Bürger 16


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.28

Sachverhalt

Stellungnahme:
Hiermit legen wir Einspruch gegen die Ausweisung des Sondergebiets Ottersried ein.

Unserer Meinung nach ist dieser Ort für so ein Bauvorhaben untragbar für die kleine Ortschaft Ottersried, und auch für die Natur und die Lebensräume der Tiere.

Mieter kamen auf uns zu und haben uns auf dieses Bauvorhaben angesprochen.

Wir alle sehen erhebliche negative Auswirkungen in Bezug auf Lärm- und Staub für das ganze Dorf. Unsere Straßen sind nicht dafür ausgelegt den Schwerlastverkehr, der den kontaminierten Beton bzw. Böden dorthin transportieren wird aufzunehmen.

Auch sehen wir Probleme für unsere Mietobjekte auf uns zukommen, eine solche Anlage bringt auch Wertminderungen von Gebäuden auf längere Hinsicht mit sich. Dies können wir nicht tragen und erlauben.

Schon alleine die Geschäftszeiten, die nach unserer Kenntnis Montag einschließlich Samstag von 6 Uhr bis 22 Uhr sind, sind nicht tragbar für einen kleinen Ort wie Ottersried, und auch für keinen der Umliegenden Dörfer.

Wenn solch eine Anlage gebaut ist, bringt es ja auch eine entsprechende Zahl von Schwerlastverkehr mit sich, aber keine vernünftige Lösung die Ortschaften davon zu entlasten. Zudem bringt Einmündung in einen einspurigen Feldweg für den Anlieferverkehr in einer unübersichtlichen Kurve eine enorm gefährliche Verkehrssituation mit sich.

Für eine Versorgung mit Wasser und Strom ohne an ein öffentliches Netz angeschlossen zu sein, sehen wir einige Probleme in den heißen Sommermonaten, aber auch mit Platzregen und Unwettern. Wo fließt das Wasser hin, wenn das Auffangbecken dies nicht mehr aufnehmen kann?

Mit der Maßnahme wird eine Zerstörung von schöner Natur realisiert - die Natur wird in ein schmutziges Industriegebiet umgewandelt. Die genannten alternativen Standorte im Gemeindegebiet Rohrbach kommen nicht in Frage, da diese wegen der enormen Staub- und Lärmentwicklung abgelehnt werden hieß es. Für eine angrenzende Ortschaft ist dies aber tragbar? Wo Straßen überlastet, Tiere gestört und die Umwelt belastet wird?

Im Landkreis Pfaffenhofen gibt es mehrere Betriebe, die eine solche Anlage in bereits bestehende Gebiete mit aufnehmen könnten, muss wirklich schöne Natur mit direkt angrenzenden Ortschaften damit belastet werden?

Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber nachrichtlich dargestellt. 

Punkt 1 - Lärm- und Staubbelastung
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.
 
Punkt 2 - Schwerlastverkehr/Verkehrssicherheit
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet, die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Im Bebauungsplan wird zudem ein Sichtdreieck festgesetzt sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung weiter Richtung Westen verschoben. Bei einem Ortstermin mit der Fachstelle Kreiseigener Tiefbau sowie Verkehrswesen wurde bestätigt, dass die momentane Sicht an der Einmündung in die Kreisstraße ausreichend ist.

Punkt 3 - Wertminderung von Gebäuden
Eine Wertminderung von privatem Eigentum in Ottersried kann durch die Ausweisung des ca. 300 m entfernten Sondergebietes nicht erkannt werden.

Punkt 4 - Betriebszeiten
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Punkt 5 - Strom- und Wasserversorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet.  Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wird. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Punkt 6 - Zerstörung der Natur
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor. 
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen sind bereits in den Unterlagen enthalten. Mittlerweile liegen ein Immissionsschutzgutachten sowie eine Entwässerungsplanung vor, welche zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt werden. Daraus resultierende zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Umwelt werden entsprechend in die Bauleitplanung aufgenommen und ergänzt. Schädliche Umweltauswirkungen können somit nicht erkannt werden.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetzt dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.

Punkt 7 - Bedarf einer Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen.
Somit leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt. In einem Gewerbegebiet ist die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit Aufbereitung von Aushubmaterialien, in dem Bürogebäude allgemein zulässig sind, aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten, da Lärm- und Staubimmissionen, auch bei Einhaltung des Standes der Technik aufgrund der eingesetzten und zu verarbeitenden Materialien gegeben sind. Umso mehr ist bei vorhandenen oder zulässigen sog. Betriebsleiterwohnungen die Genehmigungsfähigkeit i. d. Regel nicht gesichert. In der Begründung wird zum Thema Immissionsschutz ausführlich Stellung bezogen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr