Planungsverband Region Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Planungsverband der Region Ingolstadt verweist in seiner Stellungnahme auf die Beachtung des Schreibens des Regionsbeauftragten für die Region Ingolstadt im weiteren Verfahren. 

Stellungnahme des Regionsbeauftragten für die Region Ingolstadt:
Der Regionsbeauftragte für die Region Ingolstadt gibt auf Anforderung der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Ingolstadt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayLplG zu o. g. Bauleitplanung folgende gutachtliche Äußerung ab:

Planung
Die Gemeinde Rohrbach beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lagerplatzes für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Abbruchmaterialien zu schaffen. Zudem ist der Betrieb einer mobilen Brecheranlage vorgesehen. Das Plangebiet (ca. 2,4 ha) befindet sich westliche das BAB A 9 auf Höhe des Autobahnparkplatzes Rohrbach-Ottersried West am Rande eines Waldgebietes. Es wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll als Sondergebiet „Lagerplatz für Aushubmaterialien mit Recycling- und Aufbereitungsanlage“ dargestellt und festgesetzt werden. Eine randliche Eingrünung ist vorgesehen.

Bewertung
Das Plangebiet liegt abgesetzt von bestehenden Siedlungseinheiten im Außenbereich. Ein Konflikt mit dem Anbindegebot LEP 3.3 Z kann im vorliegenden Fall vermieden werden, wenn das Vorhaben der in diesem Ziel formulierten Ausnahme für Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet werden und betrieben werden sollen und von welchen schädliche Umweltauswirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden, entspricht. Aufgrund der geplanten Herstellung von Sekundär- und Recyclingrohstoffen kann das geplante Vorhaben dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden. Grundsätzlich ist von entsprechenden Emissionen, wie oben beschrieben, u.a. beim Betrieb der Brecheranlage auszugehen, dies sollte jedoch in den Planunterlagen noch dezidiert dargestellt werden.
Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Hügellandschaften des Donau-Isar- Hügellandes“ (RP 10 B I 8.3 Z). auch wenn aufgrund der Lage und des Plangebietes und der geplanten Eingrünung erheblich negative Auswirkungen auf die Belange des gesamten landschaftlichen Vorbehaltsgebietes nicht zu erwarten sind, sollten doch, soweit sinnvoll, die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 10 B I 8.4.4.1 (G)in den Planungen Berücksichtigung finden.
Bei entsprechender Berücksichtigung der genannten Punkte kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung zugestimmt werden.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das geplante Vorhaben ohne Anbindung an eine geeignete Siedlungseinheit im Außenbereich liegt. Des Weiteren wird Kenntnis davon genommen, dass das Vorhaben aus Sicht der Regionalplanung durch die beschriebenen Anlagen von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. In der Begründung wird auf die durch die Brecheranlage entstehenden Emissionen noch näher eingegangen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Standort vollständig im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar – Hügellands“ liegt. Im weiteren Planungsverlauf wird auf die in RP 10 B I 8.4.4.4 (G) genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Regionalplanung dem Vorhaben zugestimmt werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr