Bürger 13


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.28

Sachverhalt

Stellungnahme:
Ich habe mich intensiv mit den Ausführungen zur Ausweisung des Sondergebiete Ottersried auseinandergesetzt.

Mich bewegt dabei folgendes:

Aus meiner Sicht ergibt sich aus der Maßnahme mehr als die „Bezeichnung Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried".

Bezüglich der Lärmemissionen sehe ich hier erheblich negative Auswirkungen. Laut der Unterlagen ist keine Lärmemission in Ottersried zu erwarten, allerdings ist in derselben Unterlage ausgesagt, dass lärm- und Staubemissionen schädliche Umweltauswirkungen auf Wohngebiete haben könnten. Dies empfinde ich als höchst widersprüchlich. Aus eigener Erfahrung gibt es bisher bereits Lärm- und Staubemissionen, wenn die Firma Schneider mit der Brecheranlage aktiv ist. Durch diese Maßnahme bei nur 300 m Entfernung zur Wohnbebauung, sehe ich eine weitere erhebliche Verschlechterung.

Nach eigener Recherche liegen die aktuellen Betriebszeiten bei Montag bis einschließlich Samstag von 6 Uhr bis 22 Uhr. Es können in dieser Zeit alle Arbeiten von Betonbrechen, Sieben von kontaminiertem Material, sowie deren Anfahrt durchgeführt werden. Dies ist aus meiner Sicht ein Freibrief für Entsorger aus dem großen Umkreis Rohrbach, Landkreis Pfaffenhofen und anderer umliegender Kreise, jederzeit ihr schmutziges Material anzuliefern, mit anschließender Bearbeitung. Dies empfinde ich als unakzeptabel und nicht tragbar für den Ort Ottersried und umliegende Ortschaften.

Die Investition in 24.000 m² Industriefläche verlangt aufgrund der dazu nötigen Investitionen auch einen entsprechenden Umsatz. Dies geht m. E. durch eine entsprechende Zahl von Schwertastverkehr mit kontaminierten Betonresten, Böden usw.. Aus dem Bebauungsplan ersehe ich keinerlei konkrete Aussagen wie sich der Schwerlastverkehr entwickeln wird. Es ist von einer erheblichen Belastung der Verkehrssicherheit innerorts von Ottersried auszugehen. Dies ist nicht hinnehmbar.
Außerdem möchte ich darauf verweisen, dass der Schwerlastverkehr von/auf die Kreisstraße hinter der Autobahnunterführung auf einen einspurigen Feldweg zugeleitet werden soll. Diese Situation ist verkehrsmäßig hoch gefährlich. Eine Lösung für dieses Problem enthält der Bebauungsplan meines Erachtens dabei nicht. Diese ist aber unabdingbar.

Des Weiteren eröffnet der Bebauungsplan, dass die Strom- und Wasserversorgung für das Betriebsgelände völlig autark erfolgen soll. D. h. ohne Anschluss an öffentliche Strom- und Wasserversorgung. Es ist zwar eine Zisterne zum Auffangen von Regenwasser vorgesehen, jedoch frag ich mich, ob es auch eine gesicherte Planung gibt, für den Fall, dass das Regenwasser in den trockenen Monaten ausreicht. Gibt es eine gesicherte Planung, was mit dem Wasser passiert, falls Starkregen einsetzt? Bei dem überwiegend versiegelten Gelände muss das Wasser ja irgendwo hin.
Es läuft dann wohl über das meinens Erachtens kleine Auffangbecken durch die Autobahn in Richtung Ottersried und Richtung Rohrbach und letztlich Richtung Ilm. Leider kontaminiertes Wasser.

Weitere Fragen lässt meines Erachtens der Brandschutz offen. Auch wenn eine Leitung der Waaler Gruppe auf fremden Grund an dem Betriebsgelände vorbeiführt, wie sollen die Feuerwehren ohne öffentlichen Anschluss eine Löschung des direkt angrenzenden Forstes bei einem Brand agieren? Ich denke der diesjährige Sommer zeigte uns nur zu gut, wie gefährlich eine weggeworfene Zigarette werden kann.

Mit der Maßnahme wird eine Zerstörung von schöner Natur realisiert - ohne wirklich einen Bedarf der Bevölkerung, sondern ausschließlich des Interesses eines einzelnen Unternehmers. Unbelastete Natur wird in ein schmutziges Industriegebiet umgewandelt. Die genannten alternativen Standorte im Gemeindegebiet Rohrbach kommen nur deshalb nicht in Frage, da diese wegen der enormen Staub- und Lärmentwicklung abgelehnt werden.

Aus dem Bauplan schließe ich, dass auf der vorgesehenen Fläche die Aktivitäten und Schwerpunkte des Unternehmens ohne weiteres verändert werden können. Zumindest sieht der Bebauungsplan keine Grenzen oder verpflichtende Vorgaben für die Bearbeitung von verseuchten Böden vor.
Eine Genehmigung ist ein Freibrief für Veränderung, Erweiterung der Produktion. Was aus meiner Sicht auf andere Investoren interessiert. Schwer vorzustellen, was dann passiert. Zudem ist mir nicht nachvollziehbar, was der Bedarf nach einem solchen Industriegebiet an genau diesem Ort für Rohrbach und die Ortsteile ist. Es gibt im Landkreis Pfaffenhofen Betriebe, die diese Aufgabe in bestehenden Gebieten übernehmen könnten. Ich sehe hier also keinerlei Bedarf.

Abwägung:
Punkt 1 - Lärm
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Punkt 2 - Betriebszeiten
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Punkt 3 - Schwerlastverkehr
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Für den Ausbau des Feldweges gibt es Auflagen der Fachbehörde im Landratsamt, die einzuhalten sind. U.a. ist der Einmündungsbereich von der Kreisstraße her auf einem Teilstück 2-spurig auszubauen. Im Bebauungsplan wird zudem ein Sichtdreieck, welches mit den Fachstellen im Landratsamt Pfaffenhofen abgestimmt wurde, festgesetzt sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung weiter Richtung Westen verschoben.

Punkt 4 - Strom- und Wasserversorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Punkt 5 - Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.

Punkt 6 - Zerstörung der Natur
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor.
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erfolgte nach dem aktuellen Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ von 2021, worin bereits die BayKompV eingeflossen ist. Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen sind bereits in den Unterlagen enthalten. Mittlerweile liegen ein Immissionsschutzgutachten sowie eine Entwässerungsplanung vor, welche zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt werden. Daraus resultierende zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Umwelt werden entsprechend in die Bauleitplanung aufgenommen und ergänzt. Schädliche Umweltauswirkungen können somit nicht erkannt werden.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetz dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.

Punkt 7 - Nutzungen
Im „Entwässerungskonzept Niederschlagswasserbeseitigung“ bzw. „Übersicht Regeleinsatzstoffe“ wird detailliert beschrieben, wie und wo die entsprechenden Materialen bearbeitet und gelagert werden. Diese Konzepte sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt. Bei etwaigen Betriebserweiterungen ist dieser Prozess erneut zu durchlaufen, ebenso sind ggf. Erweiterungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich sowie die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu beachten. Betriebserweiterungen, die über den jetzigen Planungsrahmen hinaus gehen, sind neu zu bewerten und zu beantragen. 

Punkt 8 - Bedarf einer Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.
Das geplante Vorhaben kann nur deshalb realisiert werden, weil es von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. Das geplante Sondergebiet bildet keinen Ansatzpunkt für die Ausweisung weiterer Bauflächen, da es keine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des LEP (Landesentwicklungsprogramm) darstellt.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr