedlungs- und Verkehrsflächen) bis 2020 auf 30 ha, was für Bayern 4,7 ha bedeutet. Setzt man den Anteil der Fläche Rohrbachs in Bezug zu der von Bayern, dürfte die Gemeinde maximal genau 1 ha pro Jahr verbrauchen. Dieser Wert wird durch diese Planung deutlich überschritten. Fortwährendes Wachstum ist nicht nachhaltig. Bereits vorhandene Lagerplätze sind bevorzugt zu nutzen. In dem von der Gemeinde Rohrbach mit genutzten Gewerbegebiet Bruckbach wurde erst vor kurzem ein Brechplatz für Bauschutt genehmigt. Es wird in der Begründung nicht dargelegt, weshalb in so geringem Abstand erneut ein derart großer Eingriff in die Natur, verbunden mit deutlich erhöhter Lärmentwicklung, genehmigt werden soll. Angeführte Argumente wie „eine Stärkung der Einkaufszentralität“ oder die Förderung der „Weiterentwicklung ortsansässiger Betriebe“ erscheinen uns teils nicht stichhaltig, jedenfalls aber nicht ausreichend zur Rechtfertigung. Die Zahl der dadurch zu schaffenden Arbeitsplätzen dürfte ebenfalls überschaubar sein.
Die Gemeinde ist zwar (noch) nicht an den errechneten Wert von 1 ha/Jahr gebunden, doch appellieren wir im Sinne des Schutzes der Umwelt, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Wahrung der Interessen der künftigen Generationen, die 1 ha pro Jahr freiwillig einzuhalten. Wenn aktuell dieser Wert deutlich überschritten wird, ist er in den Folgejahren durch entsprechende Unterschreitung auszugleichen. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie fordert übrigens, den Flächenverbrauch bis 2050 auf netto Null zu reduzieren, so dass in den nächsten Jahren auch in Rohrbach sinkende Werte einzuplanen sind. Die aktuelle Planung sieht im Vergleich zu der vorhergehenden (BBP 47 aus 2021) einen um 55% erhöhten Flächenverbrauch vor! Diese Vergrößerung wird nicht begründet und sie ist auch nicht akzeptabel. In Kap. 1.3.2 wird ohne nähere Begründung behauptet, die Fa. Schneider benötige 2,4 ha. An der gleichen Stelle stand vor einem Jahr noch, es würden 1,7 ha benötigt. Die Zahlen scheinen willkürlich an die verfügbare Fläche angepasst zu werden. Das macht die ab 1.3.3 folgende Prüfung von Alternativstandorten unglaubwürdig.

  1. Die sogenannte Prüfung von Alternativen ist auch willkürlich, da nur vorhandene Gewerbegebiete betrachtet wurden, wohingegen die im vorliegenden Bebauungsplan betrachtete Fläche in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet liegt. Alternativen in solchen Gebieten wurden nicht geprüft. Andererseits ist die Eingrenzung auf Gewerbeflächen durchaus sinnvoll, da ja Bauen im Außenbereich streng geregelt ist. Warum man in dieser Planung dies zulassen will, entgegen § 35 BauGB, bleibt unklar.

  1. Im Abschnitt „Immissionsschutz“ wird ausgeführt, es sei „erforderlich, dass im Einwirkungsbereich des vorgesehenen Standortes keine relevanten Immissionsorte vorhanden sind.“ Durch die benachbarte Autobahn ist jedoch ein relevanter Immissionsort sehr nah. Das nur 300 m entfernte Ottersried erhält dadurch eine zusätzliche Belastung. Richtig, die Autobahn ist bereits eine bedeutende Lärmquelle. Das bedeutet aber nicht, dass nun beliebig weitere Lärmquellen hinzukommen dürfen. Die Lärm- und Staubbelastung ist auch für Flora und Fauna der Umgebung bereits jetzt sehr hoch, eine weitere deutliche Zunahme der Belastung ist durch das Vorhaben zu befürchten. Die auf S. 14 erwähnten negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tier/Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre sind, anders als im Text dargestellt, im Außenbereich nicht weniger erheblich, sondern gleich oder größer, u.a. da dort mehr von diesen Schutzgütern vorhanden ist.

  1. Die Aussage zu „Tier, Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter“ (auf S. 15) lautet lapidar: „Behandlung, Lagerung und Lagermengen stellen keine Gefahr für die Schutzgüter dar.“ Diese Aussage wird nicht begründet und sie ist unzutreffend. Ein Umweltbericht und eine saP fehlen.

  1. Zur Begründung, 3.2.4: Es ist zu prüfen, ob Alternativen zu der extrem großflächigen Beton- platte (80% der Fläche, also gut 19.000 m²!) bestehen. Nicht nur trägt die Betonherstellung global zu 7% der Treibhausgasemissionen bei, eine spätere Entfernung dieser Platte, wenn die Nutzung eines Tages aufgegeben wird, ist auch extrem aufwändig. In 4.1 heißt es: „Der Lagerplatz wird in wasserundurchlässiger Bauweise hergestellt.“ Sind es nun 100% der Fläche, die durch eine Betonplatte versiegelt werden? Wenn die Betonplatte nötig ist, um Bodenkontamination zu vermeiden, wie wird sichergestellt, dass nicht am Rand der Platte kontaminiertes Regenwasser versickert? Auf dieser Fläche fallen pro Jahr rund 15 Mio. Liter Niederschlagswasser an. Dieses soll (S. 18) in einem Rückhaltebecken gesammelt und „dann fachgerecht im Bedarfsfall entsorgt werden“. Soll diese gesamte Menge entsorgt werden? Die gesammelte jährliche Menge an Niederschlagswasser würde eine Wassertiefe von 38 Metern ergeben (bei der angegebenen Fläche von 400 m²). Wie wird das Versickern im und um das Becken verhindert? Auf welchem Weg und mit welcher Infrastruktur wird das Wasser entsorgt?

  1. In Punkt 4.2.2 wird sinnvollerweise vorgeschrieben: „Stellplätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anlage stehen, sind nur innerhalb der Bau- und Lagerflächen zulässig und in luft- sowie wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten.“ Dies widerspricht Punkt 4.1, wonach der gesamte Lagerplatz wasserundurchlässig ausgeführt werden soll.

  1. Begründung, 4.2.3: Die Formulierung ist viel zu vage. Sollte z.B. das Gelände durch Aufschüttungen um einige Meter erhöht werden, vervielfachen sich die Wirkung auf das Landschaftsbild und die Schallausbreitung. Dieser Kritikpunkt stand, wie einige weitere, schon in unserer letzten Stellungnahme, wurde jedoch bei der Ausarbeitung des aktuellen Plans ignoriert. Man fragt sich manchmal, ob die Beteiligung von Bürgern und TöB nur pflichtgemäß und als lästiges Übel durchgeführt wird, ohne dass man jemals auch nur in Erwägung zieht, Anregungen und Kritikpunkte aufzugreifen.

  1. Unter 4.2.4 werden Ausgleichsmaßnahmen beschrieben. Prinzipiell sind viele der Vorgaben zu begrüßen, doch kann ein Grünstreifen nicht gleichzeitig als Lärm-/Staubschutz und als Lebensraum für Vögel dienen. Es sollen bevorzugt Vogelnährgehölze angepflanzt werden, doch Vögel benötigen Ruhe und reine Luft, was sie beides dort nicht vorfinden werden.

  1. Zu S. 23: Es ist unklar, wie die GRZ bestimmt wurde. Die zu kompensierenden Wertpunkte unterscheiden sich deutlich zwischen Planfestsetzung und Begründung. An einer Stelle ist von zusätzlich erforderlichen externen Ausgleichsflächen die Rede, in der anderen nicht.

  1. Die Vermeidungsmaßnahmen sind teils widersprüchlich: Der „Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger/nicht gebundener Beläge“ findet ja nicht statt (Betonplatte). Die „Vermeidung der Einleitung von belastetem Wasser in Oberflächengewässer durch Sammlung und Versickerungsgräben“ schützt zwar (dort nicht vorhandene) Oberflächengewässer, nicht aber das Grundwasser! Es fehlen Maßnahmen zum Schutz von Flora und Fauna in den Waldgebieten, die an zwei Seiten direkt an die geplante Anlage angrenzen. Diese sind der Lebensraum zahlreicher Tiere und Pflanzen, die durch die Maßnahme bedroht sind. Dieser Wald wird mit keinem Wort erwähnt.

  1. Kompensationsbedarf: Die Berechnungsmethode erscheint völlig willkürlich. Die Wirkung mehrerer Vermeidungsmaßnahmen ist sehr gering. Die Festlegung des Faktors 0,8 für den Ausgleichsumfang ist völlig intransparent und erscheint willkürlich. Der Ansatz, Ausgleichsflächen direkt auf dem Gelände zu schaffen, ist zwar prinzipiell gut. Es ist jedoch fraglich, ob der vorgesehene Grünstreifen angesichts der erheblichen Abgas-, Staub- und Lärmbelastung durch die Anlage und die Autobahn einen nennenswerten Beitrag zum Artenschutz leisten kann. Die vorgeschriebene Pflege lässt auch nicht erwarten, dass sich dort biotopähnliche Strukturen entwickeln. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass die Gemeinde Rohrbach mit der Kontrolle von Ausgleichsflächen völlig überfordert ist, sodass absolut nicht sichergestellt ist, dass die hier getroffenen Festsetzungen eingehalten werden. In der Anhörung zum Thema im Februar 2022 traten mehrere glaubhaft wirkende Redner auf, die die Zuverlässigkeit des Bauwerbers bezweifelten. Unter anderem soll er schon lange illegale Lagerplätze betreiben und es mit dem Gesetz nicht so genau nehmen. Diese Vorwürfe konnte er nicht plausibel ausräumen.

  1. Der Sicht- und Staubschutz, den der Grünstreifen A03 sicherstellen soll, wird im Winterhalbjahr nur sehr eingeschränkt funktionieren, da die hier geforderten Bäume und Sträucher nicht immergrün sind. Ein Konzept für dieses Problem fehlt.

  1. Es ist fraglich, ob eine nicht-versiegelnde Bauweise der Zufahrt einer Nutzung durch Schwerlastverkehr gerecht wird. Außerdem vermisse ich hierzu konkrete Aussagen im Bebauungsplan.

  1. Regenwasser soll in einer Zisterne gesammelt und zur Staubvermeidung benutzt werden. Jedoch wird in längeren Trockenphasen am meisten Wasser benötigt, um Staub zu binden. Genau dann wird das gesammelte Wasser knapp werden. Umgekehrt kann es passieren, dass die Zisterne zu voll wird. Was geschieht in diesem Fall mit dem Wasser? Ob der Betreiber überhaupt etwas gegen Staub unternimmt, bleibt ihm überlassen, der Bebauungsplan macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Die Anlage liegt in Hauptwindrichtung bezüglich der Autobahn und von Ottersried. Giftige Bestandteile im Staub sind bei Betrieb eines Betonbrechers sehr wahrscheinlich. Auch wenn dieser Staub vollständig durch Berieselung gebunden würde (was kaum möglich ist), bleibt unklar, wie dieser entsorgt wird. Beim nächsten Regen ins Grundwasser? Wenn es keinen Wasseranschluss gibt, werden sich die Mitarbeiter an der geplanten Komposttoilette nicht einmal hygienisch die Hände waschen können, im Büro wird man keinen Tee oder Kaffee zubereiten können. Das ist alles nicht durchdacht.

  1. Ein Schallschutzgutachten fehlt. Die Zahl der jährlichen Betriebstage des Brechers wird nicht limitiert, was eine große Zumutung für Anwohner und die Fauna bedeutet. Die Einschätzung, von einem Betrieb des Brechers an 30 Tagen im Jahr (diese Zahl wurde auf einer Anhörung genannt) gehe eine „geringe“ Auswirkung aus, ist fragwürdig und unbegründet.

  1. Konkrete Vorgaben zum Schutz von Lebensräumen fehlen, Formulierungen wie „insektenfreundliche Außenbeleuchtung“ (S. 23) sind viel zu vage.

  1. In unmittelbarer Nachbarschaft der Fläche befindet sich eine unbewirtschaftete landschaftliche Fläche (Flurnr. 1770), die sich zu einem Biotop zu entwickeln beginnt. Dieses wäre durch die Planung gefährdet.

  1. Der Lagerplatz wird als Zwischenlager bezeichnet. Es ist unklar, wo das dort zu lagernde Material herkommt und wohin es anschließend gebracht wird. Die dafür nötigen LKW-Fahrten bedeuten eine große Belastung für Umwelt und Anwohner.

  1. Wie die Begründung zutreffend darlegt, sollte eine Anlage dieser Art einen gewissen Mindestabstand zur Wohnbebauung haben. Alternativstandorte wurden – freilich mit teils fragwürdigen Kriterien – geprüft und verworfen. Der nun vorgeschlagene Standort liegt im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und ist an kein Gewerbegebiet angebunden – was eigentlich ein Kriterium der Standortsuche war. Es ist ein rein land- und forstwirtschaftlich genutztes Gebiet mit Biotopen und biotopähnlichen Strukturen. Die vorgesehene Planung ist eigentlich in solchen Gebieten weitgehend privilegierten Vorhaben vorbehalten. § 35 BauGB setzt hier enge Grenzen. Die Begründung für dieses Vorhaben im Außenbereich ist nicht ausreichend, öffentliche Belange sind beeinträchtigt – ein Ausschlusskriterium nach § 35 (2) BauGB. Wenn in der Gemeinde Rohrbach keine geeignete Fläche in einem Gewerbegebiet vorhanden ist, besteht kein Anspruch des Betreibers auf eine Fläche im Außenbereich.

Zusammenfassung: 
Der BN kritisiert den großen und gegenüber der vorhergehenden Planung nochmals deutlich gestiegenen Flächenverbrauch. Mehrere Angaben sind widersprüchlich und wirken nicht durchdacht. Der Umgang mit Niederschlagswasser auf dem Lagerplatz ist völlig unklar, was bei der Lagerung und Verarbeitung belasteter Stoffe grob fahrlässig ist. Etliche Maßnahmen zum Schutz von Anwohnern, Tieren und Pflanzen sollten deutlich verschärft und konkretisiert werden. Fachgutachten fehlen. Die Berechnungen des Kompensationsbedarfs sind intransparent. Eine Brechanlage verursacht erheblichen Lärm und – teils giftigen – Staub. Diese Anlage trifft auf erheblichen Widerstand der Anwohner. Wie Herr Schneider selbst einräumte, gibt es bereits eine Brechanlage im nahe gelegenen Gewerbegebiet Bruckbach. Es wäre ein Kompromiss, in der geplanten Anlage bei Ottersried auf den Brecher zu verzichten, die Fläche zu reduzieren und zu brechendes Material nach Bruckbach zu bringen. Noch besser wäre freilich die Suche nach geeigneteren Standorten in anderen Gemeinden, da hier noch viele Fragen ungeklärt sind und manche Probleme kaum lösbar erscheinen.

Abwägung:
Punkt 1
Es handelt sich um eine Prädestinierung des Vorhabens für den Außenbereich aufgrund des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 4 BImSchG (Brecheranlage). Zudem entspricht das Vorhaben dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt. 

Bei der Standortauswahl wurde eine Mindestfläche für die angedachte Betriebsausweisung zu Grunde gelegt. Bei dem gegenständlichen Standort steht unbestritten mehr Fläche zur Verfügung, was eine Optimierung der Betriebsflächen und -abläufe zulässt und somit aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichende Kapazitäten für die Zukunft schafft. Es liegt daher weder Willkur vor, noch kann der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit der Prüfung von Alternativstandorten nachvollzogen werden. Bei Einführung gesetzlicher Bestimmungen zur Begrenzung von Flächenverbräuchen werden diese selbstverständlich den Planungsüberlegungen zu Grunde gelegt.

Punkt 2 
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, welche sich letztlich nicht als umsetzbar herausstellten. Diese wurden am 06.07.2022 in öffentlicher Gemeinderatsitzung vorgestellt.

Punkt 3 
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Punkt 4
Immissionsschutzgutachten (Lärm / Luft), Umweltbericht und saP lagen zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 / 4 Abs. 1 BauGB noch nicht vor. Diese Unterlagen wurden zwischenzeitlich erstellt und werden zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt.

Punkt 5
Die Größe der Versiegelungsflächen ist aufgrund der geplanten Nutzung und deren Arbeitsabläufe definiert worden. Vom WWA Ingolstadt wurde im Schreiben vom 20.10.2022 gefordert, dass alle Verkehrsflächen im Gefälle und mit einer dichten Asphalttragschicht bzw. Beton ausgeführt werden müssen. Diese Vorgaben sind in der Planung berücksichtigt. Insgesamt werden auf dem Gelände 16.187 m² versiegelt (Hoffläche, Gebäude, Lagerhalle, Lagerboxen und Sortier- und Brecherfläche). Insgesamt werden ca. 67% der Grundstücksfläche versiegelt. Eine 100%ige Versiegelung ist nach Baurecht prinzipiell nicht möglich. Der Umgang mit dem Niederschlagswasser ist im Entwässerungskonzept, welches im Vorfeld bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt wurde, beschrieben. Das Entwässerungskonzept wird zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt. 
In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind.

Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden bereits im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert. 

Übergeordnete Schutzmaßnahmen für die Umwelt sind bereits in BBP-Unterlagen in der Begründung dargestellt, welche zum 2. Beteiligungsschritt ergänzt werden; eine detaillierte Darstellung und Verfeinerung erfolgen auf BImSchG-Antrags-Ebene

Punkt 6 
Die wasserundurchlässige Bauweise ist eine Forderung aus dem Wasserrecht, um zu vermeiden, dass potenziell wassergefährdende Stoffe nach außen bzw. in das Grundwasser gelangen können. Dies betrifft nicht den Teilbereich der reinen Stellplätze, die in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise errichtet werden müssen. Der Forderung eines Entwässerungskonzeptes auf BBP-Ebene wurde nachgekommen und dieses zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt.

Punkt 7 
Der Punkt 4.2.3 wird um die Formulierung "Geländeveränderungen……..unter Berücksichtigung und Wahrung des Landschaftsbildes." ergänzt. Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind in Form der Eingrünung bereits in den Verfahrensunterlagen berücksichtigt. Sämtliche Pflanzen, spezielle Bäume, wurden u.a. auch entsprechend nach Arten und Wuchsgrößen (1. und 2. Wuchsordnung, d.h. 20-40 m) ausgewählt, die um ein Vielfaches höher werden als die geplante Bebauung.
Unter Pkt 7 in den Festsetzungen wurden Aufschüttungen und Abgrabungen bereits begrenzt, so dass weder eine unendliche Erhöhung der Bebauung, als auch Abgrabung nicht möglich ist. Die letztendliche Genehmigung und exakte Festlegung der Höhen erfolgt im Bauantrag.

Punkt 8
Ziel und Zweck der BayKompV ist die Nutzungsbündelung auf Flächen, um dem Flächenfraß entgegenzuwirken. Des Weiteren gibt es bereits zahlreiche gelungene Beispiele aus der Praxis, dass Schutzwall und Bepflanzungen als Ausgleichsmaßnahme sehr gut funktionieren, so dass diese Vorgehensweise Usus ist und auch entsprechend empfohlen wird.

Punkt 9
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird gemäß § 17 BauNVO i.V.m. § 19 BauNVO auf maximal 0,8 festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen Pkt 2.1), da ein Sondergebiet hinsichtlich der Versiegelung vergleichbar ist mit Gewerbe- und Industriegebieten. Der Leitfaden 'Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft' in der Fassung vom Dezember 2021 empfiehlt die GRZ als Faktor für die Eingriffsschwere zu verwenden, der der Eingriffsberechnung zugrunde gelegt wird. Der bisherige Widerspruch im Text wird bereinigt. Ein externer Ausgleich wird nicht notwendig.

Punkt 10
Der textliche Widerspruch bei den Vermeidungsmaßnahmen wird in den Verfahrensunterlagen zum nächsten Verfahrensschritt klargestellt. Der Umweltbericht und die saP wurden zwischenzeitlich erstellt und werden zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt. Aufgrund der saP werden Vermeidungsmaßnahmen (V1 bis V4) hinsichtlich Lärm, Beleuchtung und mögliche Eingriffe festgesetzt, welche auch als Schutzmaßnahmen für Flora/Fauna im angrenzenden Wald darstellen. Staub ist ebenfalls als unproblematisch einzustufen, da aufgrund des westlichen Waldes es kaum zu Aufwirbelungen kommen wird. Des Weiteren sind Schutzmaßnahmen, wie Überdachungen, Berieselung bei Arbeitsvorgängen und trockener Witterung etc., welche in die Planunterlagen mit aufgenommen werden.

Punkt 11
Die Berechnung erfolgte nach dem aktuellen Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ von 2021, worin bereits die BayKompV eingeflossen ist. Nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Pfaffenhofen am 22.11.2022 ist die Berechnung fachgerecht und nachvollziehbar erstellt. Gem. der Planungshilfen p20/21 des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird der Leitfaden mit den genannten Bewertungsverfahren den Gemeinden zur Anwendung empfohlen. Eine Willkür ist somit nicht erkennbar.
Nutzungskombination von Flächen mit Ausgleich und Artenschutz ist Usus (siehe Pkt 8). Eine Zielkontrolle von privaten Ausgleichsflächen wird vom Landratsamt durchgeführt, nicht von der Gemeinde. Nachdem das Baurecht bekannterweise sach- und nicht personenbezogen basiert, sind persönliche Anschuldigungen gegen den Vorhabensträger nicht akzeptabel und daher künftig zu unterlassen!

Punkt 12
Die Fläche A03 ist als Saum ohne Gehölze auszubilden aufgrund der Frischwasserleitung, welche in einem beidseitigen Abstand von 6,00 m freizuhalten ist. Die anschließende Fläche A2 wird mit heimischen Sträuchern bepflanzt welche einen Sicht- und Staubschutz (falls erforderlich) gewährleisten. Immergrüne Sträucher bzw. und Koniferen, die wintergrün wären, sind meist nicht heimisch und werden daher aus naturschutzfachlichen Gründen nicht anerkannt.

Punkt 13
Die Gestaltung des Einmündungsbereiches von der Kreisstraße PAF 21 in den abzweigenden Feldweg, der künftig zugleich als Betriebszufahrt fungiert, wurde vom Landkreis Pfaffenhofen, Tiefbauverwaltung, detailliert vorgegeben („ausgebaute, befestigte Zuwegung“). Der sich anschließende Feldweg, welcher bereits mit einer Asphaltdecke versehen ist, wird entsprechend dem anfallenden Schwerlastverkehr ertüchtigt. 

Punkt 14
Das Immissionsschutzgutachten liegt zwischenzeitlich vor und wird zum nächsten Verfahrensschritt, wie auch das Entwässerungskonzept, beigelegt. Die Versorgung mit Frischwasser vor Ort wird über mobile Tanks sichergestellt.

Punkt 15
Das Immissionsschutzgutachten, worin der Schall integriert ist, liegt zwischenzeitlich vor und wird zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt.

Punkt 16
Der Umweltbericht wurde zwischenzeitlich erstellt, der konkrete Vorgaben zum Schutz von Lebensräumen enthält, welche u.a. aus der saP resultieren. Aufgrund der saP wird eine Vermeidungsmaßnahme hinsichtlich Beleuchtung (V3) in die Festsetzungen mit aufgenommen.

Punkt 17
Die Fläche Fl.Nr. 1770 bleibt vom Vorhaben unberührt sowie wird diese nicht verschattet. Eine Entwicklungsgefährdung dieser Fläche wird daher nicht gesehen. Zusätzlich werden aufgrund der saP Vermeidungsmaßnahme (V2) hinsichtlich Bestandsschutz in die Festsetzungen mit aufgenommen.

Punkt 18
Das Immissionsschutzgutachten inkl. Lärm durch LKW-Fahrten liegt zwischenzeitlich vor und wird zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt.

Punkt 19
Es sind keine Biotope oder biotopähnliche Strukturen im Vorhabensgebiet enthalten. Das Vorhaben ist aus Sicht der Regierung von Oberbayern von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst und damit im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Die Planungshoheit obliegt der Gemeinde. Der Gemeinderat befürwortet das Vorhaben und führt daher die erforderliche Bauleitplanung durch. Ein Anspruch auf Bauleitplanung besteht hierbei nicht (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr