Nutzungsänderung einer Teilfläche eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnraum, Fl.Nr. 40, Gemarkung Gambach (Gambach 41 und 41a)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 14.03.2024 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Gambach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 40, Gemarkung Gambach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist geplant eine Teilfläche des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnraum, 3 Zimmer mit Gemeinschaftsküche und gemeinschaftlichen Sanitärräumen umzunutzen.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Mangels Belichtung des Zimmer 2, der Sanitärräume sowie Küchen- und Essbereich, bestehen aus gemeindlicher Sicht bedenken, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Daher kann der gegenständlich vorliegenden Planung kein Einvernehmen erteilt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Zur Berechnung des erforderlichen Stellplatzbedarfs gemäß der gemeindlichen Stellplatzbedarf ist noch die geplante Nutzung des Wohnraums zu klären.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Nutzungsänderung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.05.2024 07:37 Uhr