Bürger 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.17

Sachverhalt

Stellungnahme:
Hiermit lege ich Einspruch gegen die Ausweisung des Sondergebiets Ottersried ein. Meiner Meinung nach ist dieser Ort/eine solch kleine Gemeinde wie Ottersried für ein solches Bauvorhaben untragbar, ebenso für die Natur und die Lebensräume der Tiere.
Ich wohne seit Oktober 2015 in Ottersried in einer Wohnung direkt an der Straße. Wenn neben dem bereits bestehenden Lärm durch die nahe gelegene Autobahn nun auch noch der Lärm und Staub durch den zu erwartenden LKW-Verkehr hinzukommt, ist die Wohnsituation in äußerstem Maße unattraktiv. 
Zudem gebe ich zu bedenken, dass es in dem kleinen Ort Ottersried keine Bürgersteige gibt und somit kaum Ausweichmöglichkeiten, wenn man zu Fuß die Straße überqueren möchte. Das allein ist schon ein Gefahrenpotential bei normalem Verkehr – hier wohnen viele Familien mit Kindern! Außerdem gibt es gefährliche Hofausfahrten bei denen die Einsicht in die Straße stark begrenzt ist.

Die Natur würde mit diesem Bauvorhaben in ein schmutziges Industriegebiet umgewandelt. Alternative Standorte im Gemeindegebiet Rohrbach wurden aufgrund der enormen Staub- und Lärmentwicklung abgelehnt. Das ist für mich nicht nachvollziehbar, warum dies für Ottersried und die dazugehörige Umwelt – Tiere, Natur – in Ordnung sein soll.

Neben Lärm und Staub kommt noch kontaminiertes Material hinzu – der geplante Platz befindet sich an einem direkt angrenzenden Wald – das ist für Mensch und Tier unzumutbar!

Mit der Bitte, diese Einwände zu bedenken verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber nachrichtlich dargestellt. 

Punkt 1 LKW-Verkehr
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.

Punkt 2 Alternative Standorte
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, die am 06.07.22 in der Gemeinderatsitzung vorgestellt wurden. Die Alternativstandorte schieden aus den unterschiedlichsten Gründen aus. 

Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

In der erstellten Betriebsbeschreibung bzw. der „Übersicht der Regeleinsatzstoffe“ (Beides wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt) wird aufgelistet, welches Material verarbeitet wird. Dies wurde mit den entsprechenden Fachstellen abgestimmt und wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kontrolliert. Für den Betrieb des Lagerplatzes bedarf es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen zum Betriebsablauf, welche von der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen überwacht und kontrolliert wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr