Bürger 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.21

Sachverhalt

Stellungnahme:
Für uns sind das Ziel und der Inhalt der oben angeführten Planung nicht akzeptabel. Wir widersprechen als Bürger der Gemeinde Rohrbach diesem Vorhaben. Die Schaffung der Industrieanlage in dem naturbelassenen Gebiet schadet nicht nur den Bürgern in den Ortsteilen Ottersried und Gambach, sondern auch den Bürgern in Rohrbach selbst. Die langfristigen Auswirkungen dürften vielen noch nicht bewusst sein. Viele Gespräche in den letzten Tagen bestätigen unsere Sicht.

Im Folgenden die Sicht zu den sofort ins Auge fallenden Punkten. Mit diesen werden wir uns intensiver befassen und in den laufenden Prozess einbringen. Gleiches gilt für aktuell noch nicht sichtbare Auswirkungen der geplanten Maßnahme, da in wesentlichen Punkten in den veröffentlichten Unterlagen erforderliche Aussagen fehlen.

Schwerlastverkehr: Es gibt keine konkreten Aussagen was konkret über welche Straßen an Schwerlastverkehr bis zur Abzweigung in den Feldweg langfristig zu erwarten ist. Sicher ist nur, dass dieser Verkehr zum heutigen überwiegenden Personenverkehr dazu kommt. Ein Schwerlastverkehr den die Bürger nicht brauchen. Ebenso gibt es keine Aussagen wie ein sicherer Verkehr an der unübersichtlichen Einmündung nach der Unterführung gewährleistet werden soll. Ebenso fehlen konkrete Aussagen wie der Feldweg aussehen soll, wenn er für den Schwerlastverkehr geeignet gemacht ist. Und wer diesen Umbau und den Unterhalt bezahlt.

Wasserversorgung: Diese soll autark auf dem Betriebsgelände stattfinden. 
Ohne Anschluss an das öffentliche Netz. Es ist zwar eine Zisterne zum Auffangen von Regenwasser vorgesehen, aber gibt es eine gesicherte Planung, ob dieses Regenwasser auch in trockenen Monaten ausreicht? Und zwar ausreicht für den Normalbetrieb und auch für ein Notfallszenario. 
Gibt es eine gesicherte Planung wo das Wasser hin soll, falls Starkregen einsetzt? Dies besonders vor dem Hintergrund, dass das Gelände weit überwiegend versiegelt ist. Es wird dann wohl über das kleine Auffangbecken durch die Autobahn nach Ottersried und Rohrbach fließen. 
Es dürfte sich wohl leider um kontaminiertes Wasser handeln.

Stromversorgung: Auch diese soll autark auf dem Betriebsgelände stattfinden. Ohne Anschluss an das öffentliche Netz. Es gibt keine Aussagen was vom Unternehmer bei einem Notfall im Betriebsgelände vorgesehen ist, wenn die autarke, auf sich gestellte Stromproduktion einfach nicht mehr ausreicht.

Brandschutz: Hier sind viele Punkte offen. Es geht zwar eine Leitung der Waaler Gruppe auf fremdem Grund an dem Betriebsgelände vorbei, aber wie sollen die Feuerwehren ohne öffentlichen Anschluss zu einer Löschung im angrenzenden Wald agieren? Selbst wenn die Leitung der Waaler Gruppe geöffnet werden könnte, wer zahlt dann dieses Wasser? Der Bürger? Es gibt hier bedrohliche Szenarien, wie die Ereignisse auch im Gemeindegebiet im letzten Sommer gezeigt haben.

Lärmbelastung und Staubemmission: Heute wird am geplanten Standort der Industrieanlage keinerlei Staub produziert. Künftig gibt es erheblichen Staub in dieser Natur, obwohl den keiner braucht. Außer einem einzelnen Unternehmer. In Ihren Ausführungen ist zu lesen, dass Lärm- und Staubemmissionen schädliche Auswirkungen auf Wohngebiete haben können. 
Gutachten für den geplanten Standort zu Emmissionen von Lärm und Staub finden wir nicht.

Betriebszeiten: Rechtlich sind nach unserer Kenntnis Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich. In dieser Zeit können alle Arbeiten von Betonbrechen, Sieben von kontaminiertem Material sowie deren An- und Abfahrt gemacht werden. Dies ist ein Freibrief für Entsorger nicht nur aus dem Landkreis Pfaffenhofen sondern auch anderer Landkreise und Städte jederzeit ihr schmutziges Material anzuliefern. Das wird dann bearbeitet und wieder abtransportiert.

Die Genehmigung einer solchen Industrieanlage ist für uns nicht akzeptabel. Sie ist nicht tragbar für Bürger in den Ortsteilen Ottersried und Gambach und auch für die Bürger in Rohrbach. Denn diese werden ebenfalls betroffen sein.

Der veröffentlichte Bebauungsplan erlaubt aus unserer Sicht ohne weiteres eine Veränderung der heute geplanten Geschäfte des Unternehmers. Eine Genehmigung ist ein Freibrief für Veränderung und Erweiterung des Betriebs. Das interessiert auch andere Investoren der Branche. Die Auswirkungen davon kann man sich vorstellen.

Mit einer Genehmigung wird die Zerstörung einer schönen Natur realisiert. Einen echten Bedarf in der Bevölkerung gibt es nicht. Der Plan dient dem Vorteil eines einzelnen Unternehmers. Schöne Natur wird in ein schmutziges Industriegebiet umgewandelt. Die im Flächennutzungsplan aufgezählten Alternativstandorte kommen alle nicht in Frage, da sie wegen der enormen Staub- und Lärmemmissionen sowie des zu verarbeitenden Materials abgelehnt werden müssen. Es gibt allerdings im Landkreis Betriebe, welche diese Aufgabe übernehmen könnten. Am Standort der heutigen Planung besteht aus unserer Sicht keinerlei Bedarf.

Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber nachrichtlich dargestellt. 

Punkt 1 - Schwerlastverkehr
In der zu ergänzenden Betriebsbeschreibung wird das Vorhaben detaillierter beschrieben. Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. 
Im Einmündungsbereich der Zufahrt zur Kreisstraße wird im Bebauungsplan ein Sichtdreieck, welches mit den Fachstellen im Landratsamt Pfaffenhofen abgestimmt wurde, festgesetzt sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung weiter Richtung Westen verschoben. Die Verkehrswege werden so ausgebaut, dass sie für den Schwerlastverkehr geeignet sind (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich im Einmündungsbereich zur Kreisstraße). Die Kosten trägt der Vorhabensträger.

Punkt 2 - Wasserversorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.

Punkt 3 - Fehlender Stromanschluss
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Punkt 4 - Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.

Punkt 5 - Lärmbelastung und Staubemissionen
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Punkt 6 - Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Punkt 7 - Bedarf nach einer solchen Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.

Punkt 8 - Artenschutzrechtliche Begehung
Die artenschutzrechtlichen Begehungen wurden 2022 bereits abgeschlossen und besitzen eine Gültigkeit von 5 Jahren. Die Ergebnisse daraus sowie entsprechend Maßnahmen (Ausgleich, Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen) werden im Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung detailliert dargestellt und ausgearbeitet. Die Maßnahmen werden verpflichtend festgesetzt und in alle Unterlagen entsprechend eingearbeitet. Somit kann ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt hat und zugleich der Eingriff ausgeglichen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr