Bürger 17


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 1.3.1.29

Sachverhalt

Stellungnahme:
wir haben uns mit der Ausführung zur Ausweisung des Sondergebiets Ottersried intensiv beschäftigt.

Uns bewegt dabei folgendes:

Wir sehen erhebliche negative Auswirkungen in Bezug auf Lärm- und Staubemissionen und schädliche Umweltauswirkungen auf die umliegenden Ortschaften, insbesondere mit teilweise nur 300 m Entfernung zur Bebauung vom Ort Ottersried.

Um auf die Geschäftszeiten zu kommen, sind diese nach unserer Kenntnis Montag einschließlich Samstag von 6 Uhr bis 22 Uhr. Es können in dieser Zeit alle Arbeiten von Betonbrechen und Sieben von kontaminierten Material, und natürlich auch deren Anlieferung stattfinden. Das ist aus unserer Sicht untragbar für den Ort Ottersried und auch umliegende Ortschaften.

Die Investition in 24000 m² Industriefläche verlangt aufgrund der dazu nötigen Investitionen natürlich auch einen entsprechenden Umsatz. Dies bringt natürlich eine entsprechende Zahl von Schwerlastverkehr mit kontaminierten Betonresten, Böden usw. durch kleine Ortsteile. Sicherlich wird die Verkehrssicherheit innerorts von Ottersried, mit einigen gefährlichen Hofausfahrten, dadurch erheblichst belastet. Dies ist unseres Erachtens nicht hinnehmbar, und auch für unsere Schulkinder eine enorme Belastung.

Außerdem entnehme ich aus dem Bebauungsplan, dass die Strom- und Wasserversorgung für das Betriebsgelände ohne Anschluss an öffentliche Strom- und Wasserversorgung erfolgen soll. Es ist zwar eine Zisterne zum Auffangen von Regenwasser vorgesehen, aber gibt es eine gesicherte Planung, ob dieses Regenwasser auch in trockenen Monaten ausreicht? Gibt es eine gesicherte Planung, was mit dem Wasser passiert, falls Starkregen einsetzt? Bei dem überwiegend versiegelten Gelände muss das Wasser ja irgendwo hin.

Das zum Teil mit Sicherheit konterminierte Wasser läuft dann wohl über das Auffangbecken durch die Autobahn in Richtung Ottersried, weiter Richtung Rohrbach und letztlich in die Ilm. Zudem darf man auch in heißen Sommermonaten nicht vergessen, wie schnell ein Waldbrand durch eine weggeworfene Flasche oder Zigarette entstehen kann. Inwieweit wurde dies durchdacht?

Mit der Maßnahme wird eine Zerstörung von schönster unberührter Natur realisiert - Schöne Natur wird in ein schmutziges Industriegebiet umgewandelt. Die genannten alternativen Standorte im Gemeindegebiet Rohrbach kommen nur deshalb nicht in Frage, da diese wegen der enormen Staub- und Lärmentwicklung abgelehnt werden. Nicht umsonst gibt es in jeder Ortschaft Außenbereiche, die nicht bebaut werden dürfen, um die Natur zu erhalten und zu schützen. Wir empfinden dieses Bauvorhaben als äußerst umweltbeeinflussend für Mensch und vor allem auch Tier.

Im Landkreis Pfaffenhofen gibt es mehrere Betriebe, die eine solche Anlage in bereits bestehende Gebiete mit aufnehmen könnten, muss wirklich schöne Natur mit direkt angrenzenden Ortschaften damit belastet werden?

Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber nachrichtlich dargestellt. 

Punkt 1 - Lärm- und Staubbelastung
Durch die Entfernung von ca. 1000 m zur nächsten Wohnbebauung in Gambach bzw. 300 m – getrennt durch die Autobahn A 9 – nach Ottersried, sind Lärmimmissionen nicht zu erwarten. 
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt wird.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Dieses wird zum nächsten Verfahrensschritt mit ausgelegt. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Punkt 2 - Betriebszeiten
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftrag, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.         Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Punkt 3 - Schwerlastverkehr/Verkehrssicherheit
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und der Anwohner. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen in Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen hier nur einen untergeordneten Teil bei.  

Punkt 4 - Strom- und Wasserversorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. Es wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für die Niederschlagswasserbeseitigung, welches dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zur Prüfung vorgelegt wird, erstellt.
Auf den Dächern des Unterstandes und der Halle wird eine PV-Anlage mit zugehörigem Batteriespeicher entsprechend der Bedürfnisse dimensioniert und errichtet. Dies ist für den Betrieb ausreichend. 

Punkt 5 - Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat eine notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben.

Punkt 6 - Zerstörung der Natur
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor. 
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen sind bereits in den Unterlagen enthalten. Mittlerweile liegen ein Immissionsschutzgutachten sowie eine Entwässerungsplanung vor, welche zum nächsten Verfahrensschritt beigelegt werden. Daraus resultierende zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Umwelt werden entsprechend in die Bauleitplanung aufgenommen und ergänzt. Schädliche Umweltauswirkungen können somit nicht erkannt werden.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetzt dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.

Punkt 7 - Bedarf einer Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen.
Somit leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt. In einem Gewerbegebiet ist die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit Aufbereitung von Aushubmaterialien, in dem Bürogebäude allgemein zulässig sind, aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten, da Lärm- und Staubimmissionen, auch bei Einhaltung des Standes der Technik aufgrund der eingesetzten und zu verarbeitenden Materialien gegeben sind. Umso mehr ist bei vorhandenen oder zulässigen sog. Betriebsleiterwohnungen die Genehmigungsfähigkeit i. d. Regel nicht gesichert. In der Begründung wird zum Thema Immissionsschutz ausführlich Stellung bezogen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 09:06 Uhr