Bürger 12


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.27

Sachverhalt

Stellungnahme:
Mit Bedauern habe ich das Vorhaben "Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried" im Gemeindeblatt verfolgt und auch die Planunterlagen dazu gelesen. Da ich von diesen Vorhaben am ehesten betroffen bin, (meine Mietwohnung ist lediglich nur ca. 300 Meter davon entfernt lt. Plan), möchte ich meine Bedenken hiermit kundtun.

Mit Entsetzen habe ich die Öffnungs- bzw. die Arbeitszeiten dieser Anlage gelesen. An sechs Tagen in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends. Jeder Gartenbesitzer muss lt. Lärmschutzverordnung spätestens um 20 Uhr das Rasenmähen einstellen. Da die Bürger von Ottersried, die eh schon wegen der Lage zur Autobahn enorm belastet sind, sehe ich dieses Bauvorhaben mit zusätzlichen Geräuschentwicklungen.

Ganz abgesehen von der Staub-, Lärm- und Geruchsentwicklung, die solche Schredder- bzw. Aufbereitungsanlage mit sich bringen wird. Was ist mit der Feinstaubentwicklung die evtl. durch kontaminierte Stoffe entstehen werden?

Lt. dem vorliegenden Gutachten "Immissionsschutz allgemein: Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider Erdbau verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht erhebliche Emissionen und Immissionen". Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter (Mensch, Tier/ Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter i.S. des §1 BImSchG, insbesondere Emissionen luftverunreinigender Stoffe, Lärmemissionen etc., sind soweit vorhanden grundsätzlich nachteilig, aber insbesondere an einem Betriebsstandort im Außenbereich i. d. Regel nicht erheblich und offensichtlich gering. Dagegen sind in Gewerbegebieten und ortsrandnahen Lagen schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen.
Wollte oder konnte man deswegen das Bauvorhaben, nicht in ein dafür vorgesehenes Gewerbegebiet verlagern? Nun soll es in der Nähe von Wohnhäusern entstehen? 

Auch der künftige Schwerlastverkehr, der nun zusätzlich durch Ottersried und ebenso Rohrbach rollen wird, darf nicht außer Acht gelassen werden. 

Der Erholungswert der Bürger von Rohrbach und Ottersried, die sehr gerne diese Wanderwege und den Wald für ihre Gesunderhaltung nutzen, wäre sehr beeinträchtig. Das wäre sehr schade! Vom Frevel in und an der Natur ganz zu schweigen. 

Möchte explizit darauf hinweisen, dass ich nicht grundsätzlich gegen ein solches Vorhaben der Firma Schneider Erdbau bin. Selbstverständlich ist mir auch bewusst, dass es der Gemeinde Gewerbesteuereinnahmen bringen wird, trotzdem muss man diesen Standort überdenken, beziehungsweise eine Verbesserung für die Anwohner herbeiführen.


Abwägung:
Punkt 1 - Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Punkt 2 - Staub-, Lärm und Geruchsentwicklung
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Punkt 3 - Immissionsschutz allgemein
In der Begründung wurde der Schallschutz detailliert beschrieben. In einem Gewerbegebiet ist die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit Aufbereitung von Aushubmaterialien, in dem Bürogebäude allgemein zulässig sind, aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten, da Lärm- und Staubimmissionen, auch bei Einhaltung des Standes der Technik aufgrund der eingesetzten und zu verarbeitenden Materialien gegeben sind. Umso mehr ist bei vorhandenen oder zulässigen sog. Betriebsleiterwohnungen die Genehmigungsfähigkeit i. d. Regel nicht gesichert. 
Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, die am 06.07.22 in der Gemeinderatsitzung vorgestellt wurden. Die Alternativstandorte schieden aus den unterschiedlichsten Gründen aus.

Punkt 4 - Schwerlastverkehr
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.

Punkt 5 - Erholungswert
Aufgrund der Nutzungsänderung durch das Vorhaben wird landwirtschaftliche Fläche in einen Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage umgewandelt. Da die Erschließung über einen landwirtschaftlich genutzten Weg bereits besteht und für das Vorhaben auch genutzt wird, ändert sich nunmehr die Art der Fahrzeuge. 
Die Vorhabensfläche an sich bietet aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keinen Erholungswert. Aufenthaltsorte bieten hier mehr die angrenzenden Waldgebiete, welche weiterhin erhalten bleiben. Zudem ist durch die naheliegende Autobahn A 9 sowie durch die landwirtschaftliche Nutzung des Vorhabensbereichs bereits stark vorbelastet.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr