Bürger 13


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.25

Sachverhalt

Stellungnahme:
Im Folgenden mache ich rechtliche Einwendungen aus BauGB, BauNVO, LEP, Abfallrecht, BBodSchG, KrWG sowie Bedenken als Bürgerin gegen die geplanten Änderungen Flächennutzungsplan und gegen Aufstellung Bebauungsplan, siehe Überschrift, fristgerecht geltend:

Zur Begründung:

Die bisherigen Grabenräumungen für die Gemeinden Rohrbach und Wolnzach seitens Schneider Erdbau sind nicht Anlass, Ziel und Zweck dieser Planung. Sie fanden auch ohne dieses Sondergebiet statt.

Der geplante Zwischenlagerplatz ist eben nur ein Zwischenlagerplatz. Dort kann das nicht mehr zu verwendende Material nicht verbleiben, es muss eben wieder weitertransportiert werden, wie im Plan steht. Was macht das für einen Sinn? Noch mehr LKW-Fahrten anstatt der erklärten Einsparung, weil man dann „endlich“ einen Lagerplatz in der Nähe hat? Es muss hier konkret angeführt werden, wieso trotzdem ein Zwischenlagerplatz erforderlich ist.

Der temporäre Einsatz eines 12-Tonnen-Brechers ist wieder nicht näher definiert, wieder fehlen Betriebszeiten und Maßnahmen zur Lärm- und Staubimmissionseindämmung.
 
Wasserbedarf nicht dargestellt, Wasserleitung nicht vorhanden, Wasseranschluss nicht geplant:
Das anfallende Regenwasser soll zur Bewässerung und Staubvermeidung in einer Zisterne gesammelt werden.
Wenn es weiterhin so wenig regnet, wie soll dann die Zisterne aufgefüllt werden?
Angaben, wieviel Wasser eigentlich benötigt wird, um Staub zu vermeiden, fehlen völlig. 
Woher kommt das Wasser, wenn es nicht regnet, mit dem angeblich der Staub berieselt wird, um die Staubimmissionen zu verringern? Auf eine nicht zu bestimmende Regenwassermenge kann die Planung nicht gestützt werden. Ein Wasseranschluss ist aber nicht geplant.
 
Wie wird das Regenwasser von den Bauwerken und das belastete Regenwasser getrennt?
Oder ist das Regenwasser, das den Staub von den Bauwerken wäscht, auch belastet?
Wohin kommt das Wasser, wenn die Zisterne voll ist?
Wie wird es entsorgt? Wer prüft das?
Es fehlt hier an einem Konzept zur Staubvermeidung.

Die Vorbehandlungs-, Rückhalt- und Versickerungsanlagen des Niederschlags- und Oberflächenwassers, die es bräuchte, werden nicht einmal erwähnt.  
 
Es soll doch nicht wirklich den Bürgern erzählt werden, dass eine Regenwasserzisterne diese Bedingung erfüllen kann. Man erinnert sich vielleicht an diesen Sommer, hier wurde das Wasser knapp für Lebensmittel!
Die Gemeinde Rohrbach hat doch hinreichend genug Probleme, Wasser betreffend, und hier handelt es sich um lebenswichtiges Grund- bzw. Trinkwasser. 
 

Es bedarf eines Entwässerungskonzeptes, dies muss nachgetragen werden.

Ebenso fehlt es glaubhaft an der ausreichenden Stromversorgung durch die geplante PV-Anlage: wieviel kWh erzeugt diese? wieviel Strom wird benötigt? Nicht nur die LKW Waage wird Strom brauchen (Licht im Bürocontainer, Computer, Drucker, Kaffeemaschine etc.)
 
Wie wird der Betrieb der erforderlichen Waage sichergestellt, wenn PV oder auch Akku nicht ausreichen?

Eine autarke Versorgung des Gebietes und der Mitarbeiter ist durch ledigliche Bereitstellung von Toiletten nicht erfüllt. Auch hier fehlen konkrete Angaben.
 
Staubemission
Diese ergibt sich nicht nur während des Brechvorgange an sich, der Materialaustrag aus dem Betriebsgelände wird sich nach Wind richten und damit mitunter 24 Stunden vorhanden sein. Es handelt sich um Zement-, und Betonstaub und damit sind gesundheitliche Auswirkungen zu befürchten. Die vorherrschende Windrichtung ist Ost/ West. Die Anlage liegt genau in dieser Hauptwindrichtung.
 
Lärmimmissionen seien weiter nicht zu „erwarten“.
Im Punkt II 1 3 ist jedoch durch die geplante Nutzung von schädlichen Umweltauswirkungen auf den dem Wohnen dienenden Gebiet durch Lärm- und Staubimmissionen auszugehen. Insofern widersprechen sich hier die Aussagen schon von selbst, auch ist eine Erwartungshaltung hier nicht als Kriterium zu nehmen; Es ist auf das noch zu erstellende Gutachten zu warten und hier anzuführen. 
 
Weiter sei wieder der Abstand zur Wohnbebauung ausreichend. Was ist ausreichend? Der Abstand zur Wohnbebauung nach Ottersried hat sich auf 300 Meter verringert!
Auch ist die vorhandene Lärmbelastung durch die A9 kein pro-Kriterium, sondern sollte den Bürgern, die es ertragen, nicht auch noch vorgehalten werden.
Zudem ist es erwiesen, dass monotone Geräusche nicht als so störend empfunden werden wie das ungleichmäßige Krachen der Betonbrocken in den Brecher und dessen Verarbeitungslärm.
Eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Rohrbach durch diese Anlage ist nicht gegeben, eine solche Anlage gibt es bereits in Bruckbach, die insofern selbst auf Erweiterung hofft. Auch Arbeitsplätze werden nicht zusätzlich geschaffen.
 
Nach Punkt II 1.2 ist keine zusätzliche Verkehrsinfrastruktur zu schaffen. Die Notwendigkeit einer Linksabbiegerspur hat Bruckbach gezeigt, die Unübersichtlichkeit der Einfahrt auf den Feldweg zum Plangebiet stellt dies zudem in Frage (Kurve nach Autobahnbrücke bzw. davor). Es ist von einer Verkehrsgefährdung auszugehen durch den Schwerlastverkehr, der hier abbiegen muss.
 
Zum LEP: nach welcher Klassifikation ist das geplante Unternehmen der Firma Schneider ein produzierendes Gewerbe im Sinne des LEP?
Auch ein Nachweis fehlt, warum hier eine Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten im Sinne des LEP nicht möglich sei.
 
Belange der Feuerwehr und des Brandschutzes/Löschwasserversorgung
Es ist nicht ersichtlich, wie auf dem Plangebiet ein Löschen von Fahrzeugen, vom angrenzenden Wald (die berühmte Kippe aus dem LKW) oder Feuer aus sonstigen Gründen gelöscht werden könnte. Die Löschwasserversorgung muss nachgewiesen werden.
 
Fehlende Grube für unverwertbares Material, mehr Kosten für die Gemeinden
Rohrbach und Wolnzach
Auf dem Plangebiet befindet sich keine Grube für nicht mehr verwendbares Material. Daher muss es ja weitertransportiert werden.
Wer trägt dann die Kosten für das Weitertransportieren des Aushubmaterials aus den Grabenräumungen der Gemeinde Rohrbach und Wolnzach?
Sind diese Kosten dann auch noch günstiger für die Gemeinden wie wenn es gleich ordnungsgemäß entsorgt wird und nicht erst zwischengelagert wird? 
Hier fallen ja Mietkosten zusätzlich an. Es braucht also dann wieder Lastwägen, die das Material abholen und weitertransportieren.
 
Dann ist hier die Umweltbelastung größer durch 2-maliges transportieren und der Einwand der Verringerung des LKW-Verkehrs wegen lokaler Nähe ad absurdum geführt. 
 
Recyclinganlage im Außengebiet nach §35 BauGB grundsätzlich
Die geplante zu errichtende Recyclinganlage ist nach ihrem Charakter industrietypisch und inmitten der rein landwirtschaftlichen Flächen vollkommen wesensfremd. Sie ist mit der im Außenbereich ausdrücklich landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar noch steht sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder erweiterten Zusammenhang. Eine zwingende Errichtung als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist somit nicht erforderlich und nicht als privilegiert im Sinne des BauGB anzusehen. 
Die Firma  Helmut Schneider muss sich darauf verweisen lassen, sein Vorhaben  in einer anderen Gemeinde zu realisieren, sofern die Gemeinde Rohrbach nach Darlegung der ungeeigneten Alternativstandorte keine Alternative zur Verfügung hat, in welcher sich ein entsprechender Innenbereich gemäß dem Gebot der Innenentwicklung nach §1 V BauGB für dieses Bauvorhaben befindet. 
 
Landwirtschaftliche Flächen sollen nicht primär umgewandelt werden, weiter ist die Andienung und Erreichbarkeit der umgebenden landwirtschaftlichen Flächen werden durch den vorliegenden Bebauungsplan eingeschränkt.

Unabhängig des Privilegierungstatbestandes ist ein Vorhaben der geplanten Art im Außenbereich nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange berührt werden. Dies ist hinreichend klar, dass hier öffentliche Belange nicht nur berührt werden. was den Tatbestand bereits erfüllen würde. Folgende öffentliche Belange werden durch die Planung beeinträchtigt: unumkehrbare massive Beeinträchtigung der Landschaft, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wobei regelmäßig eine Verunstaltung hinreichend gegeben ist, wenn das Bauvorhaben einen Fremdkörper darstellt zu einer im wesentlichen einheitlichen Außenbereichssatzung. 
 
Recyclinganlage im vorliegenden Fall als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO/Abfallverwertung
Die spezielle Art der baulichen Nutzung (Abfallverwertung) erfordert viel Fläche für die Vorsortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung und sortenreine Lagerung von Stoffen. Seit 01. Januar 2019 wurde die Gewerbeabfallverordnung dahingehend novelliert, dass zusätzliche Anforderungen an Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen erfüllt werden müssen. Demnach sind eine höhere Sortierquote von mind. 85 %, eine höhere Recyclingquote von mind. 30 % und weitere technische Anforderungen (z.B. Aggregate zum Zerkleinern, Separieren,
sowie Unterstützung der manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik) einzuhalten, sodass in Zukunft wesentlich mehr Fläche für die Verarbeitung von Gewerbeabfällen und für die Lagerflächen der jeweiligen Stoffe in Anspruch genommen werden muss. Im vorliegenden Plan wird auf diese rechtlichen Anforderungen nicht eingegangen. Welche Quoten kann Firma Schneider zuverlässig erfüllen?
 
Diese Quotenangaben sind nachzubringen.
 
Nach weiteren Novellierungen und Ergänzungen in Zukunft wird auch Firma Schneider weitere Fläche benötigen.
Wie wird hier langfristig die Planung aussehen? Ankauf weiterer Flächen?
Kann hier die GRZ-Obergrenze nach der BauNVO noch eingehalten werden?
 
Bodenschutz
Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung ist zu prüfen, ob aufgrund der Bodenbewegungen (gem. BayAbgrG) bzw. der Verwendung von Recycling-Baustoffen ein Genehmigungsantrag beim Landratsamt erforderlich ist. Zu dem Genehmigungsantrag ist ein Bodenmanagementkonzept vorzulegen. Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen. Inhalt des
Bodenmanagementkonzepts ist u.a.: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen/ Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes /Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen / Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen/ Ausweisung von Tabuflächen ( z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung ) / Geeignete Witterung.
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSch G sowie §§ 1, 202 BauGB sind bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden zu beachten.
Außerdem ist der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten und Bodenversiegelungen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Sollte der Aushub gewinnbringend verkauft werden, weil Sand der Hauptbestandteil des Aushubes ist, sollte dies geprüft werden.
Insbesondere ist hier auf das Bodengutachten zu warten.
 
Zum Thema Bodenschutz finden sich keine Angaben. Diese sind nachzubringen.
 
Ortsnähe Gambach und Ottersried
Der Abstand zur Wohnbebauung nach Ottersried beträgt 300 Meter. Bei allen Alternativstandorten ist die Angrenzung an Wohnbebauung ein Ausschlusskriterium u.a. Warum an diesem Standort nicht? Weil die A9 als zusätzlicher Belastungsfaktor dazwischen ist?
Es sei nochmal gesagt: die Emissionen durch die A9 sollten den Bürgern nicht entgegengehalten werden nach dem Motto „da is scho wurscht“ sondern positiv für die Belange der Bürger wenigstens im Hinblick auf zusätzliche Beeinträchtigungen wirken.
 
Alternativstandortprüfung
1,7 ha vorher als Kriterium genannt im BPlan Nr. 47, jetzt 2,4 ha als Kriterium?
Das Konzept der Anlage erschließt sich nicht wenn nun wesentlich mehr Fläche benötigt wird. Insbesondere ist die Alternativstandortprüfung lückenhaft und unkonkret, da ja nun wieder eine landwirtschaftliche Fläche als Planungsgebiet benutzt wird, in der Alternativstandortprüfung aber keine anderweitigen landwirtschaftlichen Flächen geprüft werden.
Die Standortprüfung fand ja schlicht weg nicht statt, der jetzige Standort wurde nicht von den Planern oder der Firma Schneider eruiert.
 
Nähe A9 - Emissionen auf A9
Emissionsbelastung / Staubemission auf A9
Die zu erwartende Staubbelastung dürfte negative verkehrsgefährdende Auswirkungen auf den Verkehr der A9 haben. 
Hier ist auf die Stellungnahme der Autobahndirektion Süd zu verweisen.

Struktur Verkehr
Der jetzige Feldweg zum Plangebiet kann keineswegs Schwerlastverkehr mit Gegenverkehr sowie den Landwirtschaftsverkehr (Hopfenernte) „aushalten“. Wie ist hier eine Ausweitung des Feldweges geplant? Werden Anlieger um Grundabtretung gefragt?
Die Andienung und Erreichbarkeit der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ist nicht geklärt.
Wer ist für den Erhalt und die Sicherung der künftigen Straße zuständig?
Es fehlen hierzu Angaben.

Rückbauverpflichtung
Eine solche ist nicht ersichtlich, aber zwingende Voraussetzung für privilegierte Bauvorhaben nach BauGB.
Eine Bodenversiegelung ist aber nur schwer und mit hohen Kosten wieder zu beseitigen. Auch im Anschluss an eine Entsiegelung bleibt die natürliche Struktur des Bodens gestört. Häufig bleiben Reste von Fremdstoffen (wie Beton- oder Asphaltbrocken, Kunststoffsplitter oder diverse Schadstoffe) im Boden zurück. Eine neue Bodenfauna bildet sich nur über längere Zeiträume, so dass auch die natürliche Bodenfruchtbarkeit verzögert und oft nicht in der vorherigen Qualität wieder herstellbar ist.

Flächenversiegelung
Eine derartig massive Flächenversiegelung bzw. Bodenversiegelung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Wasserhaushalt: Zum einen kann Regenwasser weniger gut versickern und die Grundwasservorräte auffüllen. Zum anderen steigt das Risiko zu örtlichen Überschwemmungen, da bei starken Regenfällen die Kanalisation oder die Vorfluter die oberflächlich abfließenden Wassermassen nicht fassen können. Weiter ist das hier entstehende Regenwasser dann kontaminiert.
Wie soll das aufgefangen werden? 
Das Gütesiegel der flächenbewussten Kommune bekommt die Gemeinde Rohrbach damit nicht.
 
Im Besitz des Grundstücks
Sollte die Firma Schneider nur im Besitz des Grundstücks sein, wäre der Bau dieser Anlage in finanzieller Hinsicht doch etwas sehr risikofreudig. Seinem Gerede nach hat er es bereits gekauft, steht also in seinem Eigentum.
Nach II 1.5 stehen die zu überplanenden Grundstücke zum Teil auch im Besitz der Gemeinde Rohrbach. Welche Grundstücke stehen hier im Besitz der Gemeinde Rohrbach?
Es wird der Feldweg sein, das sollte doch im Plan benannt sein.
 
Gemeindeentwicklungskonzept versus Sondergebiet/Abfallverwertung
Da wird man doch gefragt, was man sich für sein Dorf wünscht: 
Ganz einfach: Eine Recyclinganlage vor der Haustür nicht.
Der dörfliche Charakter soll bewahrt werden. Zumindest sollen doch die Eigentümer nicht an ihren Geldbeutel denken, sondern an das Ortsbild.
Das sollte die Gemeinde auch tun.
Mit einer Recycling Anlage vor der Haustür und den damit verbundenen Auswirkungen tut sie das nicht, das Wohl der Bürger wird hier nicht berücksichtigt.
Diese vielleicht künftige positive Planung eines Ortskonzeptes wird schon zu Anfang beeinträchtigt durch das geplante Sondergebiet. Der Bürger fragt sich, wie ernst es hier der Gemeinde gemeint ist, Bürgerwünsche zu berücksichtigen.

Meiner Einsicht nach kann eine Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich Ausweisung Sondergebiet nicht dienen, um dieses eine Bauvorhaben zu realisieren. 
 
Fazit:
Eine umsichtige und zukunftsorientierte und rücksichtsvolle Betrachtung dieses Vorhabens in Bezug auf Umwelt, Flächenfraß, die Gestaltung unserer Dörfer und Ortsteile und die Zukunft insbesondere unserer jungen Bürger sollte Vorrang haben vor dem Bestreben eines einzelnen, der uns zudem schon im Februar 2022 von seinen bisherigen Bußgeldstrafen wegen nicht ordnungsgemäßer Handhabung seiner Geschäfte erzählte.
 
Die vorliegende Begründung zur Aufstellung des BPlans Nr.48 ist äußerst lücken- und mangelhaft, insbesondere in den Punkten Wasserversorgung, Entwässerung und Löschwasserversorgung sowie Verkehrsstruktur, Gutachten und nachvollziehbare errechnete Angaben sowie Maßnahmen zum Klimaschutz fehlen völlig.

Ich bitte wieder um Kenntnisnahme der hier nicht abschließend genannten Einwendungen sowie um Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. 

Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber nachrichtlich dargestellt. 

Zwischenlagerplatz
In der Zweckbestimmung des Bebauungsplanes wird genau definiert, wofür das Sondergebiet ausgewiesen wird. Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023).
Somit leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.

Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Fehlender Wasseranschluss/Entwässerungskonzept
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Das gesammelte Regenwasser ist ausreichend, um die Sortier- und Brecheranlage für die geplanten Einsatzzeiten ausreichend mit Wasser zu versorgen. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Staubniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird.
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.
Laut Geotechnischem Gutachten steht das Grundwasser in mehr als 20 m Tiefe an. Das Niederschlagswasser wird in den Sickerbecken durch den vorhandenen Oberboden so gereinigt, wie es auf den umliegenden Grundstücken auch passiert und dem natürlichen Kreislauf der Natur zugeführt.

Fehlender Stromanschluss
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Lärm- und Staubbelastung
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Verkehrssicherheit
Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet, die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Bei einem Ortstermin mit der Fachstelle Kreiseigener Tiefbau sowie Verkehrswesen wurde bestätigt, dass die momentane Sicht an der Einmündung in die Kreisstraße ausreichend ist. Laut Verkehrsbehörde wird die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h weiter in Richtung Gambach versetzt. Die Platzierung erfolgt vor dem Kurvenbereich. Somit ist auch in westlicher Richtung eine Schenkellänge von 70 m ausreichend.

LEP
Das LEP-Ziel 3.3 beschreibt das Anbindegebot. Ebenso wurde in der Begründung auf diesen Punkt eingegangen.

Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.

Fehlende Grube
Die bei Grabenräumungen meistens anfallenden Kleinmengen werden auf dem Lagerplatz zu Haufwerken bis zu 500 to. gesammelt, beprobt und anschließend aufbereitet bzw. fachgerecht entsorgt. Durch die gesammelten Kleinmengen können die Ladekapazitäten der LKW`s beim Weitertransport optimiert werden, was sich auch auf der Kostenseite positiv für die Auftraggeber auswirkt. 

Anlage im Außenbereich
In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit Aufbereitung von Aushubmaterialien, in dem Bürogebäude allgemein zulässig sind, aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten, da Lärm- und Staubimmissionen, auch bei Einhaltung des Standes der Technik aufgrund der eingesetzten und zu verarbeitenden Materialien gegeben sind. Umso mehr ist bei vorhandenen oder zulässigen sog. Betriebsleiterwohnungen die Genehmigungsfähigkeit i. d. Regel nicht gesichert. Das geplante Vorhaben kann nur deshalb realisiert werden, weil es von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. Der zitierte § 35 BauGB bezieht sich ausschließlich auf privilegierte Bauvorhaben im Wege der Einzelbaugenehmigung, nicht auf Bauleitplanverfahren.  

Erreichbarkeit der umliegenden Flächen
Ein Zugang zu den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Hieran ändert das gegenständliche Bauvorhaben nichts. Der Feldweg wird zusätzlich ausgebaut.

Recyclinganlage im Sondergebiet
Die Recyclinganlage wird nicht nach §11 BauNVO/Abfallverwertung betrieben, sondern nach geltender Ersatzbaustoffverordnung betrieben. Diese Verordnung trifft einheitliche Regelungen, wie mineralische Abfälle bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für die mineralischen Ersatzbaustoffe, die durch Weiteraufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden. Der gesamte Betriebsablauf ist zertifiziert nach „Quba – Richtlinie für die Qualität von mineralischen Sekundärbaustoffen“ und wird regelmäßig durch externe Prüfstellen überprüft. Der Bebauungsplan gibt mit seinen Festsetzungen die Obergrenze der baulichen und damit betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Areal final vor. 

Bodenschutz/Bodenmanagementkonzept
Die gesamte Planung wurde mit den entsprechenden Fachstellen wie Wasserwirtschaftsamt, Naturschutzbehörden usw. abgestimmt und entsprechenden Vorgaben eingearbeitet. Die erstellten Gutachten z.B. Bodengutachten wurden den Fachstellen zur Verfügung gestellt. Für den Betrieb der Anlage bedarf es einer Genehmigung nach dem BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz.

Ortsnähe zu Gambach und Otterried
Es wird hierzu auf die Ausführungen zum o.g. Punkt „Lärm- und Staubbelastung“ verwiesen. 

Prüfung der Alternativstandorte
Der Flächenbedarf hat sich durch geänderte Anforderungen erhöht. Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht. Diese wurden am 06.07.22 in der Gemeinderatsitzung vorgestellt. Eine Umsetzung war aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich. 

Nähe A9
Die Autobahn GmbH des Bundes wurde am Verfahren beteiligt.

Verkehr
Der kreiseigene Tiefbau am Landratsamt Pfaffenhofen wurde am Verfahren beteiligt und hat Auflagen für den Ausbau der Zufahrtswege gemacht (u.a. 2-spuriger Ausbau auf einem Teilstück im Einmündungsbereich zur Kreisstraße), die vom Betreiber der Anlage einzuhalten sind. Weitere Auflagen zur Erschließung und Unterhalt des Weges werden im Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Betreiber geregelt. Die Andienung der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke ist nach wie vor gegeben. 

Rückbauverpflichtung
Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden bereits im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert. 

Flächenversiegelung
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt.

Grundstücksverhältnisse
Der Feldweg Fl.Nr. 1768, Gemarkung Rohrbach, ist im Eigentum der Gemeinde Rohrbach.

Gemeindeentwicklungskonzept
Das Bauvorhaben wird großzügig eingegrünt. Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen müssen alle umgesetzt werden. Mit Wahrung des Stands der Technik und des Minimierungs-/ Vermeidungsgebots sind schädliche Umwelteinwirkungen aus Sicht des Immissionsschutzes vom Standort im Außenbereich nicht zu befürchten. Der Gemeinderat hat sich mehrfach und intensiv mit dem Bauvorhaben beschäftigt und hält am Beschluss zur Umsetzung der gegenständlichen Bauleitplanung fest. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.       

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr