Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 sowie zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans als Träger öffentlicher Belange Stellung genommen. Bitte beachten Sie, dass vom Wasserwirtschaftsamt nur eine Stellungnahme erfolgt, die sowohl für die Aufstellung des Bebauungsplans als auch für die Änderung des Flächennutzungsplans gültig ist.

  1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie der 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Parallelverfahren) sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlasten- verdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen (s. Planzeichnung Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen, Punkt 1.1 und Begründung S. 17 Punkt 2.3 Altlasten).

Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.

Das Gelände fällt von Westen nach Osten von ca. 451 m üNN auf ca. 434 m üNN ab. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Grundwasser ist oberflächennah nicht zu erwarten. Jedoch können Schichtwasservorkommen aufgrund der Hanglage nicht ausgeschlossen werden. Den Bericht mit den Ergebnissen des beauftragten geotechnischen Gutachtes bitten wir, uns zuzusenden.

Sollte zur Geländeauffüllung RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen. Sollten für den vorgesehenen Wall belastete Böden eingebaut werden, sind die Vorgaben der LAGA zu berücksichtigen.

Die Fa. Schneider Erdbau (Sitz in Ottersried) plant auf den Fl.Nrn. 1769 der Gemarkung Rohrbach den Betrieb einer Lagerfläche für Aushubmaterial mit Recycling- und Aufbereitungsanlage. Für dieses Vorhaben ist unseres Erachtens eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Auflagen werden im immissionsschutzrechtlichen Verfahren festgesetzt. Zudem ist eine Halle für Schüttgüter zum trocken lagern und vorsortieren geplant.

Grundsätzlich richtet sich die Ausbildung einer geeigneten Zwischenlagerfläche nach dem Belastungsgrad der dort zwischen zu lagernden Abfällen bzw. Materialien. Da derzeit nicht bekannt ist, welche Abfallschlüsselnummern bis zu welchem Belastungsgrad zwischengelagert werden sollen, können nur die allgemeinen Anforderungen an solche Zwischenlagerflächen und Lagerboxen mitgeteilt werden.

Je höher die Belastung der Abfälle, desto höher die Anforderungen an die Ausbildung und Entwässerung der Fläche. Um einen Großteil möglicher anfallender belasteter Materialien ordnungsgemäß zwischenlagern zu können, gehen wir von einer maximalen Belastung der Haufwerke gem. Z2 nach LAGA bzw. Verfüll-Leitfaden (Anforderungen an die Verfüllung Gruben und Brüchen sowie Tagebauen) vom 15.07.2021 bzw. max. RW2-Material (= Recycling-Bauschutt aus aufbereitetem Bauschutt und Straßenaufbruch gem. Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" vom 15.Juni 2005) oder vergleichbar aus.

Bzgl. möglicher stationärer dauerhafter Zwischenlagerflächen für Materialien bis max. Z2 bzw. RW2 empfehlen wir, folgende Punkte für die Planung der Zwischenlagerfläche, Schüttgutboxen und der Lagerhalle zu berücksichtigen:

  • Abfälle bzw. Stoffe, die wassergefährdende Stoffe beinhalten oder denen wassergefährdende Stoffe anhaften und die durch Niederschlagswasser oder Benässung eluierbar sind, sollten grundsätzlich in dichten Containern bzw. auf wasserundurchlässig befestigten Flächen mit Entwässerung ins Schmutzwasserkanalnetz oder in einer Halle zwischengelagert werden. Die dafür notwendige wasserundurchlässig befestigte Fläche ist mit einem entsprechenden Gefälle und einer Aufkantung bzw. Umwallung zu versehen, um die sichere Ableitung von anfallendem Sickerwasser zu gewährleisten. Ob vor Einleitung in ein kommunales Abwassersystem eine Feststoffabtrennung (z.B. Sandfang) oder eine sonstige Vorreinigung oder Rückhaltung vorzuschalten ist, ist mit dem Kanalnetz- bzw. Kläranlagenbetreiber abzustimmen.
  • Sollte kein Schmutzwasserkanal zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit anfallendes Sickerwasser aus Lagerflächen aufzufangen (z.B. Pumpensumpf, Becken), zu analysieren und anhand der Analysenergebnisse eine geeignete Beseitigung dieses Sickerwassers zu wählen. Diese Möglichkeit stellt sich jedoch im Betrieb als sehr aufwändig dar, da die Fläche einer dauerhaften Kontrolle der Auffangeinrichtungen, z.B. durch eine automatische Füllstandsanzeige, bedarf, um ein Überlaufen zu verhindern. Wenn wasserundurchlässig befestigte Fahrflächen vorhanden sind, sind diese ggf. gesondert zu entwässern. Allerdings sind diese Fahrflächen zudem auch zuverlässig sauber zu halten.
  • Um den Anfall von belastetem Sickerwasser zu minimieren, wäre eine weitere Alternative, belastete Haufwerke in der geplanten Lagerhalle zwischenzulagern. Dort fällt i.d.R. wenig Sickerwasser an, welches dann entweder über einen Pumpensumpf aufgefangen werden könnte mit anschließender Abfuhr (z.B. zur Kläranlage) oder über eine Verdunstungsrinne innerhalb von überdachten Lagerboxen verdunsten könnte.
  • Für die Bemessung eines abflusslosen Sammelbeckens ist das Merkblatt 3.6/4 „Ableitung und Speicherung von Deponiesickerwasser – Möglichkeiten, Bemessungsansätze, technische Anforderungen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom Februar 2015 heranzuziehen.
  • Sollte kontaminiertes Aushubmaterial mit den Zuordnungswerten Z1.2 oder Z2 länger als 4 Wochen zwischenlagern bzw. sollten länger andauernde Niederschläge vorhersehbar sein, sind diese Haufwerke mit Folie abzudecken.
  • Wird die Fläche nicht beschickt und werden keine Abfälle bzw. Haufwerke zwischengelagert, sind die Flächen zu reinigen bzw. zu kehren.
  • Sollte kontaminiertes Aushubmaterial > den Zuordnungswerten Z2 anfallen, ist dieses in dichten, abgedeckten Containern oder bis zur Abfuhr in einem überdachten Bereich auf wasserundurchlässiger Fläche zwischenzulagern oder direkt vom Anfallort weg zu verwerten/beseitigen.

Für die Schüttgutboxen gilt:
  • Für nicht überdachte Schüttgutboxen gilt bzgl. der Entwässerung, dass dort nur Materialien gelagert werden dürfen aus denen keine Schadstoffe eluieren können. Für die rechtliche Genehmigung ist anzugeben, welche Materialien bzw. Abfallschlüsselnummern in den Schüttboxen zwischengelagert werden sollen und wohin die Schüttgutboxen entwässern.

Für die weitere Planung ist die Betriebsweise aller Zwischenlagerflächen (Lagerfläche, Schüttgutboxen, RC-Materiallagerfläche, Aufstellflächen Maschinen usw.) und der Lagerhalle detailliert zu beschreiben. Dabei ist anzugeben, welche Materialien bzw. Abfallschlüsselnummern mit welchem Belastungsgrad in welcher Form (Haufwerke, Container, Mulden usw.) auf den verschiedenen Flächen (z.B. in überdachten oder nicht überdachten Bereichen) zwischengelagert werden sollen. Dabei gilt allgemein:
  • Sämtliche anfallenden Abfälle sind anhand der Abfallart und ihrer abfalltechnischen Einstufung zu separieren und ordnungsgemäß zwischen zu lagern und schadlos zu entsorgen bzw. zu verwerten.
  • Schadstoffhaltige Chargen dürfen grundsätzlich nicht mit unbelastetem oder gering belastetem Material vermischt werden (Vermischungsverbot).
  • Für einen dauerhaften Betrieb sind die Zwischenlagerflächen und Schüttgutboxen regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren und ggf. beschädigte Stellen zu sanieren.
  • Wird eine Zwischenlagerfläche beschickt, ist darauf zu achten, dass möglichst wenig Verschleppungen durch Fahrverkehr stattfinden. Die Fläche ist bei Bedarf zu kehren. Ebenso ist der Ein- und Ausfahrtsbereich der Zwischenlagerfläche möglichst sauber zu halten und bei Bedarf zu reinigen bzw. zu kehren.

Folgende Grundsätze gelten für die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser aus den Lager- und Betriebsflächen:
  • Niederschlagswasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft die sichere Sammlung und Ableitung von Niederschlägen und den Gewässerschutz.
  • Belastetes Niederschlagswasser von gewerblichen Lager- und Betriebsflächen sollte grundsätzlich getrennt von lediglich verkehrsbedingt belastetem Niederschlagswasser von Verkehrsflächen gesammelt und behandelt werden.
  • Die Behandlungsanforderungen für Niederschlagswasser richten sich nach dem Verschmutzungspotenzial der Lager- und Betriebsflächen. Das Niederschlagswasser kann durch Feststoffe, Flüssigkeiten und eluierbare Schadstoffe insbesondere aus den Stoffen und Abfällen auf den Flächen belastet sein.

Im Rahmen der Entwässerungsplanung muss der Betreiber bzw. dessen Gutachter die Menge und Inhaltsstoffe der anfallenden Abwässer abschätzen und ggf. erforderliche Reinigungseinrichtungen vorsehen. Zudem sind Aussagen bzgl. der Verwertung/Beseitigung des gesammelten, belasteten Niederschlagswassers zu treffen.
Aufgrund einer längerfristig geplanten Nutzung sind die Fahrflächen aus wasserwirtschaftlicher Sicht ebenfalls wasserundurchlässig zu befestigen und eine geeignete Niederschlagswasserbeseitigung aufzuplanen.

Für Zwischenlagerflächen für Recycling-Material, die nicht überdacht, jedoch wasserundurchlässig befestigt sind, ist ebenfalls eine Niederschlagswasserbeseitigungsanlage aufzuplanen. Die Anforderungen und Bemessungsansätze richten sich nach dem Belastungsgrad des Recyclingmaterials. Als gering belastet einzustufen ist im Allgemeinen das abfließende Niederschlagswasser aus Lagerflächen für Bauschutt und Recycling-Baustoffe ≤ RW1. Folgende Grundsätze gilt es zusätzlich zu beachten:
Vom Betreiber bzw. dessen Gutachter ist im Rahmen der hydrogeologischen Standortbeurteilung abzuschätzen, ob bei Sulfat und Chlorid eine Erhöhung der Konzentration im Grundwasser um mehr als 30 mg/l zu besorgen ist. Hierzu ist der Quotient aus der Sulfat- bzw. Chloridfracht und der beaufschlagten Grundwassermenge zu bilden. Die Fracht kann aus der Betriebs-/Lagerfläche x Grundwasserneubildungsrate x Sulfat/Chlorid-Konzentration (RW1 bzw. RW2) abgeschätzt werden. Als Sickerwasserkonzentration soll die jeweils maximal zugelassene Konzentration angenommen werden. Die beaufschlagte Grundwassermenge ist aus der Betriebs-/Lagerfläche und den hydrogeologischen Parametern zu ermitteln.

Dieselmotoren zum Antrieb von z.B. Brechern oder Hydraulikpumpen sowie Hydraulikaggregate sind Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe und unterliegen den Anforderungen der AwSV. Hierzu ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen.

  1. Abwasserbeseitigung
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist ein Entwässerungskonzept aufzuplanen, das sowohl die Schmutz- als auch die Niederschlagswasserbeseitigung aufzeigt. Dieses ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorab abzustimmen. Der Bebauungsplan ist ggf. an das abgestimmte Entwässerungskonzept anzupassen.
Ob sowohl für die Schmutz- als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein wird, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervor.

Hinweis:
Die unter dem Punkt 5.2 der Begründung aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Wasser dürften z.T. nicht zutreffen und sind daher an das noch abzustimmende Entwässerungskonzept anzupassen.

  1. Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 48 und die 11. Änderung des Flächennutzungsplans.

Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben zur Kenntnis. Die Anregungen beziehen sich primär auf die Bebauungsplanebene und werden in dortigem Verfahren abgewogen. Nachrichtlich wird erwähnt, dass zum nächsten Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB ein Entwässerungskonzept vorgelegt wird. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes dem Vorhaben bei Beachtung der aufgezeigten Hinweise und Anforderungen zugestimmt werden kann. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr