Bürger 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.13

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Bürgergemeinschaft „Bewahrung der Holledauer Kulturlandschaft“ hat mich beauftragt zum Vorhaben des Herrn Schneider Stellung zu nehmen.

  1. Zum Verfahren
Die vorliegenden Unterlagen sind in hohem Maße unvollständig. So fehlen z.B. das Lärmschutzgutachten, der Umweltbericht und der Bericht über die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Auch die Frage der Verkehrsbelastung durch das schmutzige Industriegebiet wird nicht thematisiert.
Die Frage, ob die Bevölkerung der umliegenden Dörfer Ottersried, Gambach und auch in Rohrbach von der geplanten schmutzigen Industrieanlage beeinträchtigt werden, wird nicht erwähnt und schon gar nicht, was zu deren Schutz unternommen wird.
Selbst der Gemeinderat hat diese Frage mit keinem Wort in seinen Beratungen am 06.07.2022 und am 14.09.2022 angesprochen. Dieses Vorgehen der Gemeinde entspricht den Aussagen in der Bürgersammlung im Februar 2022. Die Gemeinde will dieses Verfahren „durchziehen" und dies ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bürger. Die Bürger sind der Gemeinde Rohrbach offenbar schlicht egal. Denn ansonsten hätte man auf dieser dünnen und unvollständigen Planungsbasis keine so weitreichenden Beschlüsse gefasst.

  1. Zum Betreiber der schmutzigen Industrieanlage
Die Antwort auf die Frage, wer Betreiber der schmutzigen Industrieanlage und Vertragspartner der Gemeinde sein soll, bleibt im Dunkeln. Ist es Herr Helmut Schneider persönlich oder eine ihm gehörende GmbH. Von der Gemeinde ist hierzu keine Auskunft zu bekommen. Entweder sie weiß es selbst nicht so nicht genau oder es ist ihr egal oder sie will es verschweigen.
Warum Herr Schneider uneingeschränkte Narrenfreiheit bei der Gemeinde Rohrbach genießt und tun und lassen darf, was ihm gerade in den Sinn kommt, ist ein Rätsel. Über den Grund dafür kann man nur spekulieren.
Jedenfalls betreibt er nicht nur einen illegalen Platz für die Behandlung von Bodenmaterialien am westlichen Ortsausgang von Ottersried, sondern neuerdings auch eine illegale Bauschuttdeponie und ,,-aufbereitung" auf der Bergkuppe zwischen Waal und Ossenzhausen. Bergkuppen scheinen für Herrn Schneider und seine Vorhaben die Lieblingsstandorte zu sein.
Herr Schneider ist als Recyclingunternehmer offenbar wenig geeignet und ausgesprochen unzuverlässig bei der Ausübung seines Gewerbes. Gleichwohl scheint so, als ob ihm ein „Jennerwein-Mythos" anhaftet, der ihn berechtigt gesetzliche Regelungen ohne Furcht vor Sanktionen großzügig zu missachten. Und die Behörden zucken hilf- und kraftlos mit den Schultern nach dem Motto: ,,Mei, so is er halt der Schneider".
Es ist zu erwarten, dass Herr Schneider auf dem geplanten Sondergebiet sich über Auflagen und Vorgaben des Bebauungsplans genauso wenig schert wie bisher. Und die Gemeinde wird nicht müde zu betonen, dass sie für die Überwachung der Tätigkeit des Herrn Schneider (Gott sei Dank?) nicht zuständig sei. Sie gibt zwar mit großem Eifer und Nachdruck den Startschuss für das schmutzige Industriegebiet und wäscht sich dann die Hände in Unschuld und kippt dann nach dem Stankt-Florians-Prinzip das unangenehme Thema vor der Türe des Landratsamts ab.

  1. Zu den einzelnen Sachproblemen der schmutzigen Industrieanlage

       Lärm
Auf Seite 5 (eigene Seitennummerierung, weil in der offiziellen Unterlage eine solche fehlt; ein Armutszeugnis!) der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zu lesen, dass keine Lärmimmisionen für Gambach und Ottersried (300 m entfernt) zu erwarten sind, weil die laute Autobahn ohnehin schon da ist. Dahinter steht wohl der Gedanke, dass man dann auch noch Eins draufsetzen kann, weil's schon wurscht ist."
Auf Seite 9 ist dann zu lesen:
„Durch die geplante Nutzung ist davon auszugehen, dass lärm- und Staubemissionen schädliche Umweltauswirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden."

Auf Seite 14 schließlich ist zu lesen:
„Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider Erdbau verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht erhebliche Emissionen und Immissionen"
Nun, jetzt kann man sich aussuchen, ob das schmutzige Industriegebiet laut wird oder nicht. Erfahrungsgemäß emittieren Betonbrecheranlagen vor allem bei ihrer Befüllung bis zu 130 db(A); das entspricht einem startenden Düsenjäger! Und davon soll in der nur 300m entfernten Wohnbebauung nichts ankommen. Entgegen dem Glauben der Gemeinde Rohrbach, dass die Fa. Schneider ein Wunder der Stille und Beschaulichkeit bewirken wird, ist die Realität anders: Gegen den Lärm eines Betonbrechers ist die Autobahn A9 mit ihrer relativ gleichbleibenden Lärmemission geradezu eine Wohltat.

       Betriebszeiten des schmutzigen Industriegebiets
Der Bebauungsplan setzt keine vernünftigen Grenzen. Nach ihm kann dort montags bis einschließlich samstags von 6.00 - 22.00 Uhr gearbeitet werden und es können Beton und kontaminierte Böden herangekarrt und gebrochen und gesiebt werden.
Die Gemeinde Rohrbach bemüht sich - als Alternative für eine seichte Fernsehunterhaltung - deutlich erkennbar, für ihre Bewohner ein kontrastreiches Lärm-Programm in den frühen Morgen- und späten Abendstunden zu organisieren. Nicht zu vergessen ist die optimale Straßennutzung durch nahezu pausenlosen Schwerlastverkehr in den Ortsdurchfahrten.

       Schwerlastverkehr
Die Größe des durch Gigantismus geprägten schmutzigen Industriegebiets mit rund 24.000 m2 verlangt aufgrund der notwendigen hohen Investitionen und der Unverzichtbarkeit auf eine ausreichende Rentabilität einen hohen finanziellen Umsatz, der nur durch eine hohe Zahl von LKW-An- und Abfahrten von Betonresten und -brocken sowie von kontaminierten Böden erreicht werden kann.
Die Begründung zum Bebauungsplan liefert keine Aussagen zu den Belastungen der Bevölkerung durch den Schwerlastverkehr. Herr Schneider vertrat in der Bürgerversammlung im Februar 2022 den Standpunkt, dass durch seine „umweltfreundliche" Maßnahme, der Verkehr insgesamt abnehme. Allerdings wird der Verkehr, der anderswo womöglich abnimmt, zwischen Langenbruck und Rohrbach massiv konzentriert.
Bei der von Herrn Schneider bei Betriebsbeginn angenommenen noch vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung geht er von etwa 3.000 An- und Abfahrten im Jahr aus. Bei Volllast der Brecher- und Siebanlage, die die Gemeinde Rohrbach ja unbeschränkt zulässt, erhöhen sich die LKW-An- und Abfahrten voraussichtlich auf bis zu 15.000 im Jahr (etwa 60 pro Tag). Die Ortsdurchfahrten von Gambach, Ottersried und Rohrbach werden dies nicht verkraften und deren Anwohner erst recht nicht.

Es ist damit zu rechnen, dass der „Dreck" aus einem Umkreis von 50 km nach Rohrbach verbracht wird und enorme Verkehrs- und Umweltbelastungen durch den Anliefer- und Abholverkehr entstehen werden.
Die Bürgergemeinschaft geht davon aus, dass die Anwohner der Ottersrieder Straße und der Fahlenbacher Straße in Rohrbach von Ihrem „Glück" noch nichts wissen.

       Verkehrssicherheit
Der Zubringer zum schmutzigen Industriegebiet soll weiterhin den Charakter eines etwas gehoben Feldwegs haben. Er ist nur einspurig befahrbar, so dass kein Gegenverkehr möglich ist. Die über 300 m lange Zufahrt zum Betriebsgelände ist überdies nicht vollständig einsehbar, weil sie über eine Geländekuppe führt.
Das bedeutet, dass ankommende LKWs in der unübersichtlichen Kurve der Kreisstraße PAF21, in die die Zuwegung zum Betriebsgelände einmündet, warten müssen, bis der Gegenverkehr aus dem Betriebsgelände in die PAF21 einbiegen kann. Linksabbiegende LKWs aus Rohrbach kommend, die zum Betriebsgelände hochfahren wollen, können den Gegenverkehr aus Gambach kommend nicht sehen und umgekehrt dieser auch nicht den linksabbiegenden LKW. Wegen der Unübersichtlichkeit an dieser Stelle wird ein neuer Unfallschwerpunkt geschaffen und schwere Unfälle werden nicht lange auf sich warten lassen.

       Straßenschäden; unzureichende Verkehrssicherheit
Wegen der zu erwartenden massiven Zunahme des Schwerlastverkehrs werden auch Straßenschäden auf der PAF21 und den Ortsdurchfahrten auftreten. Die Gemeinde Rohrbach ist zwar der Auffassung, dass solche Schäden nur den Landkreis treffen und deshalb für die Gemeinde Rohrbach irrelevant sind.
Trotzdem ist es ein Unding, dass die zu erwartenden Straßenschäden die Allgemeinheit tragen soll und die Profite der Fa. Schneider zufließen.
Üblicherweise werden vom Unternehmer erhebliche Bankbürgschaften gefordert, um die Straßenschäden zu beseitigen. Für den Fall, dass Herr Schneider seine schmutzige Industrieanlage tatsächlich betreiben sollte, bleibt zu hoffen, dass der Landkreis Pfaffenhofen sich ausreichend absichert.

       Kein Wasser für das Betriebsgelände; unzureichende Abwasservorsorge
Das Plangebiet soll „autark" sein. D.h., es gibt keine Wasserversorgung, außer die geplante Zisterne, in das nicht verunreinigte Regenwasser von den Gebäudedächern gesammelt werden soll. Das ist eine Wunschvorstellung und· ein Märchen. Die Dächer der Betriebsgebäude werden durch den Staub aus den Betonbrechern und den Siebanlagen in kürzester Zeit kontaminiert sein, so dass es kein unbelastetes Regenwasser geben wird.
In trockenen Sommern wie 2022 steht überhaupt kein Wasser aus der Zisterne zur Verfügung, das zur Staubvermeidung eingesetzt werden könnte.

Siebanlagen können im Übrigen überhaupt nicht bewässert werden, sonst funktionieren sie nicht mehr. Es staubt also enorm bei trockenen Wetterlagen. Dieser Staub verteilt sich in die umliegenden Felder und kontaminiert diese im Laufe der Zeit immer mehr und nachhaltig.
Auch die Wasserversorgungmit mobilen Wassertanks (Jauchefässer) zur Reduzierung der Verteilung der verseuchten Stäube reicht hierfür bei weitem nicht aus.
Das übrige belastete Regenwasser aus den versiegelten Bodenflächen soll am östlichen Ende des Betriebsgeländes am tiefsten Geländepunkt in einem Rückhaltebecken gesammelt werden. Unklar ist dessen Fassungsvermögen. Auch soll dieses belastete Wasser ins Grundwasser versickert werden.
Fürwahr eine wirklich preisgünstige Entsorgung von Abwasser; es zeigt sich erneut das große Herz der Gemeinde Rohrbach für Herrn Schneider.
Bei einem Starkregenereignis, wie es immer häufiger zu erwarten ist, und bei dem 100 l/ m2 herunterprasseln können, fallen nur beim versiegelten und belasteten Betriebsgelände in kürzester Zeit rund 1,7 Mio. Liter kontaminiertes Wasser an. Diese Menge kann das offensichtlich kleine Rückhaltebecken nicht fassen.
Das überlaufende (verschmutzte) Wasser wird das Nachbargrundstück FI.-Nr. 1770 überfluten und über den Durchlauf unter der Autobahn weiterfließen Richtung Rohrbach und dort in die Ilm.

       Naturschutz rechtliche Eingriffsregelung
Auf Seite 6 der Begründung wird erläutert, dass der „Leitfaden Bauen im Einklang ..."(?) nicht angewendet wird, weil hier eine andere sachgerechte Methode in Anlehnung an die Bay. Kompensationsverordnung angewendet wird. Wie soll ein Normalbürger wissen, von welchen Leitfäden hier die Rede ist. Bei der „Anlehnung" an die Bay. Kompensationsverordnung handelt es sich wohl um seine selbstgestrickte Methode, von der ohne jeden Nachweis behauptet wird, dass sie sachgerecht sei.
Nachvollziehbar ist diese Methode jedenfalls nicht, wenn als Ergebnis herauskommt, dass mit dem schmutzigen Industriegebiet mehr Naturschutz entsteht als durch die bisherige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche. Ja, die Gemeinde Rohrbach kann durch die überschießenden Vorteile das Gemeindegebiet sogar noch zusätzlich verschmutzen.
Das gibt Hoffnung und Raum für Weiterentwicklungen im Gemeindegebiet. Die Gemeinde Rohrbach könnte bei einer so günstigen Umweltprognose noch mehr Industriegebiete übelster Art ausweisen und sie aufgrund der unerwartet hohen Vorteile für die Umwelt dann zum Naturschutzgebiet erklären lassen.

       Zerstörung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets
Die Begründung zum Bebauungsplan sieht vor, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet in ein schmutziges Industriegebiet umzuwandeln. Grund dafür ist, dass Alternativstandorte, z.B. in bestehenden Gewerbegebieten in Rohrbach, wegen der enormen Staub- und Lärmentwicklung des Betriebs der Firma Schneider von Haus aus unzulässig sind.
Die Begründung zum Bebauungsplan sieht deshalb vor, dass das schmutzige Industriegebiet wegen seiner Unzulässigkeit in Gewerbegebieten, nunmehr in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, also mitten in die Natur, errichtet und betrieben werden soll. Denn dort soll es niemanden stören!).
Dazu soll es eine Ausnahmereglung in Ziffer 3.3 (Z) Spiegelstrich 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) geben. Dieser Spiegelstrich 4 lautet:

"Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ...
  • ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist. ... "
Autsch! Das passt nicht recht. Was ist passiert? U.U. ist Spiegelstrich 6 gemeint:
"Ausnahmen sind zulässig, wenn .. .
  • von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden…“.

Die Logik der Begründung des Bebauungsplans erscheint doch etwas verquer. Denn das schmutzige Industriegebiet der Fa. Schneider darf wegen seiner schädlichen Emissionen nicht in einem Gewerbegebiet liegen, aber es soll nur 300 m von Wohngebieten entfernt errichtet werden dürfen. Irgendwie gibt ein solches Ergebnis zu denken. In der Konsequenz hieße das doch, das ein Industriegebiet desto näher an Wohngebiete herangeführt werden kann, je umweltschädlicher es ist.
Ich denke, dass die Ausnahmeregelung der Ziffer 3.3 LEP in der Begründung zum Bebauungsplan gründlich missverstanden wird. Nachdem der LEP gerade das Wohnen in besonderer Weise vor schmutzigen Industriegebieten schützen will, gibt es nur eine vernünftige Auslegung: Das geplante schmutzige Industriegebiet ist weder in einem Gewerbegebiet noch in der Nähe von Wohngebieten zulässig.

Ziffer 3.3 LEP legt nicht in erster Linie Ausnahmen fest, sondern sein Hauptanliegen ist folgender Grundsatz:
,,Eine Zersiedelung der Landschaft und ... sollen vermieden werden."

Nun, dass hier eine eklatante Zersiedelung der Landschaft erfolgen soll, dürfte kaum zu bestreiten sein. Es ist aus der Begründung des Bebauungsplans jedoch kaum zu erkennen, welche guten und gewichtigen Gründe für eine Aufhebung dieses Grundsatzes sprechen sollen.

       Brandvermeidung und Brandschutz
Gerade in heißen Sommern wie 2022 erhöht sich die Brandgefahr für die an das Industriegebiet angrenzenden Wälder erheblich. Es reicht schon eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe oder ein Motorbrand bei einem der zahlreichen LKWs, die unmittelbar am Waldrand verkehren werden, um in Minutenschnelle einen lichterlohen und verheerenden Waldbrand auszulösen. Seitens der Gemeinde Rohrbach wird diese Thematik im Bebauungsplanverfahren nicht einmal angesprochen.
Ohne schnellen Zugriff auf eine zuverlässige Wasserversorgung ist eine wirksame Brandbekämpfung nicht möglich. Ein Zuwarten bis die Rohrbacher Feuerwehr alarmiert ist, ausrückt und den Brandort ohne schnell verfügbare Wasserversorgungerreicht, wird im Ergebnis wohl zu einer Brandrodung des Steinlbergs führen.
Verantwortungsloser und fahrlässiger kann mit den Brandgefahren, die mit dem geplanten schmutzigen Industriegebiet einhergehen, kaum umgehen. Hat denn die Gemeinde Rohrbach überhaupt keine Skrupel, wenn es darum geht, das Vorhaben des Herrn Schneider mit aller Gewalt durchzuziehen?

       Zukünftige Betriebsausweitungen
Die Festlegungen im Bebauungsplan lassen den von Herrn Schneider dargestellten Betrieb zwar zu, aber auf dem Plangebiet können die Schwerpunkte des Betriebs ohne weiteres verändert werden. So kann der Betonbrecher-Betrieb deutlich ausgeweitet werden oder kontaminiertes und verseuchtes Bodenmaterial in deutlich größerem Umfang verarbeitet und dort gelagert werden als dies nach den gegenwärtigen Planungen der Fa.
Schneider Recycling GmbH vorgesehen ist.

Hinsichtlich Art und Menge der dort aufzubereitenden kontaminierten und verseuchten Bodenmaterialien sieht der Bebauungsplan keine Grenzen oder verpflichtende Vorgaben für die Bearbeitung der verseuchten Böden vor.
Die permanenten schädlichen Einträge von belasteten Stäuben in die unmittelbar benachbarten und im Umkreis des geplanten schmutzigen Industriegebiets liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke verseuchen diese langsam, aber sicher, und machen sie wertlos.
Die nur 300 m vom schmutzigen Industriegebiet entfernten Mehrfamilienhäuser würden hinsichtlich ihrer Wohnqualität schwer

beeinträchtigt und die Eigentümer dieser Gebäude würden auch erhebliche Wertverluste erleiden. Wer will schon in der Nähe von „Dreckschleudern" wohnen?
Ja, die Grundstückseigentümer rund um dieses schmutzige Industriegebiet laufen sogar Gefahr für die Dekontamination bezahlen zu müssen, wenn die Fa. Schneider als künftige Betreiberin insolvent werden sollte und von dort nichts mehr zu holen ist.
Die Interessen der Eigentümer und Nutzer der umliegenden Grundstücke spielen bei der Gemeinde Rohrbach im Bebauungsplanverfahren leider keine erkennbare Rolle oder Berücksichtigung.

       Bedarf nach einer solchen Anlage
Herr Schneider argumentiert, dass ein großer Bedarf nach Betonbrecheranlagen und Anlagen zur Behandlung kontaminierten Erdreichs bestehe, weil der Anfall von solchen Materialen stetig zunehme. Dies spricht in Zukunft für ein fulminantes Geschäft des Herrn Schneider und verspricht wenig Gutes für die betroffene Bevölkerung.
Im Landkreis Pfaffenhofen gibt es ausreichend Betriebe dieser Art. Ein Bedarf nach einer solchen Anlage gerade mitten in landwirtschaftlichen Flächen sowie nah an bewohnten Ortschaften ist schon gar nicht gegeben.

       Gesundheitsgefahren
Die Gemeinde Rohrbach hat die von der geplanten schmutzigen Industrieanlage ausgehenden Gesundheitsgefahren vor allem für die Bevölkerung in Gambach und Ottersried überhaupt nicht berücksichtigt. Dort wohnen nach Kenntnis der Bürgergemeinschaft z.B. auch Asthmatiker. Man hat den Eindruck, dass der Gemeinde Rohrbach der erforderliche Gesundheitsschutz der Bevölkerung völlig egal ist, wenn nur die Fa. Schneider Recycling GmbH ihre schmutzige Industrieanlage errichten und betreiben kann.

       Keine LKW-Waschanlage
Angesichts der in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs bereits angegebenen und der zu erwartenden massiven Zunahme des LKW-Verkehrs auf der Kreisstraße PAF21 sowie auf den Ortsdurchfahrten bei Vollbetrieb der Fa. Schneider Recycling GmbH ist mit erheblichem Eintrag von kontaminierten Stoffen zu rechnen. Die LKWs kommen aus Arealen, wo sich kontaminiertes Material befindet, und auf dem geplanten Betriebsgelände der Fa. Schneider Recycling GmbH nehmen die LKWs ebenfalls belastete Stoffe über Staub und Erdreich am Boden auf. Von daher wäre eine LKW-Waschanlage erforderlich, um die Weiterverbreitung der belasteten Stoffe vor allem in den nahegelegenen bewohnten Ortschaften zu reduzieren.

       Prüfung der Alternativstandorte im Bebauungsplanentwurf
In die Prüfung von Alternativstandorten wurden im Bebauungsplanverfahren nur bestehende Gewerbegebiete der Gemeinde Rohrbach einbezogen. Das ist in den Augen der Bürgergemeinschaft nur eine Pseudoprüfung und eine Farce, da von Haus aus klar war und ist, dass solche Betriebe wegen der Lärmemissionen der Brecheranlage und der Belastung durch kontaminierte Stäube in den bestehenden Gewerbegebieten der Gemeinde Rohrbach unzulässig sind. Richtig wäre gewesen, geeignete und nicht störende
Alternativstandorte für die schmutzige Industrieanlage bzw. das Sondergebiet im gesamten Gemeindegebiet zu prüfen.
Die Bürgergemeinschaft stellt in diesem Zusammenhang klar, dass sie keinem anderen Ortsteil der Gemeinde Rohrbach eine derart schmutzige Industrieanlage zumuten will und auch nicht wünscht. Solche Industrieanlagen gehören schlicht nicht auf die grüne Wiese und nicht mitten in landwirtschaftliche Flächen, die dadurch unbrauchbar würden.

       Planungsrechtliche Einordnung des Sondergebiets

Der Begriff „Sondergebiet" ist rein juristisch die richtige Bezeichnung für das geplante Vorhaben des Herrn Schneider. Dieser Begriff klingt allerdings sehr verharmlosend. Planungsrechtlich gibt es eine Steigerung der Umweltschädlichkeit der verschiedenen Baugebiete:
o        Gewerbegebiet: moderate Umweltschädlichkeit und Emissionen
o        Industriegebiet: erhebliche Umweltschädlichkeit und massive Emissionen
o        Sondergebiet: Industriegebiet der besonders üblen Art

Das ist auch der Grund, warum die Bürgergemeinschaft für das Vorhaben des Herrn Schneider und der Gemeinde Rohrbach „Industriegebiet" bzw. „schmutziges Industriegebiet" verwendet. Die Beeinträchtigungen sollen klar erkennbar benannt und nicht verharmlost werden.

Die von der Gemeinde Rohrbach ausgelegten Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans sind in wesentlichen Punkten unvollständig, so dass Anmerkungen und Einwände gegen die Planung ebenfalls nicht vollständig sein können. Ich erwarte eine weitere Auslegung seitens der Gemeinde Rohrbach, und zwar mit vollständigen Unterlagen.


Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber nachrichtlich dargestellt. 

Punkt 1: Verfahren
Der durchgeführte Verfahrensschritt der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB dient zunächst primär der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Hierzu können und müssen auch noch keine vollständigen Unterlagen vorliegen, welche sich z.T. erst aus den Anforderungen der Fachbehörden zusätzlich ergeben können. Die angesprochenen fehlenden Unterlagen werden bis zum 2. Verfahrensschritt (förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) ergänzt und nachgereicht. Dies ist eine übliche und rechtmäßige Vorgehensweise. In der Präambel wurde hierauf bereits hingewiesen.

Punkt 2: Betreiber der Anlage
Nachdem das Baurecht bekannterweise sach- und nicht personenbezogen basiert, sind persönliche Anschuldigungen und Verdächtigungen des Vorhabensträgers nicht akzeptabel und daher künftig zu unterlassen! Dies ist nicht Gegenstand des B-Planverfahrens. Die gewählte Firmierung des Betreibers steht mittlerweile fest (Fa. Schneider Recycling). 

Punkt 3: Sachprobleme
  • Lärm
(Anmerkung: Die Seitennummerierung der Begründung zum Bebauungsplan ist in der Fußzeile zu finden!)
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

  • Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

  • Schwerlastverkehr
In der zu ergänzenden Betriebsbeschreibung wird das Vorhaben detaillierter beschrieben. Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.

  • Verkehrssicherheit
Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich), die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Bei einem Ortstermin mit der Fachstelle Kreiseigener Tiefbau sowie Verkehrswesen wurde bestätigt, dass die momentane Sicht an der Einmündung in die Kreisstraße ausreichend ist. Laut Verkehrsbehörde wird die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h weiter in Richtung Gambach versetzt. Die Platzierung erfolgt vor dem Kurvenbereich. Somit ist auch in westlicher Richtung eine Schenkellänge des Sichtdreiecks von 70 m ausreichend.

  • Straßenschäden, unzureichende Verkehrssicherheit
Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. 

  • Kein Wasser für das Betriebsgelände, unzureichende Abwasservorsorge
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. Es wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zur Prüfung vorgelegt wird. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Staubniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern. Die Wasserbevorratung ist mittels Zisternen, Regenrückhaltebecken oder Tankfahrzeug sichergestellt (Regelung im BImSch-Verfahren).

  • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erfolgte nach dem aktuellen Leitfaden "Bauen im Einklang…." von 2021, worin bereits die BayKompV eingeflossen ist. Nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde am LRA Pfaffenhofen am 22.11.2022 ist die Berechnung fachgerecht und nachvollziehbar erstellt. Gem. der Planungshilfen p20/21 des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird der Leitfaden mit den genannten Bewertungsverfahren den Gemeinden zur Anwendung empfohlen. Landwirtschaftliche Flächen werden aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht aufgewertet, u.a.
  • durch Entfall der landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Pestizid- und Düngereintrag mehr in die Schutzgüter Luft und Boden/Wasser
  • durch die Schaffung neuer Lebensräume/ökologischer Nischen in Wall- und Eingrünungsbereichen durch Bepflanzung und Saumentwicklung, spez. für Vögel, Insekten und Kleinsäuger; Begrünung ist strukturreicher gegenüber einer Ackerfläche, 
wodurch der Eingriff innerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert werden kann. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt. 

  • Zerstörung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets
Die Regierung von Oberbayern hat auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet hingewiesen. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung. Die Zitierung der Ausnahmeregelung aus dem LEP „Lärmintensives Gewerbe gemäß 4. Spiegelstrich“ entspricht dem aktuellem LEP (Stand: 01.06.2023) und ist daher nicht anzupassen.
Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen sind bereits in den Unterlagen enthalten. Mittlerweile liegen ein Immissionsschutzgutachten sowie eine Entwässerungsplanung vor, welche zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt werden. Daraus resultierende zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Umwelt werden entsprechend in die Bauleitplanung aufgenommen und ergänzt.

  • Brandvermeidung und Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes am Landratsamt Pfaffenhofen wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben. Die ausreichende Löschwasserversorgung für das Vorhaben ist somit sichergestellt. 

  • Zukünftige Betriebsausweitungen
Im „Entwässerungskonzept Niederschlagswasserbeseitigung“ bzw. „Übersicht Regeleinsatzstoffe“ wird detailliert beschrieben, wie und wo die entsprechenden Materialen bearbeitet und gelagert werden. Diese Konzepte sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt. Bei etwaigen Betriebserweiterungen ist dieser Prozess erneut zu durchlaufen, ebenso sind ggf. Erweiterungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich sowie die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu beachten. Betriebserweiterungen, die über den jetzigen Planungsrahmen hinaus gehen, sind neu zu bewerten und zu beantragen. 

  • Bedarf nach einer solchen Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.

  • Gesundheitsgefahren
Allgemeine, emissionsmindernde Maßnahmen werden angewandt. Der Stand der Technik ist erfüllt. Staubentwicklungen sind weitestgehend minimiert.
Grundsätzlich sind Bauschuttrecyclinganlagen geeignet die Bagatellmassenströme für Staub nach TA Luft zu überschreiten, führen aber regelmäßig nicht zu einer unzulässigen Zusatzbelastung. Allgemeine, grundsätzliche Minimierungsmaßnahmen wie z.B. windgeschützte Lagerung (Schüttboxen), angepasste Fahrgeschwindigkeit, reduzierte Fallhöhen, Windleitbleche, Wasserbedüsung werden im täglichen Betrieb umgesetzt. Weitergehende emissionsmindernde Maßnahmen sind nicht erforderlich. Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.


  • Keine LKW-Waschanlage
Eine LKW-Waschanlage wurde von den Fachstellen nicht gefordert und ist auch nicht antragsgegenständlich. Dem Betrieb zuzuordnende grobe Verschmutzungen von Verkehrswegen sind – wie dies auch bei jedem Verkehrsteilnehmer/Transporteur oder bei landwirtschaftlicher Feldbearbeitung der Fall ist – gemäß dem Verursacherprinzip zu beseitigen.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind für das durch die Ansiedlung auf den öffentlichen Straßen bedingte Fahrzeugaufkommen die Voraussetzungen unter Ziffer 7.4 TA Lärm nicht erfüllt. Mit Einmündung der Betriebszufahrt in die Kreisstraße PAF21 ist eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr gegeben. Weitergehende organisatorische Maßnahmen bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück sind nicht erforderlich.

  • Prüfung der Alternativstandorte
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, welche sich letztlich nicht als umsetzbar herausstellen. Diese wurden am 06.07.22 in der öffentlichen Gemeinderatsitzung vorgestellt.

  • Planungsrechtliche Einordnung
Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit konkreter Festsetzung der baulichen Nutzung. Andere Nutzungen, die auch in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig wären, sind hier ausgeschlossen. Daher wurde gem. §11 BauNVO eine Gebietsart gewählt (sonstiges Sondergebiet), die nur die Nutzung als Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage zulässt. Eine Festsetzung als Gewerbe- oder Industriegebiet in einem qualifizierten Bebauungsplan würde damit einen baurechtlichen Rahmen für eine Vielzahl zulässiger Betriebe ermöglichen, ohne Einfluss auf die sich tatsächlich ansiedelnden Betriebe zu haben. Dies ist an diesem Standort nicht im Interesse der Gemeinde und sicherlich auch nicht der Öffentlichkeit. Im Flächennutzungsplan wurde eine entsprechend vorbereitende Darstellung (Sondergebiet) getroffen. 
Von der Gemeinde wird ein transparentes Bauleitplanverfahren durchgeführt, das alle Forderungen, Bedenken und Anregungen der Fachbehörden beachtet. Dem Bauleitplanverfahren sind alle relevanten Gutachten, Prüfungen und Konzepte beigelegt, die öffentlich ausgelegt und eingesehen werden können. Von Vertuschung kann hier keine Rede sein.

Zur förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2 und 3 4 Abs. 2 BauGB) wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die FNP-Änderung fortgeschrieben und die fehlenden Unterlagen ergänzt und ebenfalls mit ausgelegt. In der Präambel wurde bereits darauf hingewiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den Abwägungsvorschlägen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr