Bürger 16


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.2.2.31

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die offizielle Veröffentlichung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling und Aufbereitungsanlage Ottersried und die 11. -Änderung des Flächennutzungsplans ist für uns nicht nachvollziehbar. Sie schadet den heutigen Bürgern in Gambach und Ottersried, aber auch den Bürgern in Rohrbach. Nur ist das vielen noch nicht bewusst.

Es beginnt mit erheblicher Lärmbelastung. Dann geht es weiter mit erheblicher Staubbelastung. Wo heute in freier Natur kein Staub produziert gibt es künftig erheblichen Staub, obwohl den keiner braucht - außer einem einzelnen Unternehmer. Aus Ihren Unterlagen erkennen wir, dass Lärm- und Staubemissionen schädliche Umweltauswirkungen auf Wohngebiete haben können. Diese sind ja nicht weit entfernt, sondern ziemlich nahe.

Detaillierte Aussagen zu den Emissionen erkennen wir aus den uns bekannten Ausführungen nicht. Heute hören wir es hier in Gambach, wenn die Fa. Schneider in Ottersried häckselt oder bricht.

Nächster Punkt sind die Betriebszeiten. Nach unserer Kenntnis gehen diese von Montag bis einschließlich Samstag von 6 Uhr bis 22 Uhr. Es können in dieser Zeit alle Arbeiten von Betonbrechen, Sieben von kontaminierten Material, sowie deren Anfahrt gemacht werden. Dies ist aus unserer Sicht: ein Freibrief für Entsorger aus dem großen Umkreis Rohrbach, Landkreis Pfaffenhofen und anderer umliegender Kreise, jederzeit ihr schmutziges Material anzuliefern, mit anschließender Bearbeitung und dann wieder Abtransport. Für uns ist eine Genehmigung einer solchen Anlage nicht akzeptabel. Sie ist untragbar für die anliegenden Ortsteile und auch nicht für die Bürger in Rohrbach, welche in Richtung Ottersried wohnen und leben.

Ein weiterer Punkt ist der Schwerlastverkehr der über einen Feldweg mit einer unübersichtlichen Einmündung in die Kreisstraße realisiert werden soll. Dieser muss ja zum heutigen Verkehr noch dazu kommen. Die Investition der Fa. Schneider würde sich sonst niemals lohnen. Aussagen was konkret auch langfristig zu erwarten ist finden wir in lhren Ausführungen nicht.

Außerdem entnehmen wir aus dem Bebauungsplan, dass die Strom- und Wasserversorgung für das Betriebsgelände völlig autark erfolgen soll. D. h. ohne Anschluss an öffentliche Strom- und Wasserversorgung. Es ist zwar eine Zisterne zum Auffangen von Regenwasser vorgesehen, aber gibt es eine gesicherte Planung, ob dieses Regenwasser auch in trockenen Monaten ausreicht? Gibt es eine gesicherte Planung, was mit dem Wasser passiert, falls Starkregen einsetzt? Bei dem überwiegend versiegelten Gelände muss das Wasser ja irgendwo hin.

Es läuft dann wohl über das u. E. kleine Auffangbecken durch die Autobahn in Richtung Ottersried und Richtung. Rohrbach und letztlich Richtung Ilm. Leider kontaminiertes Wasser.

Der Brandschutz lässt aus unseren Augen ebenfalls viele Fragen offen. Auch wenn eine Leitung der Waaler Gruppe auf fremdem Grund an dem Betriebsgelände vorbeiführt, wie sollten die Feuerwehren ohne öffentlichen Anschluss eine Löschung des direkt angrenzenden Forstes bei einem Brandl agieren? Der diesjährige trockene Sommer zeigt, was bei einer weggeworfenen Flasche· oder Zigarette passieren kann. Wir denken dies ist bisher nicht durchdacht.

Mit der Maßnahme wird eine Zerstörung von schöner Natur realisiert. Ein wirklicher Bedarf der Bevölkerung vor Ort besteht nicht. Der Plan dient dem Interesse eines einzelnen Unternehmers. Schöne Natur wird in ein schmutziges Industriegebiet umgewandelt. Die genannten alternativen Standorte im Gemeindegebiet Rohrbach kommen nur deshalb nicht in Frage, da diese wegen der enormen Staub- und Lärmentwicklung und des zu verarbeitenden Materials abgelehnt werden müssen.

Der veröffentlichte Bebauungsplan erlaubt aus unserer Sicht ohne weiteres eine Veränderung der heute geplanten Geschäfte und Schwerpunkte des Unternehmens. Es sind keinerlei verpflichtende Vorgaben für die Bearbeitung von verseuchten Böden ersichtlich.

Eine Genehmigung ist ein Freibrief für Veränderung und En1Veiterung der Produktion. Das interessiert aus unserer Sicht auch andere Investoren. Schwer vorzustellen, was dann passiert. Zudem ist uns nicht nachvollziehbar, was der Bedarf nach einem solchen Industriegebiet an genau diesem Ort für Rohrbach und die Ortsteile ist. Es gibt im Landkreis Pfaffenhofen Betriebe, die diese Aufgabe in bestehenden Gebieten übernehmen könnten. Hier an diesem Platz besteht aus unserer Sicht keinerlei Bedarf.

Wir würden uns freuen, wenn unsere Gedanken und unser Widerspruch zu der geplanten Maßnahme bei Ihren weiteren Schritten Berücksichtigung finden.

Abwägung:
Punkt 1 - Lärm- und Staubbelastung
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Punkt 2 - Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Punkt 3 - Schwerlastverkehr
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Für den Ausbau des Feldweges gibt es Auflagen der Fachbehörde im Landratsamt, die einzuhalten sind. U.a. ist der Einmündungsbereich von der Kreisstraße her auf einem Teilstück 2-spurig auszubauen. Im Bebauungsplan wird zudem ein Sichtdreieck, welches mit den Fachstellen im Landratsamt Pfaffenhofen abgestimmt wurde, festgesetzt sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung weiter Richtung Westen verschoben.

Punkt 4 - Strom- und Wasserversorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Stauniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. 
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.

Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Punkt 5 - Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.

Punkt 6 - Zerstörung der Natur
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor. 
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen sind bereits in den Unterlagen enthalten. Mittlerweile liegen ein Immissionsschutzgutachten sowie eine Entwässerungsplanung vor, welche zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt werden. Daraus resultierende zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Umwelt werden entsprechend in die Bauleitplanung aufgenommen und ergänzt. Schädliche Umweltauswirkungen können somit nicht erkannt werden.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetzt dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.

Punkt 7 - Nutzungen
Im „Entwässerungskonzept Niederschlagswasserbeseitigung“ bzw. „Übersicht Regeleinsatzstoffe“ wird detailliert beschrieben, wie und wo die entsprechenden Materialen bearbeitet und gelagert werden. Diese Konzepte sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt. Bei etwaigen Betriebserweiterungen ist dieser Prozess erneut zu durchlaufen, ebenso sind ggf. Erweiterungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich sowie die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu beachten. Betriebserweiterungen, die über den jetzigen Planungsrahmen hinaus gehen, sind neu zu bewerten und zu beantragen. 

Punkt 8 - Bedarf einer Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen.
Somit leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt. Das geplante Vorhaben kann nur deshalb realisiert werden, weil es von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. Das geplante Sondergebiet bildet keinen Ansatzpunkt für die Ausweisung weiterer Bauflächen, da es keine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des LEP (Landesentwicklungsprogramm) darstellt.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr