Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses mit Betriebsflächen und Garage, Ergänzung NU Obergeschoss Nebengebäude zur Saisonarbeiterunterkunft Fl.Nrn. 1441 und 1415, Gemarkung Fahlenbach (Buchersried)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 16.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nrn. 1441 und 1415 Gemarkung Fahlenbach sind im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Bei den Vorhaben handelt es sich um ein sog. „privilegierte Bauvorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Zu dem Antrag auf Vorbescheid (BA-Sitzung vom 17.06.2024) wurden ergänzende Unterlagen nachgereicht:
  • Umplanung des neuen Betriebsleiterwohnhaus (Grundriss, Raumaufteilung)
  • Nutzungsänderung Nebengebäude OG zur Saisonarbeiterunterkunft (Bauantrag wird mit neuem Betriebsleiterwohnhaus eingereicht)
  • Anpassung Grundriss und Berechnung bestehendes Betriebsleiterwohnhaus

Mit den nachgereichten Unterlagen wurden geringfügige Änderungen bei der Raumaufteilung des neuen Betriebsleiterwohnhauses vorgenommen. Das best. Nebengebäude auf der Hofstelle soll im OG für die Unterbringung von Saisonarbeitskräften (4 Betten mit Küche/Aufenthaltsraum und Sanitärräume) umgenutzt werden. Zusätzlich soll noch das bestehende Betriebsleiterwohnhaus teilweise zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften (4 Betten mit Küche/Aufenthaltsraum, Sanitärräume) umgenutzt werden. Auf Grund der Änderungen wird die Gemeinde erneut zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen beteiligt 

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.  Aus Sicht der Verwaltung kann bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen das Einvernehmen zu den Vorhaben erteilt werden. 
Der im Lageplan dargestellte bestehende Feldweg ist in Privateigentum und kein öffentlicher Weg. Die Zufahrt kann wie dargestellt erfolgen, eventuell erforderliche Kompensationsmaßnahmen wie z. B. Verkehrsspiegel zur sichereren Zu- und Ausfahrt sind auf Kosten des Antragstellers bereitzustellen.

Die Zufahrt ist gesichert. Der Ortsteil Buchersried ist nicht an die gemeindliche Kläranlage angeschossen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt über eine zu errichtende Kleinkläranlage. Die Wasserversorgung ist mit dem Wasserversorger Ilmtalgruppe abzustimmen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 
 
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze (neues Betriebsleiterwohnhaus, Umnutzung best. Betriebsleiterwohnhaus sowie NU Nebengebäude) sind auf dem Grundstück Fl.Nr. 1441, Gemarkung Fahlenbach nachgewiesen. Die erforderlichen Stellplätze für die Umnutzung des best. Betriebsleiterwohnhauses, sowie NU des Nebengebäudes die nicht auf dem Baugrundstück der Fl.Nr. 1415, Gem. Fahlenbach sondern auf der Fl.Nr. 1441, Gem. Fahlenbach nachgewiesen sind, sind gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung dinglich zu sichern.                                  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2025 07:49 Uhr