Bund Naturschutz in Bayern e.V., Ortsgruppe Wolnzach/Rohrbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:
  1. Die vorgelegte Planung widerspricht, zusammen mit weiteren in den letzten Monaten beschlossenen Bebauungsplänen, dem Ziel der Staatsregierung, den Flächenverbrauch in Bayern auf 5 ha pro Tag zu begrenzen (BayLplG), die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie forderte eine Reduktion des deutschen Flächenverbrauchs (Siedlungs- und Verkehrsflächen) bis 2020 auf 30ha, was für Bayern 4,7 ha bedeutet. Setzt man den Anteil der Fläche Rohrbachs in Bezug zu der von Bayern, dürfte die Gemeinde maximal genau 1 ha pro Jahr verbrauchen. Dieser Wert wird durch diese Planung deutlich überschritten. Fortwährendes Wachstum ist nicht nachhaltig. Bereits vorhandene Lagerplätze sind bevorzugt zu nutzen. In dem von der Gemeinde Rohrbach mit genutzten Gewerbegebiet Bruckbach wurde erst vor kurzem ein Brechplatz für Bauschutt genehmigt. Es wird in der Begründung nicht dargelegt, weshalb in so geringem Abstand erneut ein derart großer Eingriff in die Natur, verbunden mit deutlich erhöhter Lärmentwicklung, genehmigt werden soll. Ange- führte Argumente wie „eine Stärkung der Einkaufszentralität“ oder die Förderung der „Weiterentwicklung ortsansässiger Betriebe“ erscheinen uns teils nicht stichhaltig, jedenfalls aber nicht ausreichend zur Rechtfertigung. Die Zahl der dadurch zu schaffenden Arbeitsplätze dürfte ebenfalls überschaubar sein.
Die Gemeinde ist zwar (noch) nicht an den errechneten Wert von 1 ha/Jahr gebunden, doch appellieren wir im Sinne des Schutzes der Umwelt, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Wahrung der Interessen der künftigen Generationen, die 1 ha pro Jahr freiwillig einzuhalten. Wenn aktuell dieser Wert deutlich überschritten wird, ist er in den Folgejahren durch entsprechende Unterschreitung auszugleichen. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie fordert übrigens, den Flächenverbrauch bis 2050 auf netto Null zu reduzieren, so dass in den nächsten Jahren auch in Rohrbach sinkende Werte einzuplanen sind. Die aktuelle Planung sieht im Vergleich zu der vor- hergehenden (10. Änderung des FNP aus 2021) einen um 55% erhöhten Flächenverbrauch vor! Diese Vergrößerung wird nicht begründet und sie ist auch nicht akzeptabel.

  1. Die Lage im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet wird nicht ausreichend gewürdigt. Das LEP enthält im Punkt 7.1 keine der genannten Einschränkungen der dort ausführlich betonten Bedeutung des Schutzes der Natur und Landschaft. In 7.1.5 fordert das LEP: 
Ökologisch bedeutsame Naturräume sollen erhalten und entwickelt werden. Insbesondere sollen [...]
- geeignete Gebiete wieder ihrer natürlichen Dynamik überlassen und 
- ökologisch wertvolle Grünlandbereiche erhalten und vermehrt werden.
Weder werden im Planungsbereich Gebiete ihrer natürlichen Dynamik überlassen, noch werden ökologisch wertvolle Grünlandbereiche erhalten oder vermehrt. In 7.1.6 folgen weitere Forderungen des LEP, die durch die Planung ignoriert werden. Somit widerspricht der Plan eindeutig dem LEP und den Ansprüchen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets. Die grünordnerischen Festsetzungen gehen nicht über das bei Gewerbegebieten übliche Maß hinaus. Auf S. 13 zitiert die Begründung aus dem LEP 7.1.2: „Nutzungen wie eine maßvolle Siedlungsentwicklung, Infrastrukturvorhaben und Rohstoffabbau sind in landschaftlichen Vorbe haltsgebieten grundsätzlich zulässig, wenn dem besonderen Gewicht von Natur und Landschaft z.B. durch Grün- und Gestaltungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen wird.“ Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um Siedlungsentwicklung, noch um ein Infrastrukturvorhaben, noch um Rohstoffabbau. Damit ist die Planung rechtswidrig. Zusätzlich wird hier nicht, wie gefordert, durch herausragende Grün- und Gestaltungsmaßnahmen dem besonderen Wert von Natur und Landschaft Rechnung getragen.

  1. Die Prüfung der Alternativstandorte berücksichtigt nur vorhandene Gewerbegebiete. Da im Zuge der vorliegenden Planung ein neues Sondergebiet entstehen würde, sollte sich die Prüfung der Alternativen nicht nur auf vorhandene Gewerbegebiete beschränken.

  1. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass die Anlage im Außenbereich geplant wird. Hierfür sieht § 35 BauGB zu Recht strikte Einschränkungen vor. Unserer Ansicht nach werden die Voraussetzungen für die Ausweisung im Außenbereich nicht erfüllt. Die Begründung ist hierzu nicht ausreichend.

  1. Die im Bebauungsplan konkretisierten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sind lückenhaft, widersprüchlich und teils nicht zielgerichtet.

  1. Es besteht kein ausreichender Schutz des Grundwassers: Auf dem Lagerplatz soll Abfallmaterial von Erdaushub bis zu Bauschutt gelagert werden, dessen Gehalt an gefährlichen Stoffen oft erst nach der Ablagerung ermittelt wird. Niederschlagswasser kann toxische Stoffe auswaschen. Anschließend sammeln sich diese in einem Regenrückhaltebecken und versickern dort mutmaßlich.

  1. Der u.a. beim Brechen von Beton entstehende giftige Staub stellt eine Belastung für die Natur, die Nutzer der A9 und die Bewohner von Ottersried dar. Ob und inwieweit diese Gefährdung minimiert werden kann und wird, wird an keiner Stelle konkret dargelegt. Selbst wenn der Staub zu 100% durch Berieselung gebunden würde, bliebe die Frage, was danach mit diesem Staub passiert. Entsorgung der oberen Bodenschicht sowie des aufgefangenen Niederschlagswassers alle paar Tage und Entsorgung als Sondermüll?

  1. Als Alternativplanung wird vorgeschlagen, dass keine Brechanlage auf Flurnummer 1769 gebaut wird, sondern für die eher seltenen Fälle, für die eine solche benötigt wird, die nahe gelegene Brechanlage im Gewerbegebiet Bruckbach genutzt wird. Dies würde Fläche sparen, die Staub- und Lärmemissionen würden deutlich reduziert.


Abwägung:
Punkt 1 
Es handelt sich um eine Prädestinierung des Vorhabens für den Außenbereich aufgrund des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 4 BImSchG (Brecheranlage). Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen. Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.
Der umweltschonende Umgang unserer Ressourcen ist das erklärte Ziel dieser „Recycling- und Aufbereitungsanlage“. Wie in der Betriebsbeschreibung genannt, ist das Einzugsgebiet auf das umliegende Umland begrenzt. Die angelieferten Materialien wurden entweder schon auf der Baustelle beprobt bzw. werden auf dem Betriebsgelände in überdachte Schüttboxen zur Beprobung zwischengelagert. Anschließend werden die mineralischen Baustoffe als Sekundärrohstoffe („Recycling-Baustoffe“) in der Bauindustrie wiederverwendet. Dies trägt in erheblichen Umfang zur Einsparung von Primärressourcen und schließlich auch zum Klimaschutz bei.
Bei der Standortauswahl wurde eine Mindestfläche für die angedachte Betriebsausweisung zu Grunde gelegt. Bei dem gegenständlichen Standort steht unbestritten mehr Fläche zur Verfügung als bei der ursprünglichen Fläche, was eine Optimierung der Betriebsflächen und -abläufe zulässt und somit aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichende Kapazitäten für die Zukunft schafft. Bei Einführung gesetzlicher Bestimmungen zur Begrenzung von Flächenverbräuchen werden diese selbstverständlich den Planungsüberlegungen zu Grunde gelegt. 

Punkt 2
Aufgrund der Nähe zur Autobahn, als auch aufgrund des benachbarten Hopfengartens stellt der Standort des Planvorhabens aus fachlicher Sicht keinen ökologisch wertvollen Grünlandbereich dar. Es handelt sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche frei von wertvollen Vegetationsstrukturen (Bäume, Sträucher, Säume o.ä.) ist. 
Durch das Planvorhaben werden dichte und breite Gehölzstrukturen aus heimischen Bäumen und Sträuchern sowie extensive artenreiche Säume angelegt, die gegenüber einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche eine größere ökologische Aufwertung darstellen. Zudem entfallen durch das geplante Vorhaben landwirtschaftliche Emissionen, wie das Ausbringen von Pestiziden- und Düngemitteln.
Hinsichtlich Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen wildlebender Pflanzen und Tiere gem. LEP Pkt 7.16 erfüllt die umschließende Begrünung in einer Breite von 5,00 bis 10,00 m die Anforderung zur Förderung der Biodiversität und schafft gleichzeitig die Vernetzung von ökologisch wertvollen Bereichen. Dadurch wird der Biotopverbund gefördert und eine Zerschneidung von wertvollen Ökosystemen vermieden.
Ebenso das mit einer Wiesenmischung zu begrünende Sickerbecken, welches knapp 1/3 der Planfläche einnimmt, trägt dazu bei, dass dem besonderen Wert von Natur und Landschaft Rechnung getragen wird.

Der Aussage, die Planung sei rechtswidrig wird widersprochen, da das Vorhaben aufgrund des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. §4 BImSchG für den Außenbereich prädestiniert ist.

Aus Sicht des Regionsbeauftragten sind aufgrund der Lage und des Plangebietes und der geplanten Eingrünung erhebliche negative Auswirkungen auf die Belange des gesamten Landschaftlichen Vorbehaltsgebietes nicht zu erwarten. Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 10 B I 8.4.4.1 (G) werden, soweit sinnvoll, in der Planung berücksichtigt.

Punkt 3
Als Alternativstandort für Sondergebiete kommen nur Gewerbe- und Industriegebiete in Frage. Aufgrund der Prädestinierung (siehe Pkt 2) wurde eine Fläche im Außenbereich gem. § 35 BauGB gewählt, da es sich nicht um ein gewöhnliches Vorhaben handelt.
Im Gegenteil in Gewerbegebieten und ortsrandnahen Lagen können schädliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit Aufbereitung von (Ersatz-)Baustoffen und Aushubmaterialien ist in einem Gewerbegebiet, in dem Bürogebäude allgemein zulässig sind, aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten, da Lärm- und Staubimmissionen, auch bei Einhaltung des Standes der Technik aufgrund der eingesetzten und zu verarbeitenden Materialien gegeben sind. Umso mehr ist bei vorhandenen oder zulässigen sog. Betriebsleiterwohnungen die Genehmigungsfähigkeit i. d. Regel nicht gesichert.
Unter Umständen ergibt sich auch ein Konfliktpotential mit staubsensiblen Gewerbebetrieben (z.B. Autohäusern, Lackierereien). Grundsätzlich sind Bauschuttrecyclinganlagen geeignet die Bagatellmassenströme für Staub nach TA Luft zu überschreiten. Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen. 
Es leistet einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.
Der umweltschonende Umgang unserer Ressourcen ist das erklärte Ziel dieser „Recycling- und Aufbereitungsanlage“. Wie in der Betriebsbeschreibung genannt, ist das Einzugsgebiet auf das umliegende Umland begrenzt. Die angelieferten Materialien wurden entweder schon auf der Baustelle beprobt bzw. werden auf dem Betriebsgelände in überdachte Schüttboxen zur Beprobung zwischengelagert. Anschließend werden die mineralischen Baustoffe als Sekundärohrstoffe („Recycling-Baustoffe“) in der Bauindustrie wiederverwendet. Dies trägt in erheblichen Umfang zur Einsparung von Primärressourcen und schließlich auch zum Klimaschutz bei.

Punkt 4
siehe Pkt 3

Punkt 5
Umweltbericht und saP befinden sich in Erstellung und werden zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt. Daraus resultierende potenzielle Schutzmaßnahmen werden entsprechend in allen Unterlagen zur FNP-Änderung ergänzt.
Der Widerspruch in den Vermeidungsmaßnahmen wird klargestellt; ebenso werden diese noch vervollständigt aus saP.

Punkt 6
Zum Schutz des Grundwassers wird die Betriebsfläche versiegelt, was zugleich auch eine Forderung aus der Wasserwirtschaft ist. Das Oberflächenwasser des Brech- und Sortierplatzes wird komplett gesammelt sowie beprobt, bevor es einer weiteren Nutzung zugeführt werden kann. Dem Sickerbecken, welches so zu errichten ist, dass es filternde Wirkung besitzt, wird nur unbedenkliches Niederschlagswasser von den Dächern und Fahrflächen zugeführt.
Dem Schutz des Grundwassers wird mit der vorgesehenen Planung und Maßnahmen somit voll Rechnung getragen.

Punkt 7
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter (Mensch, Tier/ Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter i.S. des §1 BImSchG, insbesondere Emissionen luftverunreinigender Stoffe, Lärmemissionen etc., sind soweit vorhanden grundsätzlich nachteilig, aber insbesondere an einem Betriebsstandort im Außenbereich i. d. Regel nicht erheblich und offensichtlich gering. 
Auf ein explizites Sachverständigengutachten zur Luftreinhaltung (hier: Ausbreitungsberechnung Staub) konnte verzichtet werden. Allgemeine, grundsätzliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. angepasste Fahrgeschwindigkeit, Wasserbedüsung etc.) können im täglichen Betrieb umgesetzt werden. Die Lagerbedingungen (Schüttboxen, Überdachungen) wirken emissionshemmend. Das Betriebsgelände ist im Südwesten und Süden von ausgeprägtem Baumbestand umgeben. Windanfälligkeit und -verwehungen sind hierdurch bereits auf natürliche Weise gering einzuschätzen. Insbesondere die i.d.R. übliche Hauptwindrichtung ‚Südwest‘ ist wirkungsvoll abgeschirmt.
Zudem befindet sich das Planvorhaben in einer topografisch günstigen Lage. So bewirkt die eingesenkte Planung zusätzlich, dass es zu keinen Staubemissionen kommen kann. D.h. wenn kein Staub verfrachtet wird, können Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgeschlossen werden.

Punkt 8
Der Alternativvorschlag wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Es wird jedoch angemerkt, dass das Betriebskonzept des Vorhabensträgers nicht dem des Betriebes in Bruckbach entspricht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr