Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 880/9, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.
Es ist der Umbau des Wohn- und Geschäftshauses in ein Mehrfamilienhaus mit 5 WE mit folgenden Änderungen geplant:
Untergeschoss: Errichtung einer Wohneinheit
Erdgeschoss: Errichtung eigenständige Wohneinheit, Neubau Zugang Kellergeschoss
Obergeschoss: NU Arztpraxis und Wohnung zu einer großen Wohneinheit
Dachgeschoss: Neubau Podest (Rettungsweg)
Zuletzt wurde das Vorhaben in der Sitzung des Bauausschusses vom 17.06.2024 behandelt, auf die Niederschrift wird verwiesen.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der Sitzung vom 17.06.2024 auf Grund unzureichender Stellplätze nicht erteilt.
Bei unserer Berechnung der fiktiven Stellplätze wurde die Balkonfläche im Bereich der Praxisräume nicht berücksichtigt. Die Zugehörigkeit der Balkonfläche zu den Praxisräumen kann allerdings gemäß den vorliegenden Genehmigungen nicht ausgeschlossen werden.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Genehmigter Bestand
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Fiktive Stellplätze
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Beantragte NU
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Stellplatzbedarf
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Zusätzlicher Stellplatzbedarf
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DG 2 WE
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4
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Keine NU
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4
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--
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OG + EG
Praxis m.ca. 121 m²
1 WE
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4
2
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OG 1 WE + EG 1 WE
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4
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-2
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UG keine Genehmigung
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--
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UG 1 WE
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2
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2
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--
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Besucherstellplatz ab 4 WE 1 Stpl.
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1
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1
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Gesamt
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10
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11
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1
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Auf dem Grundstück ist zusätzlich zu den 5 Bestands-Stellplätzen ein Stellplatz herzustellen, somit sind auf dem Baugrundstück 6 Stellplätze nachzuweisen.
Die erforderlichen Stellplätze sind lt. Stellplatznachweis nachgewiesen. Zur Nutzbarkeit der beiden geplanten Stellplätze, angrenzend zur Fl.Nr. 880, Gemarkung Rohrbach ist nach Genehmigung der Nutzungsänderung der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 880, Gemarkung Rohrbach, zum Rückbau seines auf öffentlichen Straßengrund errichteten Hoftors aufzufordern (Beschluss GR vom 22.07.2020).
Zusätzlich wird, zur Entschärfung der Parksituation vor Ort, auf öffentlicher Straßenfläche ein zusätzlicher Stellplatz errichtet, für die mit der Gemeinde Rohrbach noch eine privatrechtliche Vereinbarung erforderlich ist.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Denn untenstehenden Hinweis bitten wir in der Baugenehmigung zu übernehmen.
Wir weisen darauf hin, dass der Eigentümer/Bauherr eigenverantwortlich zur Herstellung der Rettungswege gemäß Art. 31 BayBO verpflichtet ist. Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsfahrzeuge wie Hubrettungsfahrzeug verfügt, Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO.
Den örtlichen Feuerwehren der Gemeinde Rohrbach steht kein Hubrettungsfahrzeug zur Verfügung. Ein zweiter Rettungsweg, deren Höhe zum Anleitern über 8 m Höhe liegt, ist folglich baulich durch den Eigentümer/Bauherr herzustellen.
Bitte beachten Sie, dass die Aufstellflächen zum Anleitern stets zugänglich, von jeglichen Ablagerungen, Bepflanzungen etc. freizuhalten sind sowie entsprechend befestigt sein müssen. Werden bei einer späteren Ortskontrolle Abweichungen festgestellt, ist der Eigentümer verpflichtet, die Missstände eigenverantwortlich auf eigene Kosten zu beseitigen.