Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage AZ: VL II 20010654 v. 08.10.2001 zuletzt verlängert mit Bescheid vom 22.12.2022, vor.
Laut den gegenständlich vorliegenden Planunterlagen wird die Errichtung eines Doppelhauses (Grundmaß 16 x 11 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 42° Dachneigung) mit zwei Doppelgaragen (Grundmaß je Garage 6 x 6,50 bzw. 6,24 x 6,50; 6,95 m) geplant.
Mit Vorbescheid vom 08.10.2001 ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 15 x 11 m, erdgeschossige Erscheinung, Kniestock max. 0,50 m, Satteldach mit Dachneigung 38 – 42°) mit Doppelgarage (Grundmaß 6 x 6 m, Satteldach mit Dachneigung 38 - 42°) genehmigt.
Die vorliegende Planung weicht mit folgenden Punkten gegenüber dem Vorbescheid ab:
- Errichtung eines Doppelhauses statt Einfamilienhaus
- Lage des Wohngebäudes abweichend der Lage im Vorbescheid (4 m weiter östlich, und 1 m weiter südlich)
- Grundmaß des Wohngebäudes um ca. 1 m größer (ohne Vorsprünge)
- Zwei Doppelgaragen statt einer Doppelgarage
- Lage der Garagen abweichend
Aus gemeindlicher Sicht sind die Abweichungen gegenüber dem genehmigten Vorbescheid vertretbar. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein, ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Die Grundstückszufahrt erfolgt über die Fl.Nr. 243, Gemarkung Fahlenbach, eine dingliche Sicherung ist erforderlich. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation ist Bedingung. Für den Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen. Nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung ist für jedes Wohngebäude ein eigener Hausanschluss zu errichten, die kompletten Herstellungskosten (öffentlicher und privater Grundstückanteil) ist vom Bauherrn zu tragen. Spätestens mit Antrag auf die Entwässerungseinrichtung ist noch ein Entwässerungsplan einzureichen. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist ebenfalls Bedingung und im Detail mit der Wasserversorgung Ilmtalgruppe abzustimmen. Für die Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist ebenfalls eine dingliche Sicherung erforderlich. Sofern zur Herstellung der Grundstückszufahrt eine Gehwegabsenkung erforderlich ist, sind die Kosten vom Bauherrn zu tragen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachgewiesen.