Bürger 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.23

Sachverhalt

Stellungnahme:
Ich möchte hiermit meine Bedenken gegenüber dem oben genannten Bauprojekt äußern.

Als Eigentümerin eines Hauses in Ottersried fürchte ich durch die Errichtung dieser Anlage eine erhebliche Wertminderung an meiner Immobilie durch die drohende Erhöhung des Lärmpegels, des Verkehrsaufkommens und des Feinstaubs und zwar nicht nur für Ottersried selbst, sondern auch für die Nachbarorte. Eine solche Anlage wäre doch in einem Industriegebiet ohne direkte Anlieger deutlich besser aufgehoben als in einem Wohngebiet. 

Ich bitte Sie deshalb darum, hier auch an die Anwohner zu denken und eine besser geeignete Stelle für das Vorhaben ausfindig zu machen.

Abwägung:
Eine Wertminderung von Privat-Eigentum in Ottersried kann durch die Ausweisung des ca. 300 m entfernten Sondergebietes nicht erkannt werden. Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Immissionsgutachten in Auftrag gegeben, das die Staub- und Lärmbelastung untersuchte. Auflagen werden ggf. im Bebauungsplan aufgenommen. Im Immissionsgutachten sind die zu erwartenden Verkehrsbewegungen aufgeführt.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

In einem Industriegebiet ist die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit Aufbereitung von Aushubmaterialien, in dem Bürogebäude allgemein zulässig sind, aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten, da Lärm- und Staubimmissionen, auch bei Einhaltung des Standes der Technik aufgrund der eingesetzten und zu verarbeitenden Materialien gegeben sind. Umso mehr ist bei vorhandenen oder zulässigen sog. Betriebsleiterwohnungen die Genehmigungsfähigkeit i. d. Regel nicht gesichert. In der Begründung wird zum Thema Immissionsschutz ausführlich Stellung bezogen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr