Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten und Nebenanlagen innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Der Geltungsbereich liegt in einem Abstand von 40 m zum äußeren Rand der befestigen Fahrbahn der A 9. Einer möglichen Unterschreitung der 40 m Grenze wird nicht zugestimmt.

Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkreten Baumaßnahmen (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung bzw. Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie in einer Entfernung bis zu 100 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.

Der Geltungsbereich ist aufgrund der Nähe zur Autobahn Lärmimmissionen ausgesetzt. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden. Gegebenenfalls erforderliche Lärmschutzmaßnahmen hat der Bauherr auf seine Kosten vorzunehmen.

Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.

Die Errichtung und/oder die Anbringung von Werbeanlagen können auch außerhalb der Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen nach § 9 FStrG i. V. m. § 33 StVO unzulässig sein und bedürfen demgemäß einer gesonderten Prüfung im Einzelfall.

Oberflächenwasser oder Abwasser dürfen weder dem Straßeneigentum der Autobahn noch den Entwässerungseinrichtungen der Autobahn mittelbar oder unmittelbar zugeführt werden.

Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten bzw. auszurichten, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn ausgeschlossen ist.

Durch den Bau, das Bestehen sowie die Nutzung und Unterhaltung des Bauvorhabens darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A9 nicht beeinträchtigt werden.

Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Bauvorhaben der Zustimmung bzw. Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes bedarf. Ebenfalls wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber dem Straßenbaulastträger keine Ansprüche aus – von der Autobahn ausgehenden – Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden können.
Die Anregungen zu den Werbeanlagen, Oberflächenwasser, Beleuchtungsanlagen, Nutzung und Unterhalt des Bauvorhabens beziehen sich auf die Bebauungsplanebene und werden in dortigem Verfahren abgewogen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr