Bürger 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.18

Sachverhalt

Stellungnahme:
Konkrete Einwände nach jetzigem Stand zu formulieren, ist nicht ganz einfach, da mir die von der Gemeinde ausgelegten Unterlagen in keinster Weise annähernd vollständig erscheinen.

Ich bin Grundstückseigentümer in Ottersried und sehe da jede Menge Probleme auf Ottersried, Grundwasser, Flora und Fauna zukommen.

Das überplante Grundstück 1769 liegt im Bereich des „landschaftlichen Vorhaltsgebiet Nr. 11. Hügelanschaften des Donau-Isar -Hügelland“. Das ist ganz in meinem Sinn und ich bin strikt gegen Baumaßnahmen in diesem Bereich, die nicht ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Ein Sondergebiet mit einer Industrieanlage widerspricht dem Regionalplan in jeder Hinsicht.

Viel Lärm für Ottersried und die Tiere der angrenzenden Wiese / des angrenzenden Waldes. 
Die Lärmbelastung steigt für die Ottersrieder und die Tiere in der Nachbarschaft enorm. Konkrete Untersuchungen, die eingesehen werden könnten, liegen hierzu bisher scheinbar noch nicht vor. Es ist jedenfalls so, dass jeder Mensch, der schon Beton brechen gehört hat, dies auch bestätigen wird, dass es sich um ohrenbetäubenden Lärm handelt. Die Lkws, die durch Ottersried fahren würden, sind ebenfalls als enorme Lärmbelastung festzuhalten.

Viel Staub für Ottersried und die Tiere der angrenzenden Wiese / des angrenzenden Waldes. 
Die Staubbelastung steigt für die Ottersrieder und die Tiere in der Nachbarschaft enorm. Der Wind trägt den Staub vom Beton brechen und Boden sieben in die umliegende Umgebung. Betonstaub sehe ich durchaus als Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier. Auch hierzu fehlen Untersuchungen.

Fehlendes Bewässerungskonzept für die Anlage
Ein Bewässerungskonzept für die Brecheranlage ist nicht vorhanden Es soll keinen Wasseranschluss geben, vermutlich um Kosten zu sparen. Wie soll der Staub der Brecheranlage vermieden werden? Mit einer leeren Zisterne im Sommer? Das erscheint mir leider völlig unmöglich.

Fehlender Wasseranschluss
Wie kann dort ein Brand gelöscht werden? Diese Angaben fehlen vollständig.

Wasser wäre dringend notwendig, um die Brecheranlage bewässern zu können. Es sind nicht nur Menschen, Tiere und Bebauung in der Nähe, die Sicherheit auf der Autobahn muss auch gewährleistet sein. Da es immer trockenere Sommer gibt, funktioniert das mit einer leeren Zisterne (siehe „Fehlendes Bewässerungskonzept für die Anlage“) nicht. Wie die Gemeinde Rohrbach festgestellt hat, ist es mit dem Trinkwasser nicht so einfach. Der neue Hochbehälter soll mit Wasser gefüllt werden, das vorher nicht durch eine Trinkwasseraufbereitungsanlage geschickt werden muss. Für Rohrbach nicht ganz einfach, solches Wasser zu finden! Jetzt sollen nicht absehbare Mengen an Trinkwasser in die Luft gespritzt werden, um Staub aus    der Luft zu holen?!? Ist das ein schonender Umgang mit Ressourcen? Der Verzicht auf die Anlage erscheint mir als einzige menschen-/umweltverträgliche Lösung.

Fehlendes Entwässerungskonzept
In der Planung kann ich leider kein Entwässerungskonzept erkennen. Es ist - für mich - wie ein Traum, der auf einem Stück geduldigem Papier festgehalten wurde. Als „autark“ wird den Bürgen die Idee verkauft. Das heißt in diesem Fall für mich, dass sich um das „drumherum“ keinerlei Gedanken gemacht wurden. Regen, Starkregen, verschmutztes Wasser von den Dächern, von den versiegelten Flächen, von den restlichen Flächen….. Ich bitte auch das Bauamt um eine eigene Berechnung, damit man auch dort erkennt, dass das so nicht zu lösen ist, wie bisher in der Planung vorgespiegelt wird. Die Liter Zahlen sind monströs und zudem ist dieses Wasser dann auch noch verschmutzt! Die angrenzende Wiese liegt tiefer und würde bei Regenereignissen geflutet werden. Durch die Planung darf für die Umgebung kein Schaden entstehen. Hier würde eindeutig ein Schaden für das angrenzende Grundstück entstehen. Das belastete Wasser würde weiter durch einen Durchlass und Gräben in die Ilm fließen. Das ist in meinen Augen Gewässerverschmutzung.

Fehlender Stromanschluss
Die Photovoltaikanlage finde ich gut und sollte gebaut werden. Das alleine reicht vermutlich nicht aus, um den Betrieb der Waage und sonstiger Elektrogeräte sicher zu stellen. Bei belasteten Materialien ist es wichtig, dass korrekt und vom Landrandsamt überwacht, gearbeitet wird. Wenn eine Dokumentation über die Waage nicht möglich ist, weil es gerade keinen Strom vom Akku gibt, dann kann auch nicht überwacht werden. Ohne Strom kein Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG)?

Lagerplatzproblematik
Lagerplätze sind in der Regel temporär und in der Nähe der Baumaßnahme, um unnötige Fahrten zu vermeiden und somit die Umwelt zu schonen und Ressourcen zu sparen. Weite Leerfahrten von Lkws sind alles andere als wirtschaftlich und umweltschonend, daher ist der Lagerplatz, für das zu erprobende Haufwerk, baustellennah zu suchen. Nach Abschluss der Maßnahme – Beprobung und Entsorgung vom Material - wird der Lagerplatz wieder geräumt.
Grabenräumgut von Wolnzach nach Ottersried zu transportieren und dann eine Leerfahrt zurück nach Wolnzach, eine wirklich schlechte Idee bei den aktuellen Dieselpreisen. Kürzlich stand im Pfaffenhofener Kurier, dass es bei Bankettarbeiten zwischen Rohrbach und Ossenzhausen zu belastetem Material kommen wird. Ich kann nur hoffen, dass für die Umwelt ein temporärer, nah gelegener Lagerplatz gewählt wird, auf dem dann die Beprobung stattfindet und anschließend der Boden in eine zertifizierte Grube transportiert wird. Das LRA wird sicher ein Auge darauf haben.

Außenbereich
Eine Planung im Außenbereich bleibt selten folgenlos. Gleiches Recht für alle. Die Gemeinde kann nicht einen Einzelnen bevorzugen. Also baldiges Baurecht für die benachbarten Flächen. Das sind schlechte Aussichten für Ottersried und Gambach.

Planungskosten
Es wurde suggeriert, dass das Sondergebiet für die Gemeinde notwendig sei. Wie kann es sein, dass die Firma Schneider die Planungskosten tragen muss, wenn es doch für die Gemeinde notwendig sein soll? Ich kann das leider nicht nachvollziehen.


Abwägung:
Punkt 1 - Landschaftliches Vorbehaltsgebiet
Die Regierung von Obb. hat auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet (LVG) hingewiesen. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Neben einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurden zwischenzeitlich ein Lärm- und Staubschutzgutachten sowie ein Entwässerungskonzept erstellt (werden zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt) und entsprechend in die Planunterlagen eingearbeitet bzw. beigelegt. U.a. sind darin Vermeidungsmaßnahmen vorgegeben, welche dem Erhalt und Schutz der jeweiligen Schutzgüter dienen, so dass eine negative Beeinträchtigung des LVG nicht erkennbar ist.

Punkt 2 - Lärmbelastung
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt. Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Punkt 3 - Staubbelastung
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Punkt 4 - Fehlendes Bewässerungskonzept
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Das gesammelte Regenwasser ist ausreichend, um die Sortier- und Brecheranlage für die geplanten Einsatzzeiten ausreichend mit Wasser zu versorgen. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Staubniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern.

Punkt 5 - Fehlender Wasseranschluss
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.

Punkt 6 - Fehlendes Entwässerungskonzept
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.

Punkt 7 - Fehlender Stromanschluss
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Punkt 8 - Lagerplatzproblematik
Der umweltschonende Umgang unserer Ressourcen ist das erklärte Ziel dieser „Recycling- und Aufbereitungsanlage“. Wie in der Betriebsbeschreibung genannt, ist das Einzugsgebiet auf das umliegende Umland begrenzt. Die angelieferten Materialien wurden entweder schon auf der Baustelle beprobt bzw. werden auf dem Betriebsgelände in überdachte Schüttboxen zur Beprobung zwischengelagert. Anschließend werden die mineralischen Baustoffe als Sekundärohrstoffe („Recycling-Baustoffe“) in der Bauindustrie wiederverwendet. Dies trägt in erheblichen Umfang zur Einsparung von Primärressourcen und schließlich auch zum Klimaschutz bei.

Punkt 9 - Außenbereich
Baldiges Baurecht für benachbarte Flächen sind ausgeschlossen. Das geplante Vorhaben kann nur deshalb realisiert werden, weil es von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. Das geplante Sondergebiet bildet keinen Ansatzpunkt für die Ausweisung weiterer Bauflächen, da es keine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des LEP (Landesentwicklungsprogramm) darstellt. Die Planungshoheit obliegt stets der Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen; ein Anspruch eines Dritten auf Bauleitplanung nach dem Gleichheitsgrundsatz aufgrund des gegenständlichen Vorhabens besteht nicht (§ 1 Abs. 3 BauGB). 

Punkt 10 - Planungskosten
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan samt FNP-Änderung. Der Betreiber der Anlage hat die Planungskosten zu tragen. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. Dies ist Praxisstandard bei allen vergleichbaren Projekten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr