Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Obermühle“.
Bei einer durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführten Ortskontrolle wurde festgestellt, dass das Doppelhaus planabweichend errichtet wurde. Das Bauvorhaben wurde in der BA-Sitzung vom 09.12.2021 behandelt, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Bei der Baukontrolle wurde festgestellt, dass das Gebäude mit einer Höhenlage OK EG FFB von +0,40 m errichtet wurde, somit ergibt sich eine Differenz von 0,24 m.
Zudem wurde das Grundstück aufgefüllt. Da die Auffüllarbeiten zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht abgeschlossen war, konnte die Höhe nicht abschließend aufgenommen werden. Festgestellt wurde, dass auch die Auffüllungen nicht dem genehmigten Eingabeplan entsprechen (Auffüllung im Osten laut Plan gemessen zum Bezugspunkt z.B. -0,10 m, gemessen; ausgeführt: +0,40 m). Es ergibt sich eine Differenz 0,50 m.
Zusätzlich wird gegenüber der ursprünglichen Planung, bei der östlichen Doppelhaushälfte die Terrassenfläche vergrößert und die Anordnung des Stellplatzes geändert.
Mit der gegenständlich vorliegenden Tektur wird die nachträgliche Genehmigung beantragt.
Mit den vorliegenden Antragsunterlagen kann nicht geprüft werden ob folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind:
- Stützmauern sind nicht zulässig, der Böschungsfuß von Aufschüttungen muss 1,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein
- Die Oberkannte des fertigen Fußbodens darf max. 0,50 m über dem Gehweg im Eingangsbereich liegen.
- Aufschüttungen sind nur bis auf Höhe der hinteren Gehwegbegrenzung zulässig
- Einhaltung GRZ II
Für Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zu den vorgenannten Punkten wurden von der Bauaufsichtsbehörde aussagekräftige Unterlagen nachgefordert. Bis zum Vorliegen der nachgeforderten Unterlagen kann nicht abschließend geprüft werden, ob Befreiungen erforderlich sind und ggf. erteilt werden können.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert.