Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus an das bestehende Zweifamilienhaus, Fl.Nr. 931/16, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 51)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 06.08.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.
Es ist ein erdgeschossiger Anbau (Grundmaß 5 x 8,30 m, Flachdach, EG Wohnnutzung, OG Dachterrasse) an das bestehende Zweifamilienhaus geplant.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Baugrenzen
Überbau des festgesetzten Sichtdreieckes mit der süd-/östlichen Gebäudeecke
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden.
Zu dem Antrag liegt ein genehmigter Antrag auf Vorbescheid vom 11.08.2023 AZ: VII 20230779 vor (siehe Beschluss BA vom 04.05.2023).
Sollte zur Kompensation des überbauten Sichtdreieckes ein Verkehrsspiegel zur übersichtlicheren Grundstücksaus- und Zufahrt erforderlich sein, ist dieser auf Kosten des Bauherrn zu errichten.
Die verbleibende Grundstücksfläche im festgesetzten Sichtdreieck ist ständig von jeder Sichtbehinderung durch Bebauung, Bepflanzung und Ablagerung von mehr als 1,00 m Höhe über Fahrbahnoberkannte freizuhalten (planzeichnerische Festsetzung im BPL „An der Ilm“). Bestehender Bewuchs ist ggf. entsprechend zurückzuschneiden.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 5 „An der Ilm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.09.2024 12:15 Uhr