Errichtung von Lagergebäuden mit Aufenthaltsraum und WC sowie Stellplatzanordnung und Err. eines Bauzauns, Fl.Nr. 140/3, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 4)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.04.2024 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“.

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Bauausschusssitzung vom 25.09.2023 behandelt, auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.

Mit den gegenständlich vorliegenden Unterlagen wurde die Einfriedung umgeplant, statt des Bauzaunes wird ein Doppelstabmattenzaun mit 1,80 m errichtet. 
Laut vorgelegter Berechnung wird die GRZ II auf 0,725 reduziert, allerdings ist die Berechnung laut Bauaufsichtsbehörde nicht korrekt. 

Somit weicht das Bauvorhaben in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenze mit der Lagerhalle im Süd-Westen und LKW-Abstellfläche
  • Lagergebäude im Nord-Osten außerhalb der Baugrenzen
  • Einfriedungshöhe 1,80 m statt 1,50 m

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die o. g. Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Über eine evtl. erforderliche Befreiung der GRZ II kann erst entschieden werden, wenn eine korrekte Berechnung vorliegt.

Die Erschließung ist gesichert. Laut Entwässerungsplan sind zwei Anschlüsse an den Regenwasserkanal geplant. Laut gemeindlicher Entwässerungssatzung sind die kompletten             Kosten (privater u. öffentlicher Grundstückanteil) für die Zweit-Hausanschlüsse vom Antragsteller zur tragen. Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den o. g. erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 25 „Moosäcker I“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Eine Befreiung von der GRZ II wird nicht erteilt, bei Vorliegen einer korrekten Berechnung ist über das gemeindliche Einvernehmen ggf. erneut zu entscheiden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.06.2024 11:35 Uhr